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Meinung

Fehlerkultur in der Rechtspflege

Hartwig Schlüter

Physiknobelpreisträger Richard Feynman empfahl Studienanfängern am CalTech 1974 eindringlich, sich als Wissenschaftler nicht selbst zum Narren zu machen und es zu vermeiden, statt der Wissenschaft nur eine „Scheinwissenschaft“ – eine „Cargo-Kult-Wissenschaft“ – zu betreiben.

Für Verwaltungsgerichte ist die nachfolgende Aussage unstrittig: „Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen.“ (BVerwG 9 A 14.07 vom 09.07.2008, Rn. 64). Für die Tatsachenermittlung durch Behörden und Gerichte ist die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erforderlich, um die Konsistenz der Rechtsordnung zu gewährleisten. Das vorstehende Zitat ist in seiner Intention eindeutig formuliert: „… hat … nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen“ – es lautet also nicht „sollte/könnte … erfolgen“.

„Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“

Zu unseren Verfassungsbeschwerden gegen die „Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ (behördliches Letztentscheidungsrecht) wird es zeitnah vom Bundesverfassungsgericht einen Beschluss geben. Dabei geht es aus unserer Sicht nur um die Feststellungen, (1) dass Genehmigungsbehörden und Verwaltungs­gerichte – entgegen dem eigenen wissenschaftlichen Anspruch – bei der Klärung artenschutzrecht­licher Betroffenheiten/Risiken die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im naturwissenschaftlichen und rechtlichen Bereich nicht sichergestellt haben und sich stattdessen in die „Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ flüchteten. (2) Infolgedessen wurde gegen das Grundgesetz verstoßen – Verstoß gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), Verstoß gegen die Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) und Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG).

Bei der Tatsachenermittlung große Probleme

Juristen haben bei der Tatsachenermittlung große Probleme. „Vieles von dem die Gerichte so schreckenden Streit um die Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen stellt sich als unerheblich heraus, wenn zunächst durch sorgfältige Maßstabsbildung geklärt wird, worauf es ankommt.“ (Winter, Gert: Die Angst des Richters bei der Technikbewertung, ZRP 1987, Heft 12, 425–431 (S. 428)). Wissenschaftsrecht müsste eigentlich ein Pflichtfach im Jurastudium werden – gegenwärtig verhalten sich Juristen überwiegend wie Internisten, die auf diagnostische Hilfsmittel wie Röntgen usw. verzichten.

Scheinmaßstab

Statt der Erläuterung und Überprüfung der im Urteil BVerwG 9 A 14.07 vom 09.07.2008 in Randnummer 91 konkret formulierten Beurteilungsmaßstäbe behilft man sich mit dem Scheinmaßstab „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ – ohne Bezugsgröße – und der „spezifisch deutschen Zauberformel“, der „Naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“. Ferner verzichten alle beteiligten Akteure darauf, die Begriffe zu definieren, mit denen sie argumentieren. Den Akteuren ist es nicht geläufig, dass es bei der Bearbeitung von Kollisionsrisiken um den Parameter Eintrittswahrscheinlichkeit mit der Maßeinheit Ereignis pro Zeiteinheit geht. Ferner verkennen sie, dass quantitative Risikoanalysen seit Jahrzehnten in Wissenschaft und Technik etabliert sind. Es gibt offenbar eine allgemeine Verabredung darüber, Risikoermittlungen nur scheinbar vorzunehmen. Damit einher geht ein Verstoß gegen den Ermittlungsgrundsatz, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Übermaßverbot und das Willkürverbot.

Die vom Bundesverwaltungsgericht der Genehmigungsbehörde zugesprochene „Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ hat zu zahlreichen willkürlichen Entscheidungen geführt. Behördenmitarbeiter, Richter, Gutachter und Anwälte haben die relevanten wissenschaftlichen Kriterien bisher nicht beachtet. Auf dem Deutschen Anwaltstag 2018 wurde richtigerweise konstatiert, dass es in der Rechtspflege keine Fehlerkultur gibt. Es gibt noch kein wissenschaftliches Qualitätsmanagement, das analog zu dem vor über 20 Jahren an deutschen Universitäten eingeführten Qualitätsmanagement funktioniert.

Eine wissenschaftsbasierte, transparente Behandlung von Risiken ist Voraussetzung für die Konsistenz der Rechtsordnung und für die Versachlichung des gesellschaftlichen Diskurses.

Dieser Fachartikel ist im Spreewindspiegel veröffentlich worden.

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