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Auf ein Wort: „Sanktionen nach der SystStabV“

Vorsicht, Blackout! Frequenz-Kontrollen können für Betreiber teuer werden

Martin Maslaton

Es ist 21:02 Uhr, als der französische Stromnetzbetreiber RTE am 10. Januar 2019 alle industriellen Stromverbraucher auffordert, ihren Energieverbrauch schnellstmöglich auf weniger als 1500 MW runter zu fahren. Der Grund: Die Netzfrequenz in Frankreich war überraschend abgesackt: Statt bei 50 Hertz, lag der Puls des Wechselstroms nur noch bei 49,8. „Europas Stromnetz stand kurz vor dem Blackout“ titelte das Manager Magazin wenige Tage später.

Der großflächige Blackout zählt zu den großen Schreckensszenarien, die die moderne Energieversorgung bereithält. In Frankreich war der Auslöser wohl ein schlecht koordiniertes An- und Abfahren von konventionellen Kraftwerken. Im Juni 2019 führten in Deutschland vermutlich Spekulationen von Stromhändlern zu einer Unterdeckung. Aber auch eine kollektive Abschaltung von Windrädern beim kritischen Wert von 49,5 Hertz könnte - theoretisch - zu einem Netzabsturz führen.

Angst vor dem Blackout

Dagegen hat der Bund schon 2015 die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) erlassen. Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen müssen danach bei älteren Anlagen eine Frequenzüberwachung nachrüsten und teilweise in die Leistungselektronik eingreifen. Wenn man das machte, war man als Windmüller bisher auf der sicheren Seite. Doch das hat sich geändert.

Durch die Kontrollen der Netzbetreiber nach § 19 SysStabV hat sich herausgestellt, dass es trotz Nachrüstung zu falschen Frequenzeinstellungen kommen kann, weil die Parameter der Anlage geändert wurden. Das kann etwa durch die Installation von Firmware Updates, den Austausch einzelner Komponenten in der Anlage oder ihrer Peripherie hervorgerufen werden oder auch durch eine manuelle (Fehl-)Konfiguration der Anlagensteuerung.

Verlust der EEG-Vergütung möglich

Was ist die Konsequenz? Der Netzbetreiber sorgt sich vor allem um die Systemstabilität – siehe oben (auch wenn man eine echte Netzgefährdung durch einige falsch eingestellte Windmühlen wohl als gering einschätzen darf).

Der Betreiber hat dagegen eine sehr reale Sorge: Denn wenn der Übertragungsnetzbetreiber eine fehlerhafte Frequenzeinstellung festgestellt, sanktioniert die SysStabV gnadenlos. Vorgesehen ist dann eine Kürzung der EEG-Förderung bis auf Null – je nach Alter der Anlage. Zusätzlich können Bußgelder nach § 23 der SysStab-Verordnung in Verbindung mit § 95 des Energie-Wirtschafts-Gesetzes (EnWG) erhoben werden. Dies hat auch das Landgericht Dortmund in einem Urteil Mitte 2018 noch einmal bestätigt.

Weil die technischen Probleme relativ neu sind, werden die Übertragungsnetzbetreiber künftig häufigere Kontrollen zur Einhaltung des Frequenzbereichs durchführen. Damit steigt für die Betreibe das Risiko, trotz pflichtbewusst durchgeführter Nachrüstung zum Opfer von Sanktionen zu werden.

Dagegen hilft nur, selber proaktiv die Einhaltung des Frequenzbereichs zu prüfen. Diese Schutzprüfung sollte mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden, so sieht es auch die technische Richtlinie „Anforderungen an digitale Schutzeinrichtungen“ des VDE vor.

Betreiber sollten das ernst nehmen. Sonst werden die unbemerkten Fehler bei der Frequenzeinstellungen zu deutlich bemerkbaren finanziellen Einbußen führen.

Der Autor dieses Textes, Dr. Martin Maslaton, ist Rechtsanwalt und Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien, Leipzig.