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Energiewirtschaftsgesetz: Diese 5 Anpassungen sind für Wind, PV und Wasserstoff erforderlich

Der Referentenentwurf für eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschäftigt derzeit die Politik, Netzbetreiber, Versorger und Regenerativbranche. Viele dort enthaltene Themen sind richtig und wichtig. Andere werden noch vermisst. An diesen fünf Punkten muss die Bundesregierung dringend nacharbeiten:

1. Szenariorahmen

Beim Szenariorahmen schlägt der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) vor, für das Erreichen der Klimaziele verschiedene Pfade zu berücksichtigen. Es fehle, so der BEE, ein Pfad, der die Abhängigkeit von Energieimporten stark begrenzt bis löst. Gerade vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs werde deutlich, dass Versorgungssicherheit und Klimaziele mit heimischen erneuerbaren Energien erreicht werden müssen, um Energiesouveränität zu erlangen. Der erforderliche Szenariorahmen muss größere Mengen an erneuerbaren Energien aus heimischer Produktion enthalten und die Rolle der flexibel steuerbaren Bioenergie im Stromsektor stärken, so der BEE. Zudem muss ein starker Ausbau der notwendigen Flexibilitäten im Erzeuger-, Verbraucher- und Speicherbereich gewährleistet werden. So kann die heimische Wirtschaft gestärkt und können die erneuerbaren Energien ihrer Verantwortung für ein klimaneutrales Stromsystem gerecht werden.

2. Wallboxen und Wärmepumpen berücksichtigen

Das Thema Standardisierung müssten laut Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) deutlich ausgebaut werden. So stellt die neu vorgesehene Internetplattform für alle Anschlussbegehren einen ersten wichtigen Schritt dar, der unnötigen Aufwand ersparen soll. Hier müssen laut BNE allerdings auch Wallboxen und Wärmepumpen aufgenommen werden. Sonst würden diese Technologien, die für die Elektrifizierung des Wärmesektors und der Mobilität entscheidend sind, nicht erfasst, ebenso wie Speicher, die für die Flexibilisierung der Nachfrage eine wichtige Rolle spielen.

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3. Einheitliche technische Anschlussbedingungen

Daneben braucht es dringend bundesweit einheitliche Verfahren und ebenso bundesweit einheitliche technische Anschlussbedingungen. Dadurch wird Bürokratie wirklich abgebaut, Verfahren werden deutlich beschleunigt und Kosten gespart – sprich die Energiewende wird einfach schneller und günstiger, so der BNE. Dazu schlägt der Verband weiter eine vierwöchige Frist vor, innerhalb der Anträge abschließend vom Netzbetreiber beantwortet werden müssen. Die Ablehnung eines Antrags dürfe nur erfolgen, wenn der Netzbetreiber genau nachweisen kann, dass ansonsten eine Netzüberlastung droht.

4. Pflicht zur Netzzustandsüberwachung

Dazu fordert der BNE, dass Netzbetreiber endlich zu einer Netzzustandsüberwachung bis hinunter zur Niederspannungsebene verpflichtet werden. Die tatsächliche Auslastung im Niederspannungsnetz liege für die allermeisten Netzbetreiber völlig im Dunklen. Erst wenn eine solche Echtzeit-Erfassung der Auslastung vorliege, lasse sich seriös beurteilen, ob Eingriffe überhaupt notwendig sind.

5. Regelungsbedarf im Bereich Wasserstoff 

Der BEE hatte bereits im Februar 2021 in einer Stellungnahme verschiedene Kritikpunkte zum Bereich Wasserstoff eingebracht. Einige der aufgeführten Kritikpunkte sind noch immer aktuell. Insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zur Regulierung von Wasserstoffnetzen und zur Ausgestaltung von Netzentgelten im Bereich der Wasserelektrolyse bedürfen weiterhin dringend einer Anpassung. Die entsprechenden Änderungsvorschläge hier: Der BEE begrüßt die Trennung zwischen Erzeugung/Verbrauch und Netzbetrieb. Die geforderte Entflechtung sollte jedoch auch vollständig auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erfolgen.

Eine wichtige Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffinfrastrukturen ist eine Prüfung von Angebot und Nachfrage. Bei der Prüfung des Angebots von Wasserstoff sollte im Blick behalten werden, dass der Markthochlauf von Wasserstoff kein Selbstzweck ist, sondern der Erreichung der Klimaziele dient. Der Aufbau von Wasserstoffinfrastruktur sollte sich deshalb an der Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff orientieren. Es sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass durch die Umrüstung einer Erdgasinfrastruktur zu einer Wasserstoffinfrastruktur, die im EnWG und der Gasnetzzugangsverordnung festgelegte vorrangige Einspeisung von Biogas in Gasnetze nicht ausgehebelt wird und weiter Bestand hat.

Der BEE sieht die Gefahr, dass der Fall des Marktversagens von den Netzbetreibern als Vorwand genommen wird, um die klare Trennung zwischen Netz und Erzeugung/Speicherung aufzubrechen und auch selbst Power-to-Gas-Anlagen, wie beispielsweise Elektrolyseure, zu betreiben. Es muss laut BEE sichergestellt sein, dass Netzbetreiber nicht selbstständig Elektrolyseure projektieren und betreiben und gleichzeitig (in Ausübung ihrer Pflicht als Netzbetreiber) verpflichtende Anforderungen für diese Tatbestände definieren. Letzteres würde eine unzulässige Diskriminierung Dritter bedeuten.

Das EnWG regelt, dass Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, nicht von den Netzentgelten befreit werden. Dieser Satz sollte erweitert werden und festlegen, dass Elektrolyseure, Power-to-Heat-Anlagen und andere Sektorenkopplungstechnologien von den Netzentgelten befreit werden oder zumindest nur eine reduzierte Abgabe zu leisten haben, wenn sie sich auf ein Netzsignal hin netzdienlich verhalten.(nw)