Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Fünf rechtliche Fallstricke beim Rückbau von Fundamenten

Bis 2035 werden tausende Anlagen ihre technische Lebensdauer erreichen. Damit stellt sich nicht nur die Frage, wie Rotorblätter, Türme und Generatoren recycelt werden können, sondern auch, was mit dem bleibt, was man nicht sieht: Fundamenten, Zuwegungen und Kabeln.

Die Fachagentur Wind und Solar hat gerade ein Hintergrundpapier zu Rückbau und Recycling (wir berichteten) veröffentlicht. Es zeigt, dass der Rückbau weit mehr ist als eine technische Aufgabe. Er ist ein rechtlich hochkomplexer Prozess, der je nach Standort, Genehmigungsdatum und Bundesland sehr unterschiedlich ausfallen kann. Besonders umstritten ist die Reichweite der Rückbaupflicht bei Fundamenten – vor allem bei tiefen Pfahlgründungen.

Lesen Sie hier mehr zum Hintergrundpapier der FA Wind und Solar

Lesen Sie auch: Millardenfinanzierung für Repowering-Fonds

Für Betreiber kann diese Unsicherheit teuer werden. Denn wer den Rückbau plant, muss nicht nur Recyclingkapazitäten im Blick haben, sondern auch juristische Feinheiten. Fünf rechtliche Aspekte sind dabei entscheidend.

1. Der gesetzliche Kern: Was § 35 BauGB wirklich verlangt

Ausgangspunkt jeder Rückbaufrage ist § 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB). Er verpflichtet Betreiber, nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung das „Vorhaben zurück zu bauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen“. Was auf den ersten Blick klar klingt, entfaltet in der Praxis enorme Sprengkraft. Denn der Gesetzestext differenziert nicht zwischen oberirdischen und unterirdischen Bauteilen. In der juristischen Literatur wird deshalb überwiegend vertreten, dass das genehmigte „Vorhaben“ die gesamte Windenergieanlage umfasst – einschließlich der Fundamente. Wer dieser Auslegung folgt, kommt zu einem strengen Ergebnis: Der Rückbau ist vollständig durchzuführen, ohne dass Raum für Abwägungen bleibt. Nur objektive Unmöglichkeit könnte eine Ausnahme rechtfertigen.  Für Betreiber bedeutet das: Schon bei der Genehmigung entscheidet sich, wie weit die Rückbaupflicht später reicht. Wer eine Verpflichtungserklärung nach § 35 BauGB abgibt, bindet sich rechtlich oft stärker, als es auf den ersten Blick erscheint.

Kennen Sie schon unser Magazin? Dort finden Sie viele nutzwertige Artikel für Ihre Arbeit und spannende Reportagen. Holen Sie sich jetzt ein kostenloses Probeheft. 

2. Flachgründung oder Pfahlgründung: Gleiche Pflicht, andere Folgen

Rechtlich macht das BauGB keinen Unterschied zwischen Fundamenttypen – technisch und praktisch aber sehr wohl. Flachgründungen lassen sich in der Regel vollständig entfernen, ohne tiefgreifende Bodeneingriffe. Hier besteht kaum Streit: Sie sind zurück zu bauen.

Anders sieht es bei Pfahlgründungen aus, die bei schwierigen Bodenverhältnissen zum Einsatz kommen und mehr als 20 Meter tief reichen können. Ihre Entfernung kann massive Eingriffe in die Bodenstruktur, das Grundwasser oder bestehende Wasseradern nach sich ziehen. Genau hier entzündet sich die Debatte: Muss wirklich alles raus?

Viele Juristen bejahen das grundsätzlich. Sie argumentieren, dass auch Pfähle Teil der baulichen Anlage sind und der Außenbereich nur dann geschont wird, wenn er möglichst vollständig wiederhergestellt wird. Gleichzeitig wächst das Bewusstsein dafür, dass ein vollständiger Rückbau in bestimmten Fällen mehr Schaden anrichten kann als Nutzen stiftet. Für Betreiber entsteht damit ein Spannungsfeld zwischen rechtlicher Pflicht und ökologischer Vernunft.

