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Neue Möglichkeiten für Crowdlending und Co.

Ab dem 10. November 2021 ist die EU-Crowdfunding-Verordnung anzuwenden. Damit gelten erstmalig im gesamten EU-Binnenmarkt einheitliche Regeln. Crowdfunding-Plattformen wird das grenzüberschreitende Angebot von Dienstleistungen dadurch erheblich erleichtert. Sie mussten bisher in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Vorschriften berücksichtigen.

Die EU-Verordnung erweitert den Kreis der in Frage kommenden Crowdfunding-Instrumente. In ihren Anwendungsbereich fallen zum Beispiel unbedingt rückzahlbare Kredite, übertragbare Wertpapiere und andere für Crowdfunding-Zwecke zugelassene Instrumente. Damit entstehen neue Geschäftsmöglichkeiten für Plattformen, wie etwa das Crowdlending: das Einsammeln von Kapital von vielen Privatanlegern als Kredite. Das Finanzierungslimit für Projekte ohne Kapitalmarktprospekt wird EU-weit auf bis zu fünf Millionen Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten erhöht.

Zulassung und Aufsicht

Crowdfunding-Plattformen benötigen künftig eine Zulassung für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in der gesamten EU. Gleichzeitig werden sie einer mit Finanzdienstleistern und zukünftigen Wertpapierinstituten vergleichbaren Aufsicht unterstellt. Voraussetzung ist eine Niederlassung in einem EU- Mitgliedsstaat und ein Antrag auf Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde des Mitgliedsstaats. Diese entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Antrag. Die Europäische ­Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) führt ein aktuelles Verzeichnis aller zugelassenen Crowdfunding-Dienstleister auf ihrer Internetseite.

Hinzu kommen deutlich strengere organisatorische und betriebliche Anforderungen an Plattformen. Denn die Verordnung gibt für alle Anbieter in der EU Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsleitung, zu Sorgfalts- und Verhaltenspflichten sowie zum Umgang mit Interessenkonflikten und Beschwerdeverfahren vor. Einzuplanen ist also mehr Aufwand für die Compliance.

Anlagebasisinformationsblatt und Anlegerschutz

Plattformbetreiber müssen potenziellen Anlegern für jedes Angebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Den Inhalt gibt die Crowdfunding-Verordnung vor. Bei nicht kundigen Anlegern sind deren Kenntnisse und Erfahrungen zu prüfen, und es muss eine Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, durchgeführt werden. Grundsätzlicher Höchstanlagebetrag für sie sind 1.000 Euro oder fünf Prozent ihres Reinvermögens pro Projekt. Bei höheren Investitionen muss der Crowdfunding-Dienstleister sicherstellen, dass der Anleger einen Warnhinweis erhält, dass die angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für ihn ungeeignet sein könnten und ein Totalverlustrisiko besteht. Vom Anleger ist eine Bestätigung von Erhalt und Verständnis der Warnhinweise einzuholen. Zusätzlich muss der Plattformbetreiber eine vorvertragliche Bedenkzeit gewähren, während der der potenzielle nicht kundige Anleger ein Anlageangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe widerrufen kann.

Außerdem gilt: Plattformbetreiber müssen die Ausfallsquoten der letzten 36 Monate ihrer angebotenen Crowdfunding-Projekte veröffentlichen.

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die Crowdfunding-Verordnung gilt ab 10. November 2021 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Übergangsregelung: Im Anwendungsbereich der Verordnung können Plattformen bis 10. November 2022 oder, bis die neue Zulassung erteilt wurde, weiterhin gemäß geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen.

Schwarmfinanzierungsdienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung, wie zum Beispiel das Angebot von Nachrangdarlehen, richten sich weiterhin nach Paragraf 2a im Vermögensanlagengesetz. 

Autor:
Matthias Gündel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Kanzlei GK-law.de

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