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Industriestrompreis für energieintensive Unternehmen

Hohe Strompreise bedrohen die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen. Nach dem Anfang Mai vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgestellten Konzept soll ein Industriestrompreis eingeführt werden. Um die Industrie zu dekarbonisieren, soll diese mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt werden und von deren niedrigen Stromgestehungskosten profitieren.

Transformationsstrompreis

Ab dem Jahr 2030 soll ein sog. Transformationsstrompreis gelten. Hierzu soll für Anlagenbetreiber und Industrieunternehmen eine Förderung über zweiseitige gesetzlich geregelte Differenzverträge (Contracts for Difference - CfD) eingeführt werden. Um der Industrie ein breites Erzeugungsprofil bereitzustellen, sollen Regelungen für Wind Onshore und Photovoltaik schon mit der nächsten EEG-Novelle umgesetzt werden. Für die Offshore-Windenergie können bereits jetzt über eine Verordnung gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 WindSeeG gesonderte Ausschreibungsbedingungen eingeführt werden, die vom aktuellen Förderdesign für Windenergieanlagen auf zentral voruntersuchten Flächen gemäß §§ 50 ff. WindSeeG abweichen. Dabei könnte sowohl die Förderung der Offshore-Windparks als auch der Industrie jeweils über die Ausschreibung eines CfD erfolgen. Der Staat würde auf der Angebots- und Nachfrageseite die Ausfallrisiken übernehmen. Trotz der Förderung über den CfD dürfte der Anlagenbetreiber gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 WindSeeG auch Herkunftsnachweise für die erzeugten Strommengen vermarkten. Bei anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) soll darüber hinaus nach dem Konzept des BMWK der Abschluss von Power Purchase Agreements (PPA) zwischen Anlagenbetreibern und Industrieunternehmen mit Bürgschaften abgesichert werden, um die Risikoprämien dieser Verträge zu reduzieren.

Brückenstrompreis

Da die notwendigen EE-Anlagen jedoch frühestens ab 2030 in Betrieb genommen werden, soll mittelfristig ein sog. Brückenstrompreis von 6 ct/kWh staatlich gefördert werden und die energieintensive Industrie nach dem Auslaufen der Strompreisbremse entlasten. Begünstig werden sollen nur solche energieintensiven Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, inklusive neuer energieintensiver Transformationsindustrien. Hierzu könnte an den Empfängerkreis der Besonderen Ausgleichsregelung im Energiefinanzierungsgesetz angeknüpft werden. Die Förderung würde dabei aus der Differenz zwischen dem Strompreis und dem Brückenstrompreis von 6 ct/kWh bestehen. Um zusätzliche Einsparanreize für die begünstigten Unternehmen zu setzen, soll zum einen nicht auf den unternehmensindividuellen Strompreis, sondern auf den durchschnittlichen Börsenstrompreis in einem Kalenderjahr abgestellt werden. Zum anderen sollen Einsparanreize dadurch erhalten bleiben, dass die Förderhöhe abhängig von einem „Stromverbrauchsbenchmark“ bestimmt wird und nur 80 % des Verbrauchs subventioniert werden. Die begünstigten Unternehmen sollen sich im Gegenzug zur Transformation zur Klimaneutralität bis 2045 verpflichten, müssen eine langfristige Standortgarantie abgeben und sollen im rechtlich zulässigen Maße zur Tariftreue verpflichtet werden.

Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen erhöhen

Die Einführung eines gesonderten Industriestrompreises kann einerseits die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen erhöhen. Andererseits werden mit staatlichen Eingriffen in die Preisbildung die Effizienzsignale und Anreize des Marktes abgeschnitten. Zudem müssen die damit verbundenen Kosten von der Allgemeinheit aufgebracht werden, die von einem Industriestrompreis nicht unmittelbar profitiert. Für die Anlagenbetreiber ließe sich mit einer Förderung über CfD zwar die Planungssicherheit für ihre Projekte erhöhen. Allerdings würde der damit einhergehende Ausschluss der sonstigen Direktvermarktung über PPA einen Markteingriff darstellen, der dem Ziel der Marktintegration der erneuerbaren Energien eher entgegenstehen dürfte. (nw)

Autoren: Ilka Mainz und Thorsten Kirch, Rechtsanwälte der Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB