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Dachsanierung Photovoltaik

Hamburg führt Solaranlagen Pflicht ein

Hamburg hat mit dem neuen Klimaschutzgesetz eine Solarpflicht eingeführt. So müssen alle Neubauten, die ab 1. Januar 2023 errichtet werden, mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Relevant ist hier der Tag des Baubeginns. Alternativ können die Hauseigentümer auch auf die Solarthermie ausweichen. Das gilt auch, wenn das Dach eines Bestandsgebäudes vollständig saniert wird. Hier ist der Stichtag des Baubeginns der 1. Januar 2025. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nicht zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Keine Vorgabe zur Größe der Solaranlage

Voraussetzung ist, dass das Gebäude eine Bruttodachfläche von mindestens 50 Quadratmetern hat. Die Ausrichtung der Dächer ist dabei unerheblich. Eine konkrete Größe der Anlage gibt der Gesetzgeber nicht vor.

Erfüllung nachweisen

Der Bauherr oder Gebäudeeigentümer muss die Erfüllung der Solarpflicht bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung des Baus oder der Sanierung nachweisen. Kann er das nicht, muss er einen Nachweis erbringen, dass die Erfüllung der Solarpflicht technisch oder wirtschaftlich unmöglich ist.

Solaranlagen Pflicht Hamburg: Ausnahmen sind möglich

Denn ein neues Gebäude kann ohne Photovoltaikanlage gebaut werden, wenn dessen Nutzung auf den Dach so viele sonstige Aufbauten notwendig macht, dass keine Module mehr darauf Platz finden. Außerdem muss keine Photovoltaikanlage gebaut werden, wenn diese ein Sicherheitsproblem darstellt oder die Kapazitäten des Verteilnetzes nicht ausreichend sind. Letzteres muss mit einer Netzverträglichkeitsprüfung nachgewiesen werden. Die Hauseigentümer müssen auch keine Solaranlage errichten, wenn das Gebäude nicht Bestandteil des Grundstücks ist und nur ein auf weniger als 20 Jahre befristetes Nutzungsrecht am Grundstück besteht. Das gilt auch für Gebäude, die voraussichtlich kürzer als 20 Jahre genutzt werden. Hier ist der Zweck der Nutzung und die Bauart entscheidend.

Keine Dachstuhlsanierung vorgeschrieben

Die Solarpflicht entfällt bei der Dachsanierung, wenn die Dachfläche nicht eben genug ist, um die Photovoltaikanlage zu installieren oder wenn die Eignungsfläche zu klein ist. Diese Eignungsfläche definiert der Gesetzgeber für Dächer mit einer Neigung von bis zu zehn Grad als alle zusammenhängenden Teilflächen mit einer Größe von mindestens 20 Quadratmetern. Für Dächer mit einer Neigung von mehr als zehn Grad sind dies alle zusammenhängenden Teilflächen mit mindestens zehn Quadratmetern.

Auch auf Dächern, die mit Reet, Stroh oder Holz gedeckt sind, muss keine Solaranlage gebaut werden. Das gilt auch für Dächer, die mit einer transparenten Glaseindeckung versehen sind oder wenn der Dachstuhl die zusätzliche Last der Solaranlage nicht trägt. Hier besteht allerdings die Notwendigkeit, den Dachstuhl zu erneuern oder zu sanieren. Dann können die Hauseigentümer auf die Installation der Anlage verzichten, wenn diese Dachsanierung 70 Prozent der Kosten der eigentlichen Solaranlage übersteigen.

Generator muss wirtschaftlich sein

Auch im Neubau entfällt die Solarpflicht, wenn der Bau einer Photovoltaikanlage wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dazu muss der Bauherr aber nachweisen, dass die Einstrahlungswerte so gering sind, dass sich die Investition innerhalb von 20 Jahren nicht amortisiert. Dabei müssen aber alle geeigneten Dachflächen einbezogen werden. Das gilt auch, wenn alle Dachflächen eines Gebäudes so verschattet sind, dass sie weniger als 70 Prozent der für Hamburg gängigen Sonneneinstrahlung abbekommen. Letztere Regelung gilt allerdings nur für Gebäude mit einer Bruttofläche von weniger als 150 Quadratmetern Bruttogrundfläche.

Dienstleister einbeziehen

Die Gebäudeeigentümer können auch steuerliche Belange geltend machen. Sie müssen keinen Generator bei der Dachsanierung oder beim Neubau eines Hauses errichten, wenn dessen Betrieb mit Blick auf die eigentliche Geschäftstätigkeit erhebliche steuerliche Nachteile bedeuten. Das gilt unter anderem für Wohnungsbaugenossenschaften, die ihre genossenschaftlichen Steuervorteile verlieren können, wenn sie mehr als 20 Prozent ihrer Einnahmen mit dem Betrieb einer Solaranlage erwirtschaften. Das gilt, solange das Bundesfinanzministerium sich quer stellt und diese Regelung nicht ändert. Allerdings legt das Klimaschutzgesetz ausdrücklich fest, dass die Solarpflicht auch dann erfüllt ist, wenn die Installation und der Betrieb des Generators Dritten überlassen wird.

Abweichungen müssen nachgewiesen werden

Sollte ein Hauseigentümer oder ein Bauherr von der Solarpflicht abweichen wollen, muss er allerdings genau nachweisen, dass der Bau einer Photovoltaikanlage technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Diesen Nachweis muss ein bauvorlageberechtigter Tragwerksplaner oder ein Solarexperte ausstellen. Für den Nachweis einer eventuellen Unwirtschaftlichkeit muss ein Kostenvoranschlag eines Solarfachbetriebs vorgelegt werden, der konkrete Informationen über die Preise der einzelnen Komponenten und den Gesamtpreis der Anlage enthält. Sollte der Hauseigentümer oder Bauherr nicht selbst in die Solaranlage investieren wollen, muss er das einem Dritten überlassen. Dann entfällt die Solarpflicht nur, wenn kein Dritter bereit ist, die Anlage zu errichten und zu betreiben. Dazu muss er die Ablehnung von mindestens drei in Hamburg ansässigen Anbietern vorweisen.

Erneuerbare Wärme vorgeschrieben

Zudem müssen Eigentümer von Bestandsgebäuden den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent mit erneuerbaren Energien abdecken, wenn sie nach dem 30. Juni 2021 ihre Heizung erneuern und das Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde. Konkrete Angaben, welche Technologien hier zum Einsatz kommen müssen, macht das Gesetz nicht. Allerdings kann der Hauseigentümer mit einer solarthermischen Anlage seine Pflicht erfüllen. Diese muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine Aperturfläche von mindestens 0,04 Quadratmeter pro Quadratmeter Nutzfläche betragen. Bei größeren Gebäuden sinkt die minimale Aperturfläche auf 0,03 Quadratmeter pro Quadratmeter Nutzfläche. Die Aperturfläche ergibt sich beim Flachkollektor aus dessen Außenmaßen abzüglich des Rahmens. Beim Röhrenkollektor ist es das Produkt aus der Länge und dem Innendurchmesser der Glasröhre multipliziert mit der Anzahl der Röhren pro Kollektor.

Baden-Württemberg

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© weinhold/ Grafik: Franziska Ruflair
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