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Power Purchase Agreement

PPA: Alles Wichtige über die Trend-Lieferverträge

Lars Kyrberg

Seit in ERNEUERBARE ENERGIEN das Phänomen der sogenannten Power Purchase Agreements (PPAs) beziehungsweise Corporate Power Purchase Agreements näher beleuchtet wurde (Ausgabe 04/2018), ist das Interesse an dem Thema in Deutschland nicht gesunken.

Greenpeace Energy teilte im September 2018 den Abschluss eines fünfjährigen PPAs mit dem Bürgerwindpark Ellhöft mit 6,5 Megawatt (MW) für die Jahre 2021 bis 2025 mit. Im gleichen Monat verkündete Statkraft den Abschluss von PPAs mit drei- bis fünfjähriger Laufzeit mit dem Bürgerwindpark Bassum und fünf weiteren Bürgerwindparks in Niedersachsen. Insgesamt sollen diese PPAs 31 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 46 MW umfassen. Sowohl Greenpeace Energy als auch Statkraft nehmen für sich in Anspruch, das erste PPA in Deutschland abgeschlossen zu haben.

Auf der Projektentwicklerseite verfolgt zum Beispiel Energiekontor die Entwicklung eines PPA-Markts in Deutschland als langfristige Strategie. WPD gründete im September 2018 das Unternehmen WPD Windplus GmbH, das den Weiterbetrieb von Windparks nach Ende der EEG-Vergütung zum Ziel hat. Hier werden PPAs eine große Rolle spielen.

Dass in Deutschland zurzeit ein Markt für PPAs beziehungsweise Corporate PPAs entsteht, hatten noch im Jahr 2017 viele nicht für möglich gehalten. Auch zielte die letzte umfassende Revision des EEG zum EEG 2017 nicht auf die rechtliche Einbettung dieser Strombezugsverträge ab.

Trotzdem ist auch in Deutschland der energie­rechtliche Rahmen für PPAs und Corporate PPAs vorhanden – wenn es auch noch einige Stolperfallen gibt, die es zu berücksichtigen gilt. Ob diese Fallen künftig weniger werden, wird die Novellierung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) und deren Umsetzung in das deutsche Recht zeigen. Nach der grundlegenden Einigung der Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat am 14. Juni 2018 hat der daraufhin überarbeitete Entwurf der RED II die erste Lesung des EU-Parlaments am 13. November 2018 passiert.

Verschiedene Arten von Corporate PPAs

Power Purchase Agreements – also Strombezugsverträge – werden als Corporate Power Purchase Agreements bezeichnet, wenn sie mit einem Großkunden oder Großabnehmer (Corporate) abgeschlossen werden. Sofern der Strombezugsvertrag nicht mit einem Großkunden, sondern beispielsweise mit einem Energieversorger oder einem Direktvermarkter eingegangen wird, die den Strom nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiter veräußern, spricht man üblicherweise von PPA oder Utility PPA. Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich weitgehend auf Corporate PPA.

Es gibt verschiedene Arten von Corporate PPAs. In der Regel wird zwischen sogenannten Sleeved PPAs oder Off-site PPAs, On-site PPAs und Synthetic PPAs oder Financial PPAs unterschieden. Tatsächlich bestehen weitere Unterarten und Mischformen.

In der Praxis haben sich verschiedene Themen herauskristallisiert, die regelmäßig – je nach gewählter Art des Corporate PPAs – zu regeln sind. Dies kann im Einzelfall sehr komplex sein. An dieser Stelle sind nur wenige Beispiele zu nennen: Länge der Laufzeit kombiniert mit der Beschränkung von Kündigungsrechten insbesondere bei projektfinanzierten Projekten, die Vereinbarung von Liefermengen (Mindestmenge, feste Menge, produzierte Menge, Umgang mit Mehr- und Mindermengen), die Konsequenzen des Eintritts unerwarteter Risiken wie zum Beispiel eine unerwartete Marktpreisentwicklung oder eine Änderung des Förderregimes, die Übertragung der Herkunftsnachweise und natürlich die Bestimmung des Vertragspreises für den zu liefernden Strom – also Themen wie Festpreis, Preisspanne und Preisanpassungen.

