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Direktvermarktung

EEG lässt wieder gemischten Windstromverkauf zu

Für die branchenbekannte Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das 2. EEG-Änderungsgesetz schnell bewertet: „Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung“, verkündete das Juristenbüro aus seiner Leipziger Dependance am Donnerstag. Die Rechtsexperten sehen vor allem die Windparkbetreiber nun zu den vollen Vergütungsrechten zurückgekehrt, die zuletzt in bestehenden Windparks neue Rotoren errichtet hatten. Aber auch die, die bisher ihren Windstrom freiwillig und nur gelegentlich an der Strombörse vermarkteten, sehen die Leipziger nun erst mit allen Zugangschancen für die Direktvermarktung versorgt.

Das im August 2014 reformierte EEG verpflichtet nämlich die Betreiber, den Strom aus neuen Windenergieanlagen direkt zu vermarkten. Nebenbei allerdings hatte es vielerorts die Vergütung älterer Anlagen nach bisherigen garantierten Fördersätzen zum Problem werden lassen. Verantwortlich war eine unglückliche Formulierung der Novelle. Sie führte plötzlich zu einer Bestrafung gemischt abgerechneter Windparks: Wo die Windturbinenbetreiber mehrere Windturbinen eines Anlagenparks über eine gemeinsame Messstelle abrechneten und wo sie nur manchmal oder nur für manche Anlagen den Strom zur Direktvermarktung an der Börse kennzeichneten, sollten für den gesamten Windstrom nur Verkaufspreise im Monatsmarktwert gelten.

Der Monatsmarktwert ist der Mittelwert des an den Strombörsen im vorangegangenen Monat erzielten Kilowattstundenpreises. Solche mittleren Börsenpreise liegen weit unterhalb der vom EEG auch für neuere Anlagen noch vorgesehenen erhöhten Vergütungssätze: bei derzeit drei bis vier Cent pro Kilowattstunde (kWh). Das EEG 2014 verpflichtet zwar Betreiber neuerer Anlagen dazu, deren Strom direkt zu vermarkten. Doch die Netzbetreiber müssen ihnen für den eingespeisten Windstrom noch einen Aufpreis bezahlen. Dieser istt gerade so hoch, dass er Einnahmen in Höhe der Monatsmarktwerte auf einen Gesamt-Vergütungssatz von knapp neun Cent pro kWh anhebt. Vor der Novelle lagen diese erhöhten Vergütungssätze etwas darüber. Außerdem können Betreiber der vor der Novelle errichteten Turbinen noch monatlich wählen, ob sie den Strom daraus lieber direkt vermarkten wollten und sich vom Netzbetreiber den Aufschlag bezahlen ließen – oder ob sie vom Netzbetreiber eine garantierte Festvergütung von rund neun Cent bezogen.

Vorbei: Vergütung im Zweifel gemäß Monatsmarktwert

Genau diesen finanziellen Aufschlag fürchteten manche Windparkbetreiber nach der Novelle von 2014 zu verspielen. Denn eigentlich sah das neue EEG von 2014 zwar vor, dass die Betreiber mehrerer Windturbinen über gemeinsame Messeinrichtungen einspeisen lassen können. In der Praxis geht es darum, dass bestehende lokale Umspannstationen noch die Kapzität für den Anschluss weiterer Windturbinen haben. Weil die Netzbetreiber dem aus der Umspannstation weitertransportierten Strom aber nicht ansehen können, von welcher Anlage welche Strommengen stammen, sollte eigentlich die Verrechnung pro Anlage im Verhältnis der Referenzerträge der einzelnen Turbinentypen erfolgen.

Doch nun gab es Irritationen: Manche Netzbetreiber verhandelten mit Windparkbetreibern offenbar darüber, zusätzliche Einspeisezähler pro Windturbine einzubauen - um damit erst gemischte Vergütungen wieder zuzulassen. Anderswo nahmen Betreiber älterer Windparks offenbar schonmal zur Sicherheit ihre Anlagen aus der Direktvermarktung wieder raus, um die Vergütung nach garantierten Einspeisesätzen nicht zu riskieren.

Der Bundesverband Windenergie (BWE) hatte in einer Stellungnahme im März deshalb kritisiert, von den Netzbetreibern gewünschte Zählereinrichtungen für jede einzelne Windturbine seien zu aufwändig. Stattdessen seien auch bei einer gemischten Vergütung der Turbinen eines Windparks mal nach festen EEG-Sätzen und mal durch die Direktvermarktung die Referenzerträge weiterhin das richtige Instrument. „Da der Referenzertrag ein technischer Parameter der Anlage ist und sich bei einer bestehenden Anlage nicht verändert, ist auch die Aufteilung im Verhältnis  der Referenzerträge eine feste Aufteilung“, argumentierte der BWE. „Praktisch erfolgt die Aufteilung durch den Netzbetreiber, der den gemessenen Lastgang zu verschiedenen Prozentsätzen auf die einzelnen virtuellen Zählpunkte aufteilt. Der Anlagenbetreiber hat hier keinen Gestaltungsspielraum. Beispielsweise ist keine nachträgliche Zuordnung von Strommengen zu der einen oder anderen Anlage und damit zu der einen oder anderen Vermarktungsform möglich. Dies ist seit Jahren Stand der Technik und birgt auch keine Missbrauchsgefahr.“ 

Der Bundestag hat dem BWE das offenbar mehrheitlich abgenommen. Jedenfalls stimmte er zu, dass wieder wie bisher abgerechnet werden darf – und zwar auch, wenn von manchen Turbinen der Strom zur Börse geht und von manchen nicht. Dies gilt weiterhin auch, wenn der Windpark nur manchmal den Strom in den Handel schickt, manchmal aber nicht. Wo derzeit Anlagenbetreiber schon Mindereinnahmen zu beklagen haben und nur nach Monatsmarktwert abrechnen können, dürfen diese die verlorenen Einnahmen nun wohl nachfordern:  Denn die Neuregelung soll rückwirkend zum 1. August 2014 gelten, als die EEG-Novelle wirksam wurde.

Maslaton weist in der Juristen eigenen Sorgsamkeit jedoch auch darauf hin, dass das Gesetz erst dann gilt, wenn es auch in seiner Schlussfassung geschrieben ist und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein wird. Und, so betont Maslaton: „Diese Zahlungen werden frühestens einen Monat nach Verkündung des Gesetzes fällig.“

(Tilman Weber)