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Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Gülle in Biogasanlagen ist Abfall

Stinkt es zum Himmel?  „Es bleibt sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Europäische Kommission die von Deutschland vorgeschlagene Ausnahme so kategorisch ablehnt“, wettert Fachverbands-Geschäftsführer Claudius da Costa Gomez. da Costa Gomez spricht den Versuch Deutschlands an, über eine zur Notifizierung vorgelegte Ausnahme die EU-Kommission zu bewegen, Wirtschaftsdünger aus dem Abfallrecht auszunehmen, wenn er in Biogasanlagen wandert statt auf den Acker. Der Unterschied ist: Je nach Verwendungszweck die Gülle nun einmal Wirtschaftsdünger, das andere Mal Abfall. Gülle, die auf den Acker verbracht wird, ist Wirtschaftsdünger. Gülle, die in Biogasanlagen vergärt wird, Abfall.

„Der gleiche Status sollte auch für diejenige Gülle gelten, die zuvor zusätzlich energetisch in Biogasanlagen genutzt wird“, argumentiert da Costa Gomez. Doch die EU-Kommission hat den Vorstoß Deutschlands abgelehnt, eine entsprechende Ausnahme in der europäischen Abfallrahmenrichtlinie vorzusehen. Am vergangenen Freitag nun wurde im Bundestag folglich mit dem novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz die Rahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, wozu die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind.

Was das praktisch für Biogasanlagenbetreiber bedeutet, hatte der Fachverband Biogas schon vor einem Jahr beschrieben, als der Entwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Diskussion stand. Unter anderem argumentierte der Fachverband, dass Betreiber, die Gülle verstromen, dann für ihre Anlagen die erheblich aufwändigere Genehmigung nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung einholen (4. BImSchV) müssten statt nach Baurecht. Der Verband bezifferte die Mehrkosten anhand einer modellhaft in Bayern errichteten Biogasanlage mit 5.000 statt 1.000 Euro.

Aus dem Bundesumweltministerium wiederum hieß es auf Anfrage, dass sich durch die Aufnahme von Gülle für Biogasanlagen ins Abfallrecht gar nichts ändern würde, denn das Immissionsschutzrecht habe Gülle immer schon als Abfall betrachtet.

Genehmigungen nach dem 4. BImSchV ist Sache der Länder. Nun hofft der Fachverband Biogas, dass die Bundesländer bei der Umsetzung und den Genehmigungen nicht beginnen, individuelle Genehmigungspraxen zu entwickeln. Der Bundestag hat eine entsprechende Aufforderung an Bundesregierung und Länder zum Kreislaufwirtschaftsgesetz verabschiedet. (Dittmar Koop)