3. Verhältnismäßigkeit als Joker – aber nur im Ausnahmefall

Besonders relevant wird die Frage der Verhältnismäßigkeit bei Anlagen, die nicht unmittelbar unter § 35 Abs. 5 BauGB fallen, etwa weil sie vor dessen Einführung genehmigt wurden. In diesen Fällen stützt sich die Rückbaupflicht häufig auf bauordnungsrechtliche Vorschriften der Länder oder auf nachträgliche Anordnungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Hier gilt: Die Behörden haben Ermessen – und müssen es ausüben. Ein vollständiger Rückbau, der auch Tiefengründungen umfasst, ist nur dann zulässig, wenn er verhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig wäre er etwa dann, wenn durch die Entfernung der Pfähle das Grundwasser gefährdet oder der Boden dauerhaft geschädigt würde.

Für Betreiber eröffnet das Spielräume, aber keine Garantie. Die Beweislast liegt faktisch bei ihnen: Sie müssen darlegen, dass der vollständige Rückbau schwerwiegende Nachteile hätte, die das öffentliche Interesse am Außenbereichsschutz überwiegen. Ohne fundierte Gutachten ist das kaum zu leisten.

4. Flickenteppich Föderalismus: Unterschiedliche Vorgaben der Länder

Ein weiterer Unsicherheitsfaktor ist der Föderalismus. Die Bundesländer haben eigene Erlasse und Verwaltungsvorgaben zum Rückbau von Windenergieanlagen erlassen – mit teils erheblichen Unterschieden.

In Niedersachsen gilt grundsätzlich der vollständige Rückbau aller ober- und unterirdischen Anlagenteile. Gleichzeitig wird dort anerkannt, dass Pfahlgründungen aus Bodenschutzgründen im Boden verbleiben können, wenn ein vollständiger Rückbau unverhältnismäßig wäre. Sachsen verfolgt einen strengeren Ansatz und verlangt die vollständige Entfernung sämtlicher Fundamente einschließlich der Wiederverfüllung der Bodenlöcher. Schleswig-Holstein wiederum differenziert nach Genehmigungsdatum und schreibt je nach Fall einen vollständigen oder zumindest weitgehenden Rückbau vor.

Rechtlich sind diese Erlasse nicht bindend für Gerichte. In der Verwaltungspraxis sind sie jedoch maßgeblich. Für Betreiber bedeutet das: Der Standort entscheidet mit darüber, wie tief der Rückbau gehen muss – und wie hoch die Kosten ausfallen.

5. Nebenanlagen, Kabel und Wege: Rückbau ja – aber nicht immer

Nicht nur Fundamente stellen Betreiber vor rechtliche Fragen. Auch Zuwegungen und Kabeltrassen sind Teil des Rückbauprozesses. Sie gehören zwar nicht zwingend zum bauplanungsrechtlichen „Vorhaben“, gehören aber zum Thema Bodenversiegelungen dazu.

Nach dauerhafter Nutzungsaufgabe sind sie grundsätzlich zu beseitigen, um die ursprüngliche Bodenfunktion wiederherzustellen. Doch auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Wird die Anlage im Rahmen eines Repowerings weitergenutzt, entfällt die Rückbaupflicht in der Regel. Gleiches gilt, wenn Wege und Kabel für eine andere zulässige Nutzung benötigt werden.

Für Betreiber ist das eine Chance, Rückbaukosten zu reduzieren – vorausgesetzt, die künftige Nutzung ist rechtlich gesichert und plausibel darstellbar.

Der Rückbau von Windenergieanlagen markiert keinen Schlusspunkt, sondern einen Übergang: vom ersten Ausbauzyklus in eine Phase, in der Nachhaltigkeit, Recycling und Flächenschonung neu bewertet werden müssen. Rechtlich ist dieser Übergang anspruchsvoll. Besonders die Frage, wie weit Fundamente zurück gebaut werden müssen, bleibt ein Konfliktfeld zwischen Gesetzeswortlaut, Umweltzielen und praktischer Vernunft. Für Betreiber heißt das: Wer früh plant, juristische Expertise einbindet und den Dialog mit den Behörden sucht, kann Risiken minimieren. Denn der Rückbau ist nicht nur eine Pflicht – er ist auch ein Prüfstein dafür, ob die Windenergie ihr Versprechen als nachhaltige Energiequelle über den gesamten Lebenszyklus hinweg einlöst.