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Geringere Netzentgelte für Lade- und Wärmepumpenstrom

Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass Betreiber von Wärmepumpen und Ladestationen von Elektroautos hinnehmen müssen, dass ihre Anlagen abgeregelt werden. Dies darf aber nur unter bestimmten Bedingungen geschehen.

Im Gegenzug für die netzdienliche Steuerung der Anlagen sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Weil die Anschluss- und Verbrauchssituationen in den verschiedenen Regionen Deutschlands extrem unterschiedlich sind, hat die Bundesnetzagentur zwei verschiedene Module zur Reduzierung der Netzentgelte festgelegt. Die Wahl des Moduls liegt beim Betreiber des steuerbaren Verbrauchers.

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netznutzungspreises

Beim ersten Modul werden die Reduzierungen vom Netzbetreiber pauschal festgelegt. Hier gilt eine bundeseinheitliche Regelung, nach welchen Kriterien diese Pauschalisierung erfolgen muss. Die Reduzierung kann dann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro brutto pro Jahr betragen. Dies entspreche einer Reduzierung des Netzentgeltes zwischen 50 und 95 Prozent für den jährlichen Verbrauch eines Elektroautos von etwa 2.500 Kilowattstunden, rechnen die Behördenvertreter vor. Diese Pauschalisierung werde allerdings vor allem in Kombination mit einem variablen Netzentgelt attraktiv sein, lautet die Einschätzung der Bundesnetzagentur.

Variable Tarife ab 2025

Diese variablen Netzentgelte sind aber noch Zukunftsmusik. Die Bundesnetzagentur hat zwar zusammen mit der Steuerung von großen Lasten auch dieses Kapitel mit in den Blick genommen. Allerdings wurden zunächst nur erste Rahmenbedingungen festgelegt. Diese sollen sicherstellen, dass zeitliche Verschiebung des Stromverbrauchs durch große Lasten belohnt werden kann. Die variablen Netztarife sollen ab 1. April 2025 möglich sein. Denn Voraussetzung dafür ist die Digitalisierung der Niederspannungsnetze, um die variablen Tarife überhaupt festlegen und abbilden zu können. „Wenn der Netzbetreiber nicht sehen kann, welchen Effekt er durch die preislichen Anreize erzielt hat, kann er auch die Steuerungsmaßnahmen nicht anpassen“, begründet die Bundesnetzagentur die lange Anlaufzeit. „Dazu kommt, dass der Umsetzungsaufwand die Marktakteure vor größere Herausforderungen stellt. Diesem wird hier mehr Zeit eingeräumt.“

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Lastspitzen reduzieren

Dadurch will die Bundesnetzagentur erreichen, dass Lastspitzen im Netz reduziert werden. Dann kann der Netzbetreiber unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen. Diese bilden die typische Auslastung des jeweiligen Netzes ab. Der Verbraucher soll dadurch animiert werden, seinen Stromverbrauch in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung und damit auch die Netzentgelte besonders niedrig ist.

Modul 2: Pauschale Reduzierung des Arbeitspreises

Beim zweiten Modul wird der Arbeitspreis für den Lade- und den Wärmepumpenstrom – also die verbrauchte Kilowattstunde – pauschal um 60 Prozent reduziert. Dazu ist aber ein separater Zählpunkt für den steuerbaren Verbraucher notwendig. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom gemäß der Regelung im Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (EnFG) kombinieren. Deshalb ist es vor allem für den Betrieb von Wärmepumpen interessant.

Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. „Der Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen“, betont die Bundesnetzagentur.

Lesen Sie im ersten Teil, welche Regelungen für die Steuerung von Wärmepumpen und Ladestationen durch die Netzbetreiber gelten. (su)