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Rheinland-Pfalz beschleunigt Flächenausweisung für Windparks leicht

Der sogenannte Ministerrat, wie das Regierungs-Kabinett in Mainz heißt, hat einem entsprechenden Entwurf für ein geändertes Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) zugestimmt. Der vom Landesinnenminister Michael Ebling vorgelegte Gesetzesvorschlag sieht die Bestimmung von Windenergievorrangflächen auf 2,2 Prozent der Landesfläche bis Ende 2030 vor. Der Entwurf enthält zudem bereits regionsspezifische unterschiedliche Teilflächenziele für alle vier Regionalplanungsgemeinschaften und den rheinland-pfälzischen Teilraum der bis nach Baden-Württemberg reichenden Region des Verbandsgebietes Region Rhein-Neckar.

Das Anfang 2023 in Kraft getretene bundesweite Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verlangt von allen Bundesländern, dass diese bis Ende 2032 zusammen zwei Prozent der bundesweiten Landesfläche für die künftige Windenergienutzung ausweisen müssen. Das WindBG verlangt unterschiedlich große Flächenanteile je nach Ausgangslage der Bundesländer für eine effektive Windkrafterzeugung wie beispielsweise gute Windbedingungen oder Besiedelungsdichte. Sie reichen von 0,5 Prozent in den Stadtstaatengebieten Berlins, Bremens und Hamburgs und 1,8 Prozent in den windschwächeren Südländern Bayern und Baden-Württemberg bis zu maximal 2,2 Prozent zum Beispiel in Rheinland-Pfalz. Bis Ende 2027 müssen die Stadtstaaten-Bundesländer gemäß WindBG außerdem bereits die Hälfte ausweisen, und die Flächenländer etwas mehr als 60 bis 80 Prozent ihrer bis 2032 zu erreichenden Gesamt-Flächenquote. Für Rheinland-Pfalz schreibt das WindBG bis Ende 2027 ein Ausweisen von schonmal 1,4 Prozent der Landesfläche vor, was rund 63 Prozent der ingesamt für das Bundesland auszuweisenden Windenergiepotenzialfläche wären.

Die im jetzigen Gesetzesentwurf des rheinland-pfälzischen Ministerrats festgelegten Flächenziele seien „Mindestvorgaben“, teilte die Regierung in Mainz mit. „Wo mehr möglich ist, sollen die Regionen auch mehr leisten“, sagte Innenminister Elbling bei der Bekanntgabe der Einigung. Andererseits enthält der Entwurf nach Aussage der Landesregierung auch einen Flexibilisierungsaspekt, der es Regionen mit weniger geeigneten Flächen erlaubt, sich von windkraftgeeigneteren Regionen helfen zu lassen: „Überschüssige Flächen einer Planungsgemeinschaft können anderen Regionen übertragen werden, wodurch Flexibilität geschaffen wird, um die gesteckten Ziele zu erreichen.“

Das rheinland-pfälzische LWindGG regelt seit dessen Inkrafttreten im März 2024 bislang nur, dass die Planungsgemeinschaften und der Verband Region Rhein-Neckar jeweils schon bis Ende 2026, um ein Jahr vorgezogen, 1,4 Prozent der Landesfläche für die Windkraftnutzung ausweisen müssen.