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Frankreich vereinfacht das Projektgeschäft

Wie sehen die Sofortmaßnahmen der französischen Regierung für erneuerbare Energien aus? Wesentlicher Bestandteil dieses Pakets ist eine Änderung der Lastenhefte für Ausschreibungsanlagen, das heißt für Anlagen, die ihren Fördertarif über die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren erhalten. Betroffen sind sowohl Onshore-Windparks als auch Photovoltaik-Anlagen.

Nachträgliche Änderung der Anlagenleistung

Erweitert ist zunächst die Möglichkeit der Erhöhung der Nennleistung der Anlage zwischen der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren und der Fertigstellung der Anlage. Zulässig waren solche Änderungen bisher nur um +/- 20 Prozent. Bei Anlagen, die vor dem 31.12.2024 fertiggestellt werden, darf die Nennleistung nun auf bis zu 140 Prozent der bei der Ausschreibung zugrunde gelegten Leistung erhöht werden, soweit die umweltrechtliche Anlagengenehmigung dies zulässt. Praktisch dürfte hier meist eine Änderungsgenehmigung erforderlich sein. Die Änderung gilt sowohl für bereits abgeschlossene Ausschreibungsperioden - bei Photovoltaik-Aufdach- und Freiflächenanlagen auch für die jeweils nächste noch nicht abgeschlossene Ausschreibungsperiode.

Erleichterter Marktzugang vor Aktivierung des Marktprämienvertrags

Besonders interessant für Betreiber ist die Verlängerung der Inbetriebnahmefrist. Bisher musste der Marktprämienvertrag, außer in begründeten Ausnahmen, binnen 36 Monaten (für Onshore-Windparks) beziehungsweise 30 Monaten (Photovoltaik) ab Zuschlagsentscheidung aktiviert werden. Sonst verkürzte sich die Laufzeit des Marktprämienvertrags entsprechend. Diese Frist ist nun um 18 Monate verlängert worden.

Gleichzeitig wird es Betreibern gestattet, den von der Anlage erzeugten Strom vor Aktivierung des Marktprämienvertrags auf dem freien Strommarkt zu verkaufen, und zwar bis zum Ende des Monats, in dem die Inbetriebnahmefrist ausläuft. Wird also ein Onshore-Windpar ein Jahr nach Zuschlag fertiggestellt, kann der Strom bis zu dreieinhalb Jahre auf dem freien Strommarkt verkauft werden.

Bei Nutzung dieses erweiterten Marktzugangs gilt auch nicht mehr die Regelung, nach der die wesentlichen Bestandteile der Anlage neu sein müssen, also vor Aktivierung des Marktprämienvertrags nicht bereits zur Stromerzeugung genutzt worden sein dürfen. Bisher durfte der Betreiber lediglich während einer maximal dreimonatigen Testphase den Strom “außerhalb” des Marktprämienvertrags verkaufen.

Die Erleichterung des Marktzugangs vor Aktivierung des Marktprämienvertrages gilt nur für bereits abgeschlossene Ausschreibungsperioden, bei Onshore-Windparks sogar nur für die vorletzte der beiden letzten abgeschlossenen Ausschreibungsperioden. Es is tzu beachten, dass die Änderungen nicht automatisch zur Anwendung kommen. Vielmehr muss der Betreiber dafür einen ausdrücklichen Antrag stellen.

Vorgezogene Indexierung des Referenztarifs

Als weitere Sofortmaßnahme zur Abfederung der gestiegenen Investitionskosten ist aktuell eine vorgezogene Indexierung des Referenztarifs für Onshore-Windparks und PV-Anlagen geplant.

Künftig soll die Indexierung des Referenztarifs “T”, also der Preis, zu dem die Anlage den Zuschlag erhalten hat, bereits für den Zeitraum zwischen dem Zuschlag und einem Jahr vor dem Ende der Inbetriebnahmefrist erfolgen statt wie bisher erst ab Inbetriebnahme. Die Entscheidung über die hier anzuwendende Indexierungsformel steht aktuell jedoch noch aus. 

Hans Messmer,
Rechtsanwalt und Avocat au Barreau de Paris beim interdisziplinären Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner aus Freiburg, das sich auf erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert hat.

Sterr-Kölln und Partner

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