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Clearingstelle EEG

Eigenverbrauchsregeln auf dem Prüfstand

Die Geschwindigkeit, mit der im vergangenen Jahr die Bundesregierung die EEG-Novelle durchgepeitscht hat, ging zu Lasten der klaren Formulierungen im Gesetz. Mit der Anwendung der Regelungen wird dies immer klarer. So hat die Clearingstelle EEG eine Untersuchung der Eigenverbrauchsregelungen gestartet. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann der Analgenbetreiber die neu eingeführte Abgabe auf seinen selbst verbrauchten Sonnenstrom bezahlen muss. Hier sind die Regelungen im neuen EEG umstritten.

Vollständige Versorgung mit Ökostrom

Während die Bagatellgrenze von zehn Kilowatt Anlagenleistung außer Frage steht, stehen jetzt die weiteren Ausnahmetatbestände auf dem Prüfstand. So ist ein Anlagenbeitreiber von der Zahlung der EEG-Umlage auf seinen Eigenverbrauch befreit, wenn er sich vollständig mit Strom aus den erneuerbaren Energien versorgt und für den überschüssigen Solarstrom keine Einspeisevergütung verlangt. Dabei ist nicht vorgeschrieben, dass er nicht ans Stromnetz angeschlossen ist. Allerdings ist die Auslegung der vollständigen Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien, wie es im Gesetz formuliert ist, umstritten. So geht die Branche davon aus, dass damit nicht nur die Versorgung mit Solarstrom aus der eigenen Anlage gemeint ist. Der Bundesverband für Solarwirtschaft (BSW-Solar) argumentiert, dass der Anlagenbetreiber ebenso von der Sonnensteuer befreit ist, wenn er seinen restlichen Verbrauch mit erneuerbaren Energien aus dem Netz abdeckt.

Gesetzgeber hätte klarer formulieren können

Ähnlich argumentiert der Verband der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) sowie der Verband für Wärmelieferung (VfW). „Die Norm im § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 verlangt in ihrer ersten Voraussetzung lediglich, dass sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Woher dieser Strom kommt, ist nicht eingegrenzt“, schreibt der VfW in seiner Stellungnahme an die Clearingstelle EEG. „Es lässt sich daher unter den Wortlaut des § 61 Abs. 2 Nr. 3 im 1. Halbsatz sowohl Strom subsummieren, der aus den Netz bezogen wird, als auch Strom, der in der Kundenanlage erzeugt und somit ohne Netzbezug verbraucht wird. Schließlich umfasst der Begriff der Versorgung auch den Bezug oder die Belieferung, es ist also nicht erforderlich, dass der Eigenversorger diesen Strom selbst erzeugt.“ Der Verband begründet seine Argumentation damit, dass der Gesetzgeber, wenn er es anders gemeint hätte, dies auch so hätte formulieren müssten, wie er es in anderen Teilen des EEG getan hat. „Indem der Gesetzgeber eine solche Formulierung nicht wählte, ist der Wortlaut mithin nicht eindeutig, sondern offen. Er ist insbesondere offen auch für fremd bezogenen Strom“, betont der VfW.

BMWi legt eng aus

Jetzt fällt der Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) auf die Füße, dass das neue EEG mit heißer Nadel gestrickt wurde. Das Ministerium gerät in Erklärungsnot. Sicherlich wenig überraschend ist die enge Auslegung der Regelung durch das Wirtschaftsministerium. Die Beamten in Berlin argumentieren, dass mit der Regelung nur die komplette Eigenversorgung aus der Anlage des Betreibers gemeint sein könne. „Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Regelung ‚selbst vollständig versorgt‘ und ‚Strom aus seiner Anlage‘“, schreibt Guido Wustlich, als Leiter des Referats für übergreifendens Energierecht beim BMWi für die Auslegung des EEG verantwortlich. „Der Wortlaut stellt klar, dass der Eigenverbraucher seinen gesamten Strombedarf mit dem in seiner Anlage erzeugten Strom decken muss“, betont er. Konkret verlangen die Regelungen im EEG zwar, dass sich der Anlagenbetreiber tatsächlich selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Allerdings bringt der Gesetzgeber die eigene Anlage des Betreibers erst ins Spiel, wenn es um die nicht verlangte Förderung für den überschüssigen Strom geht, den er ins Netz einspeist. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft argumentiert erwartungsgemäß in ähnlicher Art und Weise. Der Verband der alten Energiewirtschaft bezieht sich dabei auf die Argumentation in einem Beitrag in der Fachzeitschrift Recht der Erneuerbaren Energien (REE) vom Oktober 2014.

Konsultation beendet

Die Konsultation in dem konkret laufenden Empfehlungsverfahren bei der Clearingstelle EEG ist gerade erst abgeschlossen. Es wird jetzt noch eine Weile dauern, bis das Gremium ein Votum zu der Frage abgibt, ob die Sonnensteuer auf den selbst verbrauchten Solarstrom fällig wird, wenn der Anlagenbetreiber für seinen restlichen Verbrauch zertifizierten Ökostrom aus dem Netz bezieht. Allerdings ist die Clearingstelle EEG dazu angehalten, alle in der Konsultation eingereichten Argumente in seiner Auslegungsempfehlung zu berücksichtigen, anders als es das Wirtschaftsministerium bei der Formulierung des Gesetzes getan hat. (Sven Ullrich)