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Rückwirkende Änderung der Rahmenbedingungen vorgelegt

Bundesregierung will EEG-Umlage für Bestandsanlagen

Trotz jahrelang verfehlter Ausbauziele will die Bundesregierung die Photovoltaik weiter ausbremsen und vor allem ein bisher ehernes industriepolitisches Tabu brechen: den Schutz der Investoren und der Investitionen durch die Vermeidung von rückwirkenden Rechtsänderungen. Denn das Kabinett hat die Änderung der Änderung des EEG gebilligt.

Noch vor dem Inkrafttreten der jüngsten EEG-Novelle hat Sigmar Gabriel (SPD) das erste Änderungsgesetz zu dieser Novelle vorgelegt. Dabei handelt es sich aber um mehr als nur redaktionelle Korrekturen, sondern die Änderung zielt vor allem auf die Eigenverbrauchsregelungen ab. Denn die Gesetzesänderung sieht vor, dass der Eigenverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch für Bestandsanlagen mit der EEG-Umlage belegt werden kann. Die Bundesregierung preist ihre rückwirkende Einbeziehung von Bestandsanlagen euphemistisch als Senkung der EEG-Umlage um 80 Prozent.

20 Prozent Umlage geplant

Konkret geht es darum, dass die Betreiber von Bestandsanlagen anteilig 20 Prozent EEG-Umlage auf ihren selbst verbrauchten Strom bezahlen müssen, wenn sie ihren Generator nach 2017 erneuern oder ersetzen. Was hier erneuern bedeutet, bleibt dabei völlig unklar. Ob der Tausch defekter Module hier schon eine Erneuerung ist, wird wohl die Gerichte beschäftigen, da die Bundesregierung dazu eine konkrete Klärung unterlassen hat. Diese Regelungen sollen für alle Bestandsanlagen gelten.

Modultausch wird noch problematischer

In die Branche stößt diese Regelung auf heftige Kritik. „Der Mechanismus mit dem Generatortausch bei Bestandsanlagen ist fatal“, wettert die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS). Die Experten sehen hier ein riesiges wirtschaftliches Problem jenseits der zusätzlichen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch. „In den überwiegenden Fällen erfolgt ein Generatortausch, wenn zum Beispiel durch Modulfehler die Anlage nicht mehr oder nur eingeschränkt funktionsfähig ist“, erklärt die DGS. „Da dies oftmals ein schleichender Prozess ist, wird der Betreiber eventuell bereits in den Monaten und Jahren vor einem Generatortausch einnahmeseitig durch Mindererträge belastet. Erfolgt dann der Generatortausch, ist nochmals ein hoher Investitionsbetrag fällig. Und obendrauf erfolgt dann die Strafzahlung von bis zu 20 Prozent EEG-Umlage.“ Bei der DGS vermutet man, dass durch diese Regelung die Erneuerung fehlerhafter Altanlagen verhindert werden soll, damit diese aus der Energiewende herausfallen, bevor sie ihre 20jährige Vergütungsgarantie erreicht haben.

Immobilien mit Bestandsanlagen werden entwertet

Zudem will die Bundesregierung den Verkauf bestehender Solaranlagen verhindern. Wie dies beim Verkauf einer Immobilie aussehen soll, auf der eine Photovoltaikanlage installiert ist, bleibt genauso unklar wie die Definition der Ersetzung der Anlage. Denn auf der einen Seite bleibt fällt die Anlage nur unter den Bestandsschutz, wenn der Anlagenbetreiber nicht wechselt. Die Befreiung von der EEG-Umlage wiederum gilt aber nur, wenn der Eigenverbraucher gleichzeitig der Anlagenbetreiber ist. Andernfalls wird der Verbrauch im Gebäude eine Stromlieferung und damit umlagepflichtig. Damit werden Gebäude mit einer Solaranlage quasi unverkäuflich, was der bisherigen Entwicklung der Wertsteigerung von Gebäuden mit einer Solaranlage abrupt ein Ende setzt.

Da diese Regelung aber nur für Bestandsanlagen gilt, trifft das vor allem Hauseigentümer, die bereits eine Solaranlage installiert haben. „Die Gesetzesnovelle folgt der bisherigen Linie der schwarz-roten Bundesregierung, nämlich die Energiewende im Interesse der Strommonopole zu sabotieren“, lautet die Gesamtbewertung des Gesetzesentwurfs. Dieser soll mit seinen rückwirkenden Änderungen, die sicherlich auch in Deutschland zukünftig die Gerichte beschäftigen werden, noch in diesem Jahr durch den Bundestag und den Bundesrat gepeitscht werden und so zusammen mit der EEG-Novelle in Kraft treten. ( (Sven Ullrich)