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Geldwäschegesetzes

Ins Transparenzregister eintragen, sonst drohen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro

Seit dem 1. August 2021 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft. Die Neuerungen haben auch erhebliche Auswirkungen auf Gesellschaften im Bereich Solar und Wind. Dazu zählen neben Unternehmen die sich mit dem Thema wie Planung, Handel, Installation und Service befassen, auch sämtliche Projekt und Betreibergesellschaften. „Wenn Unternehmen den Stichtag verpassen und sich nicht im Transparenzregister eintragen lassen, drohen hohe Bußgelder“, warnt Rechtsanwalt Markus Presch, HLP GmbH Hesse – Lierow – Presch Rechtsanwalt- und Steuerberatungsgesellschaft, die auch die Online-Meldeplattform Registermeldung.de betreibt.

Was ist das Transparenzregister?

Seit 2017 sind Personen- und Kapitalgesellschaften verpflichtet, im Transparenzregister zu hinterlegen, welche natürlichen Personen Eigentum am Unternehmen oder Kontrolle über das Unternehmen haben. So soll vor allem Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern werden. „Um die gewünschte Transparenz zu schaffen, nehmen Strafverfolgungsbehörden, die Öffentlichkeit aber auch vermehrt Marktteilnehmer Einsicht in das Register “, so Presch. Aktuell wird ein Transparenzregisterauszug, ähnlich wie der Handelsregisterauszug vermehrt bei Transaktionen (z.B. Finanzierungsvorhaben, Änderungen der Gesellschafterstruktur, im Rahmen der Due Diligence oder bei Prospektausgaben) als Nachweis über die wirtschaftlichen Berechtigten zur Pflicht. Bis zur Streichung des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz und der sog. „Mitteilungsfiktion“ war es vollkommen ausreichend, dass sich die für das Transparenzregister notwendigen Informationen, z.B. einer GmbH in anderen offiziellen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, zu entnehmen waren. Die Mitteilungsfiktion entfiel zum 01.08.2021. Das Transparenzregister wurde zum Vollregister verbunden mit der Pflicht für Personen- und Kapitalgesellschaften eine zusätzliche Meldung zu veranlassen und diese aktuell zu halten.

Das bedeutet, dass sich alle Personen- und Kapitalgesellschaften – auch die die bisher von Mitteilung befreit waren – aktiv im Transparenzregister eintragen müssen. Der Gesetzgeber sieht eine Übergangsfrist für die Rechtformen der UG|GmbH und der Genossenschaft bis zum 30. Juni 2022 und der Kommanditgesellschaft bis zum 31. Dezember 2022 vor. Aktiengesellschaften mussten ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits bis zum 31. März 2022 an das Transparenzregister übermittelt haben. Unternehmen die der Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen, drohen Bußgelder auf Basis des Unternehmensumsatzes von bis zu 150.000 EUR. Presch empfiehlt, betroffene Unternehmen sollten sich trotz Übergangsfristen nicht allzu lange Zeit lassen: „Solche Themen geraten im Alltag schnell in Vergessenheit und die Sanktionen können wie bei unterlassener Veröffentlichung von Jahresabschlüssen hart sein.“ Über die Meldeplattform Registermeldung.de bietet die auf Unternehmer fokussierten Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaft die anwaltliche Prüfung des wirtschaftlichen Berechtigten und rechtsichere Transparenzregister-Meldung an. „Wir ziehen uns benötigte Angaben aus dem Handelsregister. Unsere Kunden müssen lediglich vom Handelsregister abweichende Angaben und Verhältnisse wie z.B. bestehende Treuhandverhältnisse oder Stimmrechtsvereinbarungen angeben, so dass wir diese berücksichtigen können.“ so Presch. Das HLP Legal Service Team prüft die einzutragenden wirtschaftlich Berechtigten und übernimmt die vollständige Eintragung für die Gesellschaft. Für die Gesellschaft ein Aufwand von 5 – 10 Minuten zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Mehr Informationen unter www.registermeldung.de (nw)

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