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Artenschutz und Windenergie: 3 Gesetzesänderungen

Das Artenschutzrecht stellt immer noch das größte Hemmnis für den Ausbau der Windenergie dar. Dies hat erst kürzlich die Studie des Umweltbundesamtes zur Flächenverfügbarkeit und den Flächenbedarfen für den Ausbau der Windenergie an Land nachgewiesen. Wir stellen drei wichtige Änderungen im Artenschutzrecht vor, die 2024 für Windenergievorhaben relevant werden:

1. Vorhabenträger benötigen regelmäßig keine Artenschutzgutachten und keine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung, wenn die Anlage in einem für Windenergie ausgewiesenen Gebiet errichtet werden soll (§ 6 WindBG). Die befristete Sonderregelung gilt nur, wenn der Genehmigungsantrag bis spätestens 30.6.2024 gestellt ist. Die EU-Kommission hat am 28.11.2023 die Verlängerung bis 30.6.2025 vorgeschlagen.

2. Ähnliches wird dauerhaft in sog. Beschleunigungsgebieten gelten. Nach der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III), die seit 20.10.2023 gilt, müssen die EU-Mitgliedstaaten bis 21.2.2026 Beschleunigungsgebiete ausweisen. Bis 21.5.2024 können sie bestehende Gebiete zu Beschleunigungsgebieten erklären. Vorhaben in Beschleunigungsgebieten müssen nur die auf Planebene festgelegten Maßnahmen umsetzen. Nicht erforderlich sind Artenschutz-, Umweltverträglichkeits- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen, es sei denn ein Screening ergibt erhebliche unvorhersehbare Nachteile. Deutschland kann Windenergieprojekte von dem Screening ausnehmen.

3. Für alle Vorhaben, bei denen noch eine Artenschutzprüfung notwendig ist, ist die für Anfang 2024 zu erwartende Verordnung zur Habitatpotenzialanalyse wichtig. Diese prognostiziert die voraussichtliche Raumnutzung von Vogelarten auf Grundlage der Geländemerkmale. Sie wird bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstößt, eingesetzt (vgl. § 45b Abs. 3, 4 BNatSchG). Die Verordnung wird
Analysevorgaben enthalten.