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Sachsens Windkraft-Erlass: Was Projektierer jetzt prüfen sollten

Sachsen will seine künftigen Windenergiegebiete gegen Vorhaben absichern, die deren Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könnten. Dazu wies das Infrastrukturministerium die Landesdirektion Sachsen am 9. Oktober 2026 an, entsprechende Projekte im Einzelfall befristet zu untersagen. Die Staatsregierung betont, sie habe keinen allgemeinen Genehmigungsstopp angeordnet. Ausdrücklich erfasst sind aber nicht nur neue Vorhaben, sondern auch solche, die bereits im Genehmigungsverfahren liegen.

Für Windparkplaner ist deshalb zunächst die Lage des konkreten Standorts entscheidend: Liegt er innerhalb einer vorgesehenen Windenergiefläche? Falls nicht, welches Ziel des jeweiligen Regionalplanentwurfs könnte das Vorhaben beeinträchtigen? Ein Blick allein auf die Karte reicht nicht. Auch der Stand des Planverfahrens und die für den Standort weiterhin geltenden Festlegungen gehören zur Prüfung.

Entwurf ist noch kein verbindlicher Regionalplan

Die vier sächsischen Planungsverbände stellen ihre Windenergieplanung neu auf. Hintergrund sind die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes: Sachsen muss bis Ende 2027 Flächen im Umfang von 1,3 Prozent seiner Landesfläche und bis Ende 2032 von 2,0 Prozent für Windenergie bereitstellen. Bis neue Pläne wirksam werden, können Windenergieanlagen im Außenbereich weiterhin nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch privilegiert sein. Allerdings können Ausschlusswirkungen älterer, noch geltender Konzentrationsflächenplanungen fortbestehen. Jeder Standort muss daher anhand der konkreten Planungslage beurteilt werden.

Für eine befristete Untersagung beruft sich Sachsen auf § 12 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG). Die Vorschrift setzt mehr voraus als einen Regionalplan in Aufstellung: Es muss zu befürchten sein, dass gerade das betroffene Vorhaben die Verwirklichung vorgesehener Raumordnungsziele unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Eine Untersagung ist zunächst für bis zu zwei Jahre möglich und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Gegen sie eingelegte Rechtsbehelfe haben nach § 12 Abs. 3 ROG keine aufschiebende Wirkung.

Der Streitpunkt: Was genau wird geschützt?

Die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft hält Sachsens Vorgehen rechtlich für angreifbar. Ihr Kernargument: Die neuen Regionalpläne sollen vor allem geeignete Flächen positiv ausweisen. Dass Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete später nur noch eingeschränkt zulässig sind, folgt nach der neuen Rechtslage aus dem Erreichen und der Feststellung des jeweiligen Flächenziels – nicht schon daraus, dass ein Planentwurf andere Standorte vorsieht. Daraus ergibt sich die Frage, welches konkrete künftige Planungsziel eine Anlage außerhalb eines vorgesehenen Gebiets vereiteln würde. Ob eine Untersagung trägt, hängt damit wesentlich von ihrer Begründung im Einzelfall ab.

Auch für weit fortgeschrittene Projekte gibt es nach der Regierungsmitteilung keine pauschale Ausnahme. Der sächsische Erneuerbare-Energien-Verband VEE warnt insbesondere vor Härtefällen, wenn Flächen bereits gesichert, Gutachten erstellt und erhebliche Mittel investiert wurden. Eine befristete Untersagung entscheidet zwar nicht endgültig über die Zulässigkeit einer Anlage. Sie kann aber Genehmigung und Bau verschieben – mit Folgen für Verträge, Finanzierung und Zeitpläne.

Praktisch sollten Projektierer jetzt drei Dinge vorbereiten: Erstens die geltenden Pläne und den aktuellen Regionalplanentwurf für jeden Standort dokumentieren. Zweitens den Verfahrensstand, vollständige Antragsunterlagen und bereits getätigte Investitionen nachvollziehbar festhalten. Drittens bei einer angekündigten Untersagung frühzeitig nachfragen, welches vorgesehene Raumordnungsziel durch das Vorhaben wie wesentlich erschwert werden soll. Ergeht eine Verfügung, sollten Betroffene wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unverzüglich prüfen lassen, ob Eilrechtsschutz in Betracht kommt.