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Photovoltaikanlagen nach der Einspeisevergütung

4 Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von alten Anlagen

Das Ende ist in Sicht, jedenfalls für die allerersten Photovoltaikanlagen, die in Deutschland nach dem Inkrafttreten des EEG ans Netz gegangen sind. Denn mit den 20jährigen Bestehen des Gesetzes laufen auch die ersten, mit der Förderung gebauten Anlagen aus der Einspeisevergütung für viele Betreiber stellt sich die Frage, was aus dem Generator werden soll. Denn in der Regel laufen die Anlagen noch erklecklich gut.

Anlagenbetreiber sind verunsichert

Das Fraunhofer Institut für Solar Energiesysteme (ISE) hat zunächst aufgezeigt, welche Optionen die Anlagenbetreiber für die Zeit nach dem EEG haben. Mit einer Befragung unter den betroffenen Besitzern der Generatoren der ersten Stunde wollen die Freiburger Forscher jetzt herausfinden, was ihnen wichtig ist, damit sie ihren Generator am Netz behalten. Die Umfrage richtet sich an Anlagenbetreiber, deren Photovoltaiksysteme bis 2025 aus der Förderung herausfallen. „Viele Betreiber von Photovoltaikaltanlagen sind verunsichert darüber, wie sie nach Ablauf der 20 Jahre EEG-Förderung mit ihrer Anlagen verfahren sollen“, sagt Sebastian Gölz, Leiter des Teilprojekts C/sells, in dessen Rahmen die Umfrage durchgeführt wird. „Dabei könnten Haushalt mit Photovoltaikanlagen vor dem Hintergrund fluktuierender Stromeinspeisung aus Solar- und Windanlagen sogar einen Betrag zur Netzstabilität und damit zur Versorgungssicherheit leisten.“

Vermarktungsoptionen im Blick

Schließlich haben die Anlagen inzwischen ihre Investition eingespielt. Damit können die Betreiber durchaus auch auf die volle Leistung verzichten und statt dessen eher Flexibilitätsoptionen vermarkten. Insgesamt haben die Freiburger Forscher derzeit vier Vermarktungsoptionen im Blick:

1. Der Anlagenbesitzer betreibt seinen Generator weiter und ergänzt ihn um einen Speicher. Gleichzeitig schwenkt er von der Volleinspeisung auf Eigenverbrauch um. Mit dem Speicher fallen zwar wieder Investitionen an. Aber er kann damit hohe Eigenverbrauchsquoten erreichen. Allerdings sollte sich der Anlagenbetreiber vorher rechtlich absichern, ob er für den selbst verbrauchten Strom eine anteilige EEG-Umlage abführen muss. Denn solche Generatoren gelten als ältere Bestandsanlagen. Hier fällt grundsätzlich keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an. Es sei denn die Anlage wurden nach dem 31. Juli 2014 erneuert, ersetzt oder ausgetauscht. An dieser Stelle ist das EEG nicht eindeutig. Diese Problematik gilt auch für kleinere Bestandsanlagen. Denn diese bekommen nicht automatisch die Befreiung nach dem EEG, das diese nur für 20 Jahre gilt.

Gleichzeitig kann der Anlagenbetreiber mit dem Umstieg auf den Eigenverbrauch Spitzenlasten von Erzeugung und Verbrauch abfedern. Außerdem kann er im Rahmen einer Energiekommune den erzeugten Photovoltaikstrom mit anderen Verbrauchern in der unmittelbaren Nachbarschaft teilen. Schließlich ist er nicht mehr an die Restriktionen durch das EEG gebunden. Dabei muss er aber energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Regelungen im EEG beachten. Denn einerseits wird der Anlagenbetreiber dann Stromversorger mit allen Pflichten. Zudem stellt sich hier die Frage, inwieweit die EEG-Umlage anfällt. Denn hier kollidiert der Paragraph 61 f Absatz 4 des EEG mit dem Paragraph 60 des gleichen Gesetzes.

2. Der Anlagenbetreiber verkauft über einen Direktvermarkter den Strom an der Börse. Zukünftig sei auch der Stromverkauf über eine Plattform denkbar, erklären die Freiburger Wissenschaftler. Dabei gibt es neben der reinen Vermarktung an der Strombörse noch die Möglichkeit, Flexibilitätsleistungen anzubieten. Damit kann der Anlagenbetreiber sich ein zweites Standbein schaffen, indem der Drittanbieter diese Flexibilität auf überregionalen Märkten anbietet.

3. Die Anlage läuft einfach so weiter wie bisher. Dann bekommt der Betreiber eine feste Vergütung, die sich nach dem Börsenstrompreis richtet. Allerdings muss er sich auch dann um die Vermarktung selbst kümmern. Denn das wilde Einspeisen von Strom ins Netz ist untersagt.

4. Der Anlagenbesitzer verpachtet seinen Generator an einen Dritten, der den Strom nutzt oder direkt vermarktet.

Es gibt natürlich auch die fünfte Option: Der Anlagenbetreiber baut seinen Generator zurück.

Nachfolgeregelungen müssen her

Die teilweise unklaren rechtlichen Regelungen haben die Forscher des Fraunhofer ISE auch mit der Umfrage im Blick. „Uns interessiert bei der Befragung insbesondere, was den Prosumenten beim Weiterbeitrieb selbst besonders wichtig ist – das Geld, die Eigenversorgung oder netzdienliche Beiträge“, erklärt Jessica Baumann, Projektleiterin der Photovoltaikprosumentenstudie. Aus diesen Präferenzen kann dann die Politik erkennen, wie sie die Regelungen anpassen muss, dass die Anlagen weiter in Betrieb bleiben. Sonst passiert das, wovor der BSW Solar schon vor einigen Monaten gewarnt hat: Die installierte Photovoltaikleistung steigt noch langsamer als ohnehin schon, weil zu einem immer noch zu niedrigen Zubau von neuen Anlagen noch der Rückbau von Altanlagen kommt.