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Windkraftausbau Onshore

Statt 1.000 Meter Abstand - jetzt Gefahr durch populistische Anti-Windkraft-Akteure

Nicole Weinhold

Die Diskussion zum Ausbau der erneuerbaren Energien kreist seit mehreren Monaten um die Einführung von Mindestabständen bei der Windkraft an Land. Auf einer Sonderministerpräsidentenkonferenz am 12. März soll der Streit innerhalb der Regierungskoalition beigelegt und eine Einigung mit den Ländern gefunden werden. Im Vorfeld hatten CDU/CSU und das unionsgeführte Wirtschaftsministerium sich ja bereits ein Stück weit von pauschalen Abständen distanziert. An deren Stelle soll jetzt eine Option auf Mindestabstände für die Länder treten.

Durch die Hintertür

Michael Class, Vorstandsvorsitzender des Wind- und Solarparkparkplaners Juwi aus Rheinland-Pfalz, erklärt dazu, im Vergleich zu einer bundesweiten pauschalen Mindestabstandsregelung könnten optionale landesspezifische Abstandsregelungen eine weniger schädliche Maßnahme sein. Das gelte aber nur, sofern dieser Schritt nicht durch die Hintertür als ein Verhinderungsversuch gegen den Windenergieausbau missbraucht würde. "Zunächst einmal sollte die Mindestabstandsregelung als sogenannte Opt-In-Maßnahme ausgestaltet werden, sprich, die Länder müssen sich explizit dafür entscheiden, eine Mindestabstandsregelung auf Länderebene per Gesetz einzuführen." Es sei in der politischen Praxis ein Unterschied, ob die Länderparlamente ein zusätzliches Landesgesetz für eine Mindestabstandsregelung fassen müssen („Opt-in“), oder ob sie aus einer bundesweit vorgegebenen Regelung heraus optieren müssen („Opt-out“).

Spielball populistischer Anti-Windkraft-Akteure

Im Falle einer Ausgestaltung als „Opt-out“ Regelung bestehe eine erheblich größere Gefahr, dass die Windenergie zum Spielball populistischer Anti-Windkraft-Akteure wird, so Claas. In politischen Diskussionen und Wahlkämpfen könnten Landes-, Regional- und Lokalpolitiker Anfeindungen ausgesetzt werden, sofern sie aktiv von einer Bundesgesetzgebung abweichen möchten, so die Sorge des Juwi-Manns. Aus Sicht der planenden Unternehmen sei zudem wichtig, dass die zu präferierende „Opt-In“-Option nicht unbefristet besteht, denn sonst kollidieren Planungszyklen von vier bis fünf Jahren mit den gleichlang laufenden Wahlperioden der Landesparlamente. Bei wechselnden Mehrheiten werde dieses Thema ansonsten ein beliebiger Spielball der Politik. "Wir kommen dann in ein Stop and Go mit hochgefährlichen Auswirkungen auf Planungs- und Investitionssicherheit. Unsere Empfehlung wäre daher eine Befristung des „Opt-In“ bis zum 31.12.2022. Alle Termine, die darüber hinausgehen, gefährden die für die Zielerreichung 2030 erforderlichen Planungs-und Genehmigungsprozesse", so Claas.

Wie sollte eine Regelung aussehen?

Eine wirksame Bund-Länder-Strategie sollte laut Juwi eine Verbindlichkeit über die folgenden Schritte schaffen: 1. Zielvereinbarung, 2. Verteilung dieser Ziele auf die einzelnen Bundesländer, 3. Monitoring und Steuerung als auch 4. Sanktionierung.

Entscheidend sei, dass alle Länderan die mit dem Bund abgestimmten Landesziele gebunden sind, ganz gleich, welche Parteien oder Mehrheitsverhältnisse gerade die Regierung stellen. "Konkret formuliert heißt das: Ein Bundesland kann die Länderöffnungsklausel („Opt-In“) nur nutzen, sofern und solange es (a) an einem solchen Mechanismus teilnimmt und (b) nachgewiesenermaßen die vereinbarten Landesziele –Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien pro Jahr–einhält", so Claas.

Möglichkeit zur Nutzung der Länderöffnungsklausel verlieren

Diese Forderung entspreche dem Sinn nach der Darstellung eines bekannt gewordenen Eckpunktepapiers für die Sonderministerpräsidentenkonferenz. Darin heißt es „...solange die vereinbarten Ausbaupfade und die vereinbarte Einspeiseleistung belastbar nachgewiesen werden.“ Der Sanktionierungsmechanismus soll laut Juwi bei (a) Austritt eines Landes aus dem Mechanismus oder (b) Nichterreichen der Landesziele ganz klar definiert werden. "Unser Vorschlag ist, dass ein Bundesland die Möglichkeit zur Nutzung der Länderöffnungsklausel verliert, sobald es entweder (a) am Mechanismus nicht mehr teilnimmt oder (b) für länger als ein Jahr die definierten Landesziele (Stromerzeugung pro Jahr) nicht mehr erreicht." Für diesen Fall sei eine Formulierung zu finden, die etwaige in der Zwischenzeit beschlossene Länderregelungen in Wahrnehmung der Länderöffnungsklausel außer Kraft treten lässt - oder ein gleich wirksames anderes rechtliches Konstrukt.

Mögliche Sanktionierungen für Bundesländer

Ein Bundesland, das seine Pflichten nicht erfüllt,sollte zudem noch weitere zu definierende Sanktionierungen erfahren. Das sei insofern erforderlich, da die anderen Bundesländer über die geplante Lastenteilung (Effort-Sharing) die nicht mehr von diesem Bundesland erbrachten Mengen kompensieren müssen, die zum Erreichen des 65-Prozent-EE-Anteils im Jahr 2030 erforderlich sind. "Diese Sanktionierungen halte ich für erforderlich, um einem Trittbrettfahrer-Verhalten entschieden entgegenzuwirken. Das erleben wir bereits heute:Einerseits wird in Bayern eine 10-H-Regelung für Windkraftanlagen beschlossen, andererseits wehrt sich dasselbe Bundesland gegen die Aufteilung Deutschlands in Strompreiszonen, da dies ein Nachteil für die dortige Industrie wäre", so Claas.