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Private Solaranlagen bleiben dauerhaft steuerbefreit

Der auf Null reduzierte Steuersatz beim Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher für Eigenheime wird dauerhaft Bestand haben. Dies erklärt der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) erklärt. Das sehe man schon daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 „Steuersätze“ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind, lautet die Antwort aus dem BMF.

Verwechslungsgefahr mit anderen Steuererleichterungen

Als Grund für die Verunsicherung nennt der BSW Solar das Ende der befristeten Umsatzsteuerbefreiung für Gastronomie und Energielieferungen, die aufgrund der Corona- und Energiekrise von der Bundesregierung gewährt wurden. „Offenbar werden diese befristeten Steuersenkungen mit dem neu eingeführten Photovoltaikumsatzsteuersatz verwechselt. Der Nullsteuersatz für den Kauf von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern ist jedoch dauerhaft und nicht befristet“, stellt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig klar.

Jüngst kursieren auch Informationen, wonach Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) auch den verminderten Steuersatz für Gaslieferungen vorzeitig abschaffen will. Dies würde eine Kostensteigerung von elf Prozent für die Endverbraucher bedeuten, wenn Christian Lindner ausgerechnet in der Heizperiode die Umsatzsteuer von sieben auf 19 Prozent erhöht.

Steuerbefreiung belebt den Markt

Die Steuerbefreiung unterstützt die Nachfrage nach Solaranlagen in diesem Segment weiter. Nach Angaben des BSW Solar hat dies schon Wirkung gezeigt. Denn seit dem Inkrafttreten der Steuerbefreiung zum Jahresanfang wurden in der ersten Jahreshälfte mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher im Eigenheimsegment verbaut als im Gesamtjahr 2022. Allerdings hat der BSW Solar die Rückmeldung aus der Branche bekommen, dass bei vielen Verbraucher:innen Verunsicherung darüber bestand, auf welchen Zeitraum die Steuererleichterung angelegt ist.

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Die Steuerbefreiung ist tatsächlich eine Erleichterung für die Kunden der Solarinstallateure. Den vorher mussten viele Betreiber:innen von Solarstromanlagen mühsame bürokratische Steuerkniffe anwenden, um sich die Umsatzsteuer teilweise wieder zurückholen zu können. Dies sei seit Anfang 2023 nicht mehr nötig, da der Mehrwertsteuersatz, der bei Kauf und Installation dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt wird, null Prozent beträgt, betonen die Branchenvertreter.

Photovoltaik ohne Finanzamt ist möglich

Zudem hat das Bundesfinanzministerium Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen von der Pflicht befreit, dass sie ihre Generatoren steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Voraussetzung ist, dass für sie die Regelung der Einkommensteuerbefreiung und der Umsatzsteuerbefreiung zutrifft. Damit werde „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standardfall, erklärt der BSW Solar.

Große Anlagen immer noch steuerlich gegängelt

Allerdings sind die Steuererleichterungen auf die kleine Anlagen für Privatgebäude begrenzt. Deshalb sieht der Verband noch steuerrechtlichen Reformbedarf derzeit noch für größere Solarstromanlagen. Er verweist darauf, dass unverhältnismäßige Auflagen bei der Grund- und Erbschaftssteuer unter anderem viele Landwirte davon abhalten auf minderwertigen landwirtschaftlichen Flächen Solarstrom zu ernten. Der BSW Solar appelliert deshalb an den Bundestag, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Investitionsbarrieren zu beseitigen. (su)