Die im aktuellen Referentenentwurf der 17. Änderung des Luftverkehrsgesetzes vorgesehene stärkere Beteiligung der Fluglärmkommissionen bei Änderungen von Flugverfahren ist grundsätzlich nachvollziehbar. Doch der Entwurf greift deutlich zu kurz: Er bleibt nahezu ausschließlich auf klassische Fluglärmschutzbelange fokussiert und ignoriert die existenziellen Herausforderungen unserer Infrastruktur, Energieversorgung und Sicherheit. Es ist ein eklatantes Defizit aktueller Luftverkehrspolitik: Während sich die Welt dramatisch verändert, verharrt der Gesetzgeber bei der anstehenden Novellierung des Luftverkehrsgesetzes in einer engen, rein lärmbezogenen Betrachtungsweise. Wer den Referentenentwurf analysiert, stellt fest, dass Beteiligungsrechte institutionell einseitig zugunsten von Fluglärmkommissionen erweitert werden. Diejenigen Branchen, die für unsere Versorgungssicherheit, die kritische Infrastruktur und die Verteidigungsfähigkeit unseres Landes von erheblicher Bedeutung sind, bleiben hingegen weiterhin nahezu unberücksichtigt.
Weit mehr als nur eine Lärmfrage
Flugverfahren betreffen inzwischen unmittelbar zentrale Säulen der staatlichen Handlungsfähigkeit: die Energieversorgung und den Ausbau erneuerbarer Energien, den Schutz und Erhalt der kritischen Infrastruktur, die Drohnenwirtschaft sowie die Drohnenabwehr und damit die gesamte geopolitische und sicherheitspolitische Resilienz Deutschlands. Es ist daher unverständlich, warum diese Belange im Gesetzgebungsprozess systematisch ausgeklammert werden. Dies betrifft insbesondere zwei Schlüsselbereiche: die Windenergiebranche und die unbemannte Luftfahrt.
Wie Flugverfahren ausgestaltet und geändert werden, entscheidet direkt über die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen, die Radarverträglichkeit der Anlagen, bauliche Höhenbegrenzungen und damit letztlich über die praktische Umsetzung der gesamten Energiewende. Bereits der Gesetzentwurf des Freistaates Bayern zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Bundesratsdrucksache 108/1/24) hatte ausdrücklich gefordert, das „überragende öffentliche Interesse“ an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien luftverkehrsrechtlich besonders zu berücksichtigen.
In diesem Entwurf sollte klargestellt werden: „Die Luftfahrtbehörden haben dabei das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien besonders zu gewichten.“ Zudem sollte ausdrücklich geprüft werden, „wie die Abwicklung des Luftverkehrs zumutbar angepasst werden kann“.
Bayern hatte damit sehr früh die strukturellen Probleme benannt: Die bisherige Praxis führt dazu, dass die gesetzlich verankerte Wertung des EEG, wonach der Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt, im Luftverkehrsrecht nicht ausreichend zur Geltung kommt. Bis heute wird regelmäßig nicht geprüft, ob eine Anpassung der Flugrouten im Einzelfall zugunsten einer Windenergieanlage nicht eigentlich zumutbar wäre.
Unbemannte Luftfahrt wird ausgeblendet
Noch deutlicher zeigt sich das regulatorische Defizit im Bereich der Drohnenwirtschaft. Unbemannte Luftfahrtsysteme haben sich innerhalb weniger Jahre zu einem zentralen Bestandteil moderner Sicherheits-, Infrastruktur- und Verteidigungsarchitektur entwickelt. Die geopolitischen Entwicklungen führen uns deutlich vor Augen, dass Fragen der Drohnennutzung und Drohnenabwehr erhebliche Bedeutung für die staatliche Handlungsfähigkeit und den Schutz kritischer Infrastrukturen besitzen.
Eine zeitgemäße Luftverkehrspolitik darf sich nicht allein an Lärmbetrachtungen orientieren. Wenn Beteiligungsrechte erweitert werden, müssen künftig zwingend auch die Energieversorgung, die Windenergie, die Drohnenabwehr sowie Fragen der kritischen Infrastruktur systematisch einbezogen und berücksichtigt werden. Nur so wird das Luftverkehrsrecht den Herausforderungen unserer Zeit gerecht.