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Änderung beim Crowdfunding

Am 10. November 2021 trat die EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, kurz: ECSP-VO) in Kraft. Eine Übergangsfrist gab es für bei Inkrafttreten bereits bestehende Crowdfunding-Geschäftsmodelle. Diese ist am 10. November 2023 abgelaufen.

Welche Plattformen benötigen nun eine EU-Erlaubnis?

Erbringt die Plattform Dienstleistungen im Anwendungsbereich der EU-Verordnung, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen. Gemäß Art. 2 ECSP-VO sind folgende Tätigkeiten erfasst:

  • die Vermittlung von unbedingt rückzahlbaren Krediten und
  • die Vermittlung/ Platzierung von übertragbaren Wertpapieren i.S.v. MiFID II, wie Aktien, Anleihen oder Genussscheine.
  • Wichtig ist: Für diese Plattform-Dienstleistungen ist eine EU-Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn diese nur national und nicht grenzüberschreitend/EU-weit angeboten werden.

    Außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO tätige Plattformen benötigen - auch nach Ablauf der Übergangsfrist - keine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO.

    Sie können also weiterhin tätig sein mit deutscher Erlaubnis nach:

  • § 32 KWG bzw. § 15 WpIG oder
  • § 34f GewO (i.V.m. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 11 WpIG) und
  • ggf. nach § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG.
  • Plattformen, die in Deutschland weiter qualifiziert nachrangige Darlehen vermitteln, benötigen keine Erlaubnis nach EU-VO. Denn Nachrangdarlehen stellen mangels einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung keine Kredite im Sinne der ECSP-VO dar. Sie fallen auch künftig unter das Vermögensanlagengesetz und können mit Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.

    Wann greift eine doppelte Erlaubnispflicht?

    Crowdfunding-Plattformen, die Crowdfunding-Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO und parallel Dienstleistungen nach ECSP-VO erbringen, müssen zusätzlich zur deutschen Erlaubnis eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen.

    Crowdfunding-Plattformen mit EU-Erlaubnis benötigen für die Vermittlung von Wertpapieren im Sinne von MiFID II, wie Aktien, Anleihen und Genussscheinen keine zusätzliche Zulassung nach MiFID II bzw. nationalen Umsetzungsgesetzen.

    Prospekt - und Offenlegungspflichten

    EU-weit zulässig sind öffentliche Angebote von bis zu 5 Mio. Euro ohne Prospekt. Plattformbetreiber müssen potenziellen Anlegern für jedes Angebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen.

    Die Rechtsanwälte Gündel & Kollegen (GK-law.de) beraten Emittenten & Plattformbetreiber.
    Leistungsportfolio: Beteiligungs-Konzeption, Prospekt/VIB/WIB/BIB, BaFin-Billigungsverfahren. Für Plattformen: EU-Erlaubnisantrag, Nutzungs-Bedingungen, laufende rechtliche Betreuung.