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Pauschalverbote sind rechtswidrig

Bei der Genehmigung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen fordern Baugenehmigungsbehörden zunehmend, auf feuerverzinkte Rammpfosten zu verzichten. Zink könne in den Boden und in das Grundwasser gelangen, so die Begründung. Diese pauschale Forderung hält einer rechtlichen Überprüfung aber nicht stand, sondern muss differenziert betrachtet werden. Die Arbeitshilfe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (Labo 2023) stellt zum Beispiel klar, dass in der ungesättigten Bodenzone „keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Einsatz von verzinkten Stahlprofilen“ bestünden. Problematisch sei allein die gesättigte Zone bzw. der Grundwasserschwankungsbereich.

Behörden, die verzinkte Gründungen pauschal untersagen, verzichten auf die erforderliche quantitative Bewertung im Einzelfall. Sie verkennen, dass auch der EU-Risikobewertungsbericht Zink für verzinkte Strommasten keine unmittelbaren Bedenken ergeben hat: 98 bis 99 Prozent des freigesetzten Zinks werden im Oberboden (5 bis 8 cm) dauerhaft gebunden und stellen kein Risiko für das Grundwasser dar. Bei nicht-aggressiven Böden (Typ 1a, 1b, 2 nach DIN 50929-3) beträgt die Korrosionsrate lediglich 4 µm/Jahr. Der rechnerische Zinkeintrag pro Pfahl liegt bei nur 11,5 mg Zn/kg Boden/Jahr – und damit weit unterhalb des zulässigen Zusatzbelastungswerts nach der Bundesbodenschutzverordnung. Die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Nordrhein-Westfalen empfiehlt demgegenüber als Düngung 5 bis 10 kg Zn/ha/a.

Konkrete Gefahr erforderlich

Behörden, die ein normativ nicht verankertes „Null-Emissions-Ziel“ verfolgen, handeln also ohne Rechtsgrundlage. Denn selbst der „Besorgnisgrundsatz“ erfordert eine konkrete Gefahr. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz darf eine Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit „nicht zu besorgen“ ist. Eine Erlaubnis ist jedoch nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die Grundwasserverordnung erlaubt den Eintrag selbst von Schadstoffen der Anlage 7, wenn diese in so geringer Menge in das Grundwasser eingetragen werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist. Angesichts der wissenschaftlich belegten Adsorption im Oberboden ist genau dies bei Rammpfosten in der ungesättigten Zone der Fall.

Von Behörden vorgeschlagene Alternativen, wie Kunststoffummantelungen oder unverzinkter Stahl, eignen sich nicht: Kunststoffbeschichtungen können beim Rammvorgang beschädigt werden und Mikroplastik in den Boden gelangen. Ob dies eine geringere „nachteilige Veränderung“ im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes darstellt, wird nicht geprüft. Hinzu kommt ein Wertungswiderspruch: Wer Zinkpfosten ablehnt, lässt gleichzeitig unverzinkten Stahl, Cortenstahl oder Aluminium zu – obwohl deren Bodenvorsorgewerte teils deutlich niedriger sind. Zink ist hingegen ein natürliches, essenzielles Spurenelement und wird in der Landwirtschaft gezielt als Dünger eingesetzt.

Einzelfallbezogene Beurteilung

Das geltende Recht verlangt im Ergebnis keine absolute Vermeidung von Zinkeinträgen, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung auf der Grundlage einer quantitativen Risikoabschätzung. Pauschale Verbote verzinkter Rammpfosten ohne Berücksichtigung der Standortbedingungen – insbesondere außerhalb der gesättigten Zone – überschreiten die Grenzen des behördlichen Ermessens und sind unverhältnismäßig. Um von den Behörden sachgerechte Genehmigungsentscheidungen einzufordern, können objektspezifische Nachweise auf Basis der DIN 50929-3 und der Labo-Arbeitshilfe ebenso helfen wie der Einsatz des kostenfreien Tools „zn-rate.com“. 

Autor
Jan Thiele
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dombert Rechtsanwälte, Potsdam

Foto: DOMBERT

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