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Energiewende-Reformen

Habeck stellt Wind-an-Land-Gesetz vor 

Bei ihrem gemeinsamen Auftritt stellten die Regierungspolitiker an der Spitze der drei zuständigen Ministerien am Mittwoch den Gesetzentwurf für das neue sogenannte Wind-an-Land-Gesetz vor. Bundeswirtschafts-, Bundesbau- und Bundesumweltministerium präsentierten den Entwurf, der vor allem die zügige geplante bundesweite Ausweisung von zwei Prozent der Landesfläche für die Windkraftnutzung garantieren soll. Zudem verknüpft ihr 40-seitiger und als „Formulierungshilfe“ benannter Kabinettsentwurf das geplante „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ bereits mit dem in der Osterzeit vorgestellten Reformentwurf für ein die Windparkgenehmigungen künftig vereinfachendes Naturschutzgesetz. Außerdem leitet der Wind-an-Land-Gesetzentwurf bereits den Ersatz alter Windturbinen durch leistungsfähigere und größere Neuanlagen auch außerhalb dieser zwei Prozent Landesfläche vor. Das Bundeskabinett habe den Entwürfen zugestimmt, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.

Das Wind-an-Land-Gesetz zieht die Bundesregierung damit offenbar vor, um es wie die Gesetze des sogenannten Osterpaketes mitsamt darin enthaltenen neuen Ausbauzielen für Windenergie an Land und auf See sowie für Photovoltaik noch im Sommer im Bundestag verabschieden zu können. Bisher war es als Teil des Sommerpakets für weitere Energiewendenovellen vorgesehen. Die Bundestagsbeschlüsse zu den Gesetzen des Sommerpakets sind etwas später im Jahr zu erwarten.

Kernpunkt des nun vorgestellten Wind-an-Land-Gesetzes ist die Flächenausweisung von zwei Prozent des Bundesgebietes, die nun die für die Bundesländer verbindlichen Fristen 2026 und 2032 erhält. Als vorher nicht absehbare Regelung sieht das Wind-an-Land-Gesetz dabei sogar für jedes Bundesland entsprechend dessen geografischer und räumlicher Möglichkeiten unterschiedliche Flächenziele vor, die zusammengenommen aber das bundesweite Zwei-Prozent-Flächenpotenzial absichern. „Wir teilen das regional fair auf“, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck zur Erklärung, „berücksichtigen dabei die Windbedingungen, den Natur- und Artenschutz und die räumlichen Ordnungen.“ Zudem verwies er mit Blick auf die im Gesetz enthaltenen Firsten darauf, dass dies künftig die Bundesländer zur Eile beim Ausweisen neuer Windkrafteignungsflächen drängt: „Es bleibt Sache der Länder zu entscheiden, wie sie ihre Flächenziele erfüllen. Eine Verhinderungsplanung aber schließen wir aus.“

Tatsächlich sieht der Gesetzentwurf beispielsweise vor, dass Bundesländer den räumlichen Windparkausbau nicht mehr eingrenzen oder steuern dürfen, wenn sie ihre Flächenziele verfehlen. Dies gilt für erste Teilflächenziele bis 2026 und für die endgültigen Flächenziele bis 2032. Auch alle individuellen Landesvorgaben von Mindestdistanzen rings um Siedlungen für neue Windparkprojektierungen soll dann entfallen, wo dies nicht die allgemein gültigen Lärmschutzregeln im Bundesimissionsschutzgesetz aufgrund zu lauter Geräusche für die Anwohner verhindern. Dabei müssen die Stadtstaaten 0,5 Prozent ihrer Landesfläche für Windkraft freigeben. Weniger mit Windaufkommen begünstigte Südländer und besonders dicht besiedelte Länder müssen schließlich auf 1,8 Prozent Windkrafteignungsfläche kommen. Und windhöffigere und weniger dicht besiedelte Bundesländer sollen 2,0 bis 2,2 Prozent erreichen. Bis 2024 müssten die Länder nachweisen, auf welche Weise sie ihre Flächenbedarfsziele erreichen. Bisher sind bundesweit 0,8 Prozent der Landesflächen ausgewiesen, und davon allerdings nur 0,5 Prozent für Windkraftnutzung geeignet. Einige erste Bundesländer haben aber die Ausweisung von zwei Prozent der Landesfläche bereits verbindlich eingeleitet.

Das nun entworfene Wind-an-Land-Gesetz ist bei genauem Hinsehen ein Reformpaket für Änderungen im Detail am Erneuerbare-Energien-Gesetz, am Baugesetzbuch sowie am Raumordnungsgesetz, das als tatsächlich neues eigenes Gesetz viertens noch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) schafft. Die Bundesbauministerin, Klara Geywitz, bewertete die Bedeutung der vorgelegten Novelle für Ihr Ministerium als Richtungswechsel: „Wir stellen die planerische Steuerung von Windenergieanlagen auf eine Positivplanung um.“