Von einer Standardisierung sind Corporate PPAs noch weit entfernt. Deshalb sollten die Wahl der Vertragsart sowie der notwendige Vertragsinhalt möglichst frühzeitig bedacht und konzipiert werden.

Sleeved PPA

Bei einem Sleeved PPA oder Off-site PPA wird zwischen dem Projektentwickler oder Betreiber und dem Großabnehmer ein Strombezugsvertrag über die physische Lieferung von Strom – beispielsweise aus einem konkreten Windpark – geschlossen. Die Stromlieferung erfolgt über das Netz, daher sleeved, da sich der Windpark nicht auf dem Grundstück des Großabnehmers befindet. Neben dem eigentlichen Sleeved PPA ist der Abschluss weiterer Verträge notwendig, zum Beispiel Back-to-back PPA sowie Stromliefervertrag, um insbesondere der Bilanzkreisverantwortung nachzukommen sowie Minder- und Mehrmengen des Windstroms auszugleichen.

On-site PPA

Auch das On-site PPA beinhaltet die physische Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien, wobei in diesem Fall die Regenerativanlage direkt mit dem Großabnehmer verbunden ist. Die Lieferung erfolgt hier nicht über das Stromnetz. Beim On-site PPA ist danach zu unterscheiden, ob gegenüber dem Großabnehmer lediglich die Pflicht besteht, den tatsächlich produzierten Strom aus erneuerbaren Energien zu liefern, oder ob eine feste Stromliefermenge vereinbart wurde. Im letzten Fall bedarf es auch beim On-site PPA weiterer Verträge, um insbesondere die Strommindermengen auszugleichen.

Synthetic PPA

Im Fall des Synthetic oder des Financial PPA erfolgt keine physische, sondern lediglich eine virtuelle Stromlieferung. Die tatsächliche Veräußerung des Stroms aus erneuerbaren Energien beziehungsweise der tatsächliche Stromerwerb erfolgen auf dem klassischen Weg, das heißt insbesondere über die Strombörse. Im Kern ist das Synthetic PPA ein Vertrag, in dem die Marktpreisrisiken des Stroms abgesichert werden und der Großabnehmer die Herkunftsnachweise erhält. Dem Vertrag kommt demnach primär die Funktion eines Hedgings zu, indem zum Beispiel ein Festpreis vereinbart wird und die Differenz zwischen Markt- und Festpreis zwischen den Parteien ausgeglichen wird. Es sind jedoch auch vielfältige andere Preisregelungen denkbar.

Rechtliche Einordnung

Laut Energiewirtschaftsgesetz sind Corporate PPAs Energieversorgungsverträge. Als Vertragsparteien sind der Betreiber als Energieversorgungsunternehmen und der Großabnehmer (Corporate) als Letztverbraucher (§§ 3 Nr. 25 EnWG, 3 Nr. 33 EEG 2017) zu qualifizieren.

Dem Zweck nach wird durch ein Corporate PPA der Strom aus erneuerbaren Energien vermarktet. Das EEG 2017 sieht hier zwei Kategorien der Vermarktung vor: Direktvermarktung und die sonstige Direktvermarktung. Die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien durch ein Corporate PPA wird in der Regel der sonstigen Direktvermarktung zugeordnet, ohne die Möglichkeit der Direktvermarktung näher zu betrachten. Dies greift jedoch zu kurz.

Die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien durch Corporate PPAs ist auch im Rahmen der Direktvermarktung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 rechtlich zulässig. Während dies im EEG 2014 noch unsicher war, wurde die Zulässigkeit der Direktvermarktung durch unmittelbare Veräußerung an einen Letztverbraucher – also durch Corporate PPAs – ausdrücklich in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 20 Abs. 2 S. 3 EEG 2017 klargestellt. Die Direktvermarktung durch ein Corporate PPA stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das sogenannte Doppelvermarktungsverbot dar (siehe §§ 80, 20 Abs. 2 S. 3 EEG 2017). Damit ist es rechtlich zulässig, dass Anlagenbetreiber neben der Marktprämie eine Vergütung aus dem Corporate PPA erhalten.

