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Markstammdatenregister: Schlimmstenfalls wird der Zuschlag zurückgenommen

Katharina Vieweg-Puschmann, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Engemann und Partner, erklärt Betreibern von Wind- und Photovoltaikanlagen, was es mit den Pflichten im Marktstammdatenregister auf sich hat. 

Frau Vieweg-Puschmann, welche Daten müssen dem Anlagenregister eigentlich gemeldet werden?

Katharina Vieweg-Puschmann: Wie der Name „Marktstammdatenregister“ schon andeutet, müssen die sogenannten Stammdaten gemeldet werden. Bei Stammdaten handelt es sich um diejenigen Daten, die sich nicht oder nur selten ändern. Paragraf drei der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sieht vor, dass sich Marktakteure im Marktstammdatenregister registrieren müssen. Marktakteur ist nach der Definition in der MaStRV jede Person, die am Energiemarkt teilnimmt – also zum Beispiel der Betreiber einer Windenergieanlage oder einer PV-Anlage. Neben der Person muss auch die Anlage selbst registriert werden. Dies ist in Paragraf fünf geregelt. Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die gemäß Paragraf sechs „erforderlich“ sind. Was „erforderliche“ Daten sind, ergibt sich aus der Anlage zur MaStRV. Beispiele für erforderliche Stammdaten sind Adressdaten, Kontaktdaten und die Unternehmensform bei Marktakteuren oder Standortangaben und technische Daten bei Anlagen. Nicht im Marktstammdatenregister erfasst werden die sogenannten Bewegungsdaten, die sich häufig ändern und regelmäßig ermittelt werden, etwa Zählerstände, Erzeugungsmengen, Speicherfüllstände und Vertragsbeziehungen.

Welche Fristen müssen bei neuen und bei alten Anlagen eingehalten werden?

Katharina Vieweg-Puschmann: Grundsätzlich gilt eine Monatsfrist ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses. Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich beispielsweise  innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registriert werden. Besondere Vorsicht gilt bei schon in Betrieb genommenen, also „alten“ Anlagen, wenn sich etwas ändert. Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren. Ein Fall einer zu meldenden Änderung ist beispielsweise die Erhöhung der installierten Leistung einer schon in Betrieb genommenen Anlage oder der Wechsel des Betreibers der Anlage.

Welches sind die am häufigsten auftretenden Fehler bei der Meldung im Marktstammdatenregister?

Katharina Vieweg-Puschmann: Einer der häufigsten Fehler ist, dass die Pflicht zur Datenpflege, die eben angesprochene Pflicht zur Meldung von Änderungen, vergessen wird. Viele Anlagenbetreiber denken leider, dass es mit der einmaligen Registrierung ihrer Person oder ihrer Anlage getan ist und das Marktstammdatenregister auf der To-do-Liste abgehakt werden kann. Leider ein folgenschwerer Irrtum – solange Anlagenbetreiber beispielsweise nicht die nachträgliche Erhöhung der installierten Leistung ihrer Anlage zum Register gemeldet haben, verkürzt dies ihren Zahlungsanspruch nach dem EEG: im schlimmsten Fall auf Null. Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass die „Ausstrahlungswirkung“ des Marktstammdatenregisters auf andere Bereiche verkannt wird – so etwa die Gebotsabgabe im Rahmen einer Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur zwecks Erhalt eines Zuschlags. So sieht Paragraf 36 Absatz 1 Nummer 2 im EEG 2021 vor, dass Anlagen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet sein müssen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und bemerkt die BNetzA dies, schließt sie das Gebot aus. Noch schlimmer ist es aber, wenn die BNetzA den Fehler erst gar nicht bemerkt und einen Zuschlag erteilt. Dieser ist dann rechtswidrig – eben weil die Meldefrist zum Marktstammdatenregister nicht gewahrt ist. Die Folge ist, dass der Zuschlag zurückgenommen werden kann, wenn der Fehler nachträglich auffällt – auch nach Inbetriebnahme einer Anlage. Was dies für die Finanzierung eines Projekts bedeutet, muss nicht betont werden.

Gibt es Unterschiede bei Wind, Solar, Speicher und BHKW, oder sind diese Technologien gleichermaßen betroffen?

Katharina Vieweg-Puschmann: Gleichermaßen betroffen sind diese Technologien insofern, als für sie überhaupt eine Registrierungspflicht besteht – die Frage des „ob“ der Registrierung ist also für die genannten Technologien zu bejahen. Bei der Frage des „wie“ der Registrierung gibt es hingegen energieträgerspezifische Besonderheiten. So sieht die Marktstammdatenregisterverordnung beispielsweise zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten vor, die gemeldet werden müssen – hierzu zählen etwa der Rotordurchmesser, Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen und die Nabenhöhe. Ebenso gibt es zusätzliche Daten zu Solareinheiten – also beispielsweise Angaben zur Wechselrichterleistung oder zur Anzahl der Module. Entsprechendes gilt für andere Energieträger wie Wasserkraft-Einheiten.

Wie sieht es mit Strafen aus, wenn Meldepflichten verletzt werden?

Katharina Vieweg-Puschmann: Wird eine Meldepflicht verletzt, also eine Registrierung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig vorgenommen, so ist dies zum einen gemäß Paragraf 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Überdies sieht die MaStRV ein Einfrieren der Fördergelder vor, wenn Meldepflichten verletzt werden: Ansprüche auf Zahlungen von insbesondere Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. Noch schlimmer sind aber die Sanktionen, die das EEG im Fall der unterbliebenen Meldung bestimmter Daten vorsieht: Die Förderung verringert sich im schlimmsten Fall bis auf Null – gemäß Paragraf 52 EEG, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und sofern Anlagenbetreiber die Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht an das Register übermittelt haben. Auch hier sind es wiederum die „Ausstrahlungswirkungen“ des Marktstammdatenregisters, die nicht unterschätzt werden dürfen.

Katharina Vieweg-Puschmann, Rechtsanwältin bei Engemann & Partner Rechtsanwälte mbB

Engemann & Partner

Katharina Vieweg-Puschmann, Rechtsanwältin bei Engemann & Partner Rechtsanwälte mbB

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