Sie ist im Koalitionsvertrag vereinbart: Eine zwei- stufige Reform des Baugesetzbuches (BauGB). Und der Gesetzgeber ist dran. Nach Verabschiedung des sogenannten Bau-Turbos im Oktober 2025, hat im Juni das parlamentarische Verfahren für die zweite Stufe, das „BauGB-Upgrade“ begonnen. Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf sollen vor allem die Planungsverfahren beschleunigt werden. Umfangreiche Neuregelungen sollen die Aufstellungsverfahren verkürzen, die Öffentlichkeitsbeteiligung digitalisieren und die Rechtssicherheit der Planungsträger erhöhen. Aber hinter dem „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“ verstecken sich auch einige Neuregelungen, die unmittelbar das Repowering von Windenergieanlagen und dessen Genehmigungsfähigkeit betreffen. Und so hält der Entwurf bislang nicht nur ein Upgrade für diese bereit.
So soll künftig das „Herauspowern“ nicht mehr zulässig sein. Das aktuell in § 245e Abs. 3 BauGB geltende „Repowering-Privileg“ ermöglicht ein Repowering außerhalb von Windenergiegebieten mit (noch geltender) Ausschlusswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB – und zwar auch dann, wenn der Repoweringstandort außerhalb liegt, die Bestandsanlage aber innerhalb eines Windenergiegebietes. Das stößt vor allem bei den Kommunen auf Unmut, die einen ungesteuerten Ausbau der Windenergie und einen Akzeptanzverlust in der Bevölkerung befürchten. Deshalb soll im neuen § 236 Abs. 3 BauGB das „Repowering-Privileg“ davon abhängig gemacht werden, dass sich der Standort der auszutauschenden Anlage immer außerhalb eines Windenergiegebietes befindet.
Repowering mit Einschränkung
Aus dem gleichen Grund ist man zudem wohl derzeit nicht gewillt, außerhalb von Windenergiegebieten ein Repowering unabhängig von der Anlagenzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage zu ermöglichen. Anders als es die Definition in § 16b Abs. 2 BImSchG seit der BimschG-Novelle vor zwei Jahren ausdrücklich besagt, soll nach dem angedachten § 236 Abs. 3 BauGB außerhalb von Windenergiegebieten nur ein Repowering im Verhältnis eins zu eins möglich sein.
Wer also in größerem Verhältnis repowern will, soll künftig in ein Windenergiegebiet. Hier aber wird ein Projektierer nach dem bislang geplanten § 236 Abs. 3 BauGB nicht nur das Repowering in einer Entfernung vom höchstens Zweifachen der Gesamthöhe der neuen Anlage zur Bestandsanlage planen müssen. Er wird zudem wohl genauso mit etwaigen fachrechtlichen Höhenbeschränkungen konfrontiert sein, wie sie vor allem Bundeswehr, Flugsicherheit oder auch mal die Denkmalschutzbehörden verlangen. Dieses Problem adressiert der Gesetzesentwurf auf der Planungsebene dergestalt, dass fachrechtliche Höhenbeschränkungen – soweit sie im Rahmen des Planverfahrens bereits „absehbar“ sind – nachrichtlich in den Plan übernommen werden können. Ein solcher informatorischer Hinweis ist zwar keine selbstständige planungsrechtliche Zulassungshürde. Aber er vermag wohl bestenfalls unrealistische Repoweringvorhaben frühzeitig „abzuwehren“ und sicherlich nicht zu verhindern, dass Windenergiegebiete in konfliktträchtigen Flächen ausgewiesen werden, in denen das Repowering zum Scheitern verurteilt ist. Dennoch: Auch Flächen mit fachrechtlichen Höhenbeschränkungen sollen unverändert auf die Flächenbeitragswerte des WindBG angerechnet werden können. In dem Zusammenhang wird es spannend sein zu sehen, wie sich Anrechenbarkeit, Wirtschaftlichkeit einer höhenbeschränkten Fläche und grundsätzliche Planungsmaxime der „Positivplanung“ vereinbaren lassen. Denn nicht jede, anrechenbare höhenbeschränkte Fläche eignet sich für einen wirtschaftlichen Betrieb.
Die gute Nachricht: Es sind immerhin drei potenziell wirkliche Erleichterungen beabsichtigt. Anstatt 24 Monate soll ein Projektierer künftig 48 Monate Zeit für das Repowering außerhalb von Windenergiegebieten haben, um vom neuen § 236 Abs. 3 BauGB profitieren zu können. Zudem soll das Erfordernis gestrichen werden, dass die „Grundzüge der Planung“ durch das Repowering-Vorhabens nicht berührt werden – nicht nur für Projektierer eine erhebliche Erleichterung, sondern genauso für die geneigten Rechtsanwender:innen. Ebenso soll der für Repoweringvorhaben naturgemäß entscheidende Rückbau der Bestandsanlagen mit der Klarstellung im neuen § 249 Abs. 11 BauGB erleichtert werden, dass Tiefgründungen nicht mehr entfernt werden müssen. Hier reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg.
Alles in allem macht der Entwurf eines „BauGB-Upgrade“ mit wirksamen Erleichterungen für das Repowering einen Schritt nach vorne und mit den angedachten räumlichen Einschränkungen des Repowerings mindestens einen wieder zurück. Mit Abschluss des Verfahrens wird feststehen, ob das neue BauGB zwar ein schnelles, aber gleichzeitig möglichst wenig Repowering will.