In der Praxis hilft diese Möglichkeit jedoch kaum weiter. Denn das Doppelvermarktungsverbot greift dann doch insoweit, dass im Fall der Direktvermarktung keine Herkunftsnachweise ausgestellt beziehungsweise weitergegeben werden dürfen (§ 80 EEG 2017). Der Großabnehmer erwirbt damit keinen grünen Strom, worauf es ihm jedoch in der Regel maßgeblich ankommt. Dies könnte der Großabnehmer dadurch ausgleichen, dass er Herkunftsnachweise anderer Stromanbieter erwirbt, was jedoch den Gesamtpreis des über das Corporate PPA erworbenen Stroms verteuert.

Damit ist nach aktueller Rechtslage die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung im Regelfall das Mittel der Wahl.

Anwendungsfälle

Die möglichen Anwendungsfälle von Corporate PPAs sind breit gefächert. Sowohl neue Projekte als auch Bestandsprojekte kommen hierfür in Betracht.

Für neue Projekte ist der Abschluss von Corporate PPAs dann interessant, wenn die Stromgestehungskosten im Bereich der erwarteten Marktpreise an der Börse, wenn nicht gar darunter liegen. Darüber hinaus eröffnen Corporate PPAs die Möglichkeit, z. B. Onshore-Wind- oder Solarprojekte zu realisieren, ohne an Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Dies ermöglicht Spielräume und spart Kosten.

Bei Bestandsprojekten steht zunächst insbesondere der Weiterbetrieb von Regenerativanlagen nach dem Auslaufen der EEG-Förderung im Fokus. Nicht ohne Grund betreffen die eingangs erwähnten Beispiele von Greenpeace Energy und Statkraft solche Projekte, wobei es sich hierbei streng genommen um PPAs und nicht um Corporate PPAs handelt. Abhängig von der Marktpreisentwicklung an der Strombörse ist jedoch auch denkbar, bereits vor Auslaufen der EEG-Förderung ein Corporate PPA abzuschließen und in die sonstige Direktvermarktung zu wechseln. Ein solcher Wechsel ist im Übrigen nicht endgültig; zwischen Direktvermarktung und sonstiger Direktvermarktung kann zu jedem Monatsersten gewechselt werden.

Ausblick

Sofern der jetzige Entwurf der RED II ohne wesentliche Änderungen in Kraft tritt, eröffnet die Umsetzung dieser Richtlinie dem deutschen Gesetzgeber den Spielraum, die zurzeit bestehende Hürde der Direktvermarktung zu beseitigen und die Ausstellung sowie die Übertragung von Herkunftsnachweisen auch dann zuzulassen, wenn die Direktvermarktung über ein Corporate PPA erfolgt (Art. 19 (2) RED-II-Entwurf). Wenn der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, könnte dies die Entwicklung von Corporate PPAs in Deutschland weiter beflügeln.

Unterstützend könnte auch wirken, dass Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkannt werden sollen. Zudem soll die Einführung eines Green Labels geprüft werden, für das Herkunftsnachweise verschiedener Mitgliedsstaaten herangezogen werden könnten .

Um das Ziel von 32 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 zu erreichen, sollen die Mitglieds­staaten darüber hinaus verpflichtet sein, ungerechtfertigte Hürden für PPAs weitestgehend zu beseitigen.

Corporate PPAs und PPAs könnte eine noch größere Bedeutung zukommen, wenn dieses Ziel im Rahmen der für das Jahr 2023 vorgesehenen Überprüfung durch die EU-Kommission weiter angehoben werden sollte.

Was uns andere Länder wie zum Beispiel Schweden, Großbritannien und die Niederlande vorgemacht haben, wird wohl auch bald für Deutschland gelten: Corporate PPAs und PPAs werden zu einem zentralen Baustein für den langfristigen Erfolg der Energiewende.

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