Zum 01.01.2027 muss ein neues EEG 2027 in Kraft treten. In den vergangenen Monaten wurden bereits (inoffizielle) Arbeitsentwürfe veröffentlicht. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch immer nicht gestartet. Angesichts verbindlicher Klimaziele, steigender Stromnachfrage und schleppendem Netzausbau steht der Gesetzgeber vor großen Herausforderungen. Ob die geplanten Änderungen im EEG 2027 diese Bewährungsprobe bestehen werden, darf bezweifelt werden.
Netzpaket
Ein deutlicher Paradigmenwechsel ist im sogenannten „Netzpaket“ vorgesehen, bei dem es sich um einen parallel laufenden Gesetzgebungsprozess zum EEG 2027 handelt. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Netzbetreiber Regionen als „kapazitätslimitierte Gebiete“ einstufen können, wenn dort im Vorjahr mehr als drei Prozent des produzierten Stroms abgeregelt wurde. Die Einstufung kann für die Dauer von bis zu zehn Jahren gelten. In solchen Gebieten sollen Netzbetreiber den Netzanschluss ablehnen dürfen, es sei denn, der Anschlussbegehrende verzichtet für die Dauer der Kapazitätslimitierung auf Entschädigungen für etwaige Abregelungen (Redispatchvorbehalt).
Der Netzanschluss würde damit zum nur schwer kalkulierbaren Projektrisiko. Die Auswirkungen des Verzichts auf Entschädigungszahlungen wären kaum prognostizierbar. Sollte das Netzpaket – ungeachtet europarechtlicher Bedenken – das Gesetzgebungsverfahren unverändert passieren, dürfte es den EE-Ausbau spürbar ausbremsen – und das in einer Phase, in der die von der Ampel beschlossenen Beschleunigungsmechanismen für das Genehmigungsverfahren endlich zu greifen beginnen.
Erlösabschöpfung Contracts for Difference
Weniger überraschend, da europarechtlich vorgegeben, ist die geplante Erlösabschöpfung. Der aktuelle EEG-Entwurf sieht einen sogenannten Refinanzierungsbeitrag vor, den Netzbetreiber für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von Anlagenbetreibern fordern können, wenn der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt. Der Abschöpfung sollen alle Anlagen (außer Biomasse) ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen, selbst dann, wenn der Strom ungefördert in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird. Zwar ist eine Opt-Out-Möglichkeit innerhalb der ersten zehn Jahre ab Inbetriebnahme vorgesehen. Was wie ein fairer Mittelweg zwischen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Förderung und Verantwortung für bezahl- und finanzierbare Energiepreise wirkt, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen aber als gesetzgeberisches Unterdrucksetzen nach dem Motto „Friss oder stirb“. Denn der Ausstieg aus dem Fördersystem des EEG ist endgültig. Ein (finanzieller) Anreiz für weiterhin hohe Investitionen in Erneuerbare, der angesichts zahlreicher geopolitischer Krisen unerlässlich wäre, sieht mit Sicherheit anders aus. Die angedachte Ausgestaltung als produktionsabhängiger CfD kann durch die Erfahrungen mit dem Strompreisbremsengesetz als praxiserprobt gelten. Allerdings enthält der derzeitige Entwurf – anders als seinerzeit das StromPBG – keinen Marktwertkorridor. Die Abschöpfung würde daher sofort, also unmittelbar ab Überschreitung des anzulegenden Wertes greifen.
Gesetzgebungsverfahren entscheidend
Auch jenseits dieser großen Themenschwerpunkte halten die kursierenden Entwürfe eine Reihe von Änderungen bereit, die die „neue Wirklichkeit“ der Erneuerbaren erheblich prägen dürften – angefangen von einer erheblichen Ausweitung der Direktvermarktungspflichten über die Einführung von Resilienzausschreibungen bis hin zu der in der Öffentlichkeit bereits viel diskutierten Streichung der Förderung für Solaranlagen bis 25 Kilowatt. Andere wichtige Punkte fehlen dagegen, wie etwa dringend notwendige Flexibilisierungsoptionen, Mechanismen zur finanziellen Absicherung von PPA oder eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Direktlieferung, Energy Sharing und Bürgerenergie. Auch das von der Politik versprochene zusätzliche Ausschreibungsvolumen für Wind an Land von zwölf Gigawatt sucht man vergebens.
Nun wird es entscheidend auf das eigentliche Gesetzgebungsverfahren ankommen. Substanzielle Änderungen der beiden Entwürfe sind zwingend erforderlich, um den Ausbau der Erneuerbaren nicht auszubremsen oder gar zum Erliegen zu bringen.