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Ausschreibungen: Netzagentur definiert innovative Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur hat die Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen für Marktprämien für innovative Solaranlagen festgelegt. Denn bisher stand zwar der Termin fest – die erste dieser Innovationsausschreibungen sollen bis zum 1 April 2022 laufen. Doch es war noch nicht festgeschrieben, welche Voraussetzungen die Anlagen erfüllen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können. Die Festlegung regelt aber auch die Orte, an denen die Projekte realisiert werden dürfen.

Floating PV auf vielen Gewässern möglich

So beschränkt die Bundesnetzagentur die schwimmenden Solaranlagen auf Gewässer im Sinne des Paragraph 3 Nummern 1 bis 2a sowie Nummern 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes. Hierbei handelt es sich um natürliche Gewässern, Küstengewässer und künstlich angelegte Gewässer. In den Konsultationen geforderte weitere Begrenzungen auf künstliche Gewässer oder Seen auf ehemaligen Bergbaugeländen werden hier nicht berücksichtigt. Es werden auch keine Vorgaben wie etwa der Abstand der Solaranlage zum Ufer festgelegt.

Weideflächen sind ausgenommen

Etwas strenger geht die BNetzA bei den Ackerflächen vor. Hier schließt sie beispielsweise Weideflächen und Flächen, auf denen Grünfutter angebaut wird, komplett aus. Nur Projekte auf Ackerflächen dürfen an der Ausschreibung teilnehmen. Auf diesen müssen Nutzpflanzen, Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden. Gewächshäuser und brach liegende Flächen sind ebenfalls nicht zulässig.

Ackerbau muss nachgewiesen werden

Die darauf errichtete Solaranlage muss zudem über die gesamten Förderdauer der DIN-Norm für Agriphotovoltaikanlagen erfüllen, die im April dieses Jahres veröffentlicht wurde. Zudem muss der landwirtschaftliche Ertrag mindestens 66 Prozent des Ertrags auf einer Fläche entsprechen, die nicht mit einer Solaranlage bebaut ist. Der Anlagenbetreiber muss während der gesamten Förderdauer jedes dritte Jahr gutachterlich nachweisen, dass auf der Fläche immer noch Ackerbau betrieben wird.

Parkplätze müssen bedarfsgerecht sein

Parkplatzflächen, der dritten Kategorie, die in den Ausschreibungen berücksichtigt werden soll, definiert die BNetzA als Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen. Dabei werden sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Parkplätze eingeschlossen. Parkflächen in oder unter Gebäuden sind von der Ausschreibung ausgenommen. Das bedeutet auch, dass nicht überdachte obere Decks von Parkhäusern hier nicht mit eingeschlossen sind.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Auktion ist, dass der Parkplatz nicht zum Zwecke der Errichtung einer Solaranlage gebaut werden darf. Zudem muss die Parkfläche in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf stehen. Wie dieses Verhältnis genau bemessen wird, führt die BNetzA nicht weiter aus.

Ausschreibungsvolumen noch nicht geklärt

Die konkreten Anlagen- und Flächenfestlegungen für die Innovationsausschreibung finden Sie auf der Internetseite der BNetzA zum kostenlosen Download. Die erste Innovationsausschreibung findet mit Einreichdatum 1. April 2022 statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt bisher mindestens 50 Megawatt. Der Bundestag hatte aber eine Erhöhung auf 150 Megawatt beschlossen. Dieser Beschluss ist aber noch nicht beihilferechtlich durch die Europäische Kommission genehmigt. Wann die Ausschreibung selbst startet, legt die BNetzA noch fest.

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