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Netzbetreiber müssen Wärmepumpen und E-Ladestationen anschließen – dürfen aber abregeln

Die Bundesnetzagentur hat nach einer zweiten Konsultation die Regelungen für steuerbare Lasten wie Wärmepumpen und nicht-öffentliche Ladestationen für Elektroautos festgelegt. Demnach darf der Netzbetreiber künftig den Anschluss dieser leistungsstarken Verbraucher nicht mehr mit Verweis auf die mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern.

Abregeln nur, wenn es notwendig ist

Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Strombezug der Wärmepumpen und Ladestationen zeitweise abregeln. Dies allerdings nur, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Diese Maßnahme müsse sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung auf Basis von Echtzeitwerten ableiten, betont die Bundesnetzagentur. Die Behörde fordert deshalb eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten. Eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig.

Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert veröffentlichen. So sei auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten müsse, begründet die Bundesnetzagentur diese Regelung.

Mindestleistung muss immer anliegen

Außerdem müssen die steuerbaren Lasten immer mit einer Mindestleistung versorgt werden, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 Kilowatt senken. Diese Leistung reicht für den Minimalbetrieb von Wärmepumpen aus, wobei noch besondere Anforderungen für Großwärmepumpen berücksichtigt werden. Elektroautos können mit dieser Leistung Strom für 50 Kilometer Reichweite innerhalb von zwei Stunden laden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Dadurch geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen und der Komfort der Betreiber nicht wesentlich eingeschränkt ist.

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Zwei Varianten der Steuerung

Für die Abregelungen gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die Betreiber lassen ihre Wärmpumpen und Ladestationen direkt vom Netzbetreiber ansteuern. Oder sie bekommen vom Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug, den sie nicht überschreiten dürfen. In diesem Fall übernehmen die Betreiber die Abregelung durch ein Energiemanagementsystem für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen selbst. Dabei können selbst erzeugte Energiemengen eingerechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt.

Übergangsregelung für Netzbetreiber

Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2024 für dann neu installierte Wärmepumpen und Ladestationen in Kraft. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Die Netzbetreiber können übergangsweise auch weiterhin präventiv steuern, also auch dann, wenn eine Netzüberlastung nur prognostiziert ist. Diese Übergangsregelung gilt aber nur für 24 Monate und nur so lange, bis die netzorientierte Steuerung möglich ist.

Lesen Sie im zweiten Teil der Serie zu steuerbaren Lasten, wie sich die Möglichkeit der Abregelung auf die Netzentgelte für die Betreiber auswirkt. (su)