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Niedersachsen

Windenergieerlass tritt Anfang 2016 in Kraft

Eigentlich hatte der Erlass bereits im Juni in Kraft treten sollen, auf dem zweiten Branchentag Niedersachsen/Bremen im November war von Seiten der Branche noch dringend an die Landesregierung appelliert worden, das Papier rasch zu verabschieden. Zeitgleich tritt jetzt auch der Leitfaden Artenschutz in Kraft, der auf Grundlage des Windenergieerlasses die Anforderungen des Artenschutzes konkretisiert .

Komplexes Verfahren

Das Verfahren, das die niedersächsische Landesregierung zur Ermittlung des Flächenpotenzials angewandt hat, war komplex. Um mögliche Flächenpotenziale zu identifizieren, wurden zunächst per Gis-Rechner alle harten Tabubereich abgezogen: Siedlungen, Verkehrswege, Naturschutz- und Waldgebiete. Abstände von 400 Metern zu Siedlungen, Einzelhäusern oder Campingplätzen wurden eingehalten. Übrig blieb eine Fläche von 18 Prozent der Landesfläche, die theoretisch für die Windenergie nutzbar wäre.

Um nun auf einen realistischen Anteil zu kommen, der zudem die Gegebenheiten der verschiedenen Landkreise und Kommunen berücksichtigt, wurden landkreisspezifische Flächenpotenziale von jeweils zehn Prozent der theoretisch möglichen Fläche ermittelt und darauf die geplante Leistung von 20 GW verteilt. In der Summe entstand so eine Flächenpotenzial von 1,4 Prozent, das für die Installation dieser Leistung ausreichen sollte - unter der Annahme, dass bis 2050 nicht nur die kleinen Anlagen aus der Pionierzeit der Windenergie repowert seien, sondern auch die durchschnittliche Anlagenleistung auf vier bis fünf MW steigt.

Kommunen entscheiden selbst

In Niedersachsen sind Kommunen oder Landkreise für die regionale Planung, die Aufstellung von Bauleit- und Flächennutzungsplänen und damit für die konkrete Ausweisung von Flächen zur Nutzung der Windenergie zuständig. Dieses Recht gehört zum im Grundgesetz garantierten Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. Rechtlich bindend ist daher der Windenergieerlass für die Kommunen nicht. Nur für die für die dem Ministerium nachgeordneten Behörden, wie etwa die Unteren Naturschutz-, die Immissionsschutz- oder die Bauaufsichtsbehörden, ist der Erlass bindend. Es gibt allerdings eine andere Möglichkeit, die Kommunen fester auf die Ziele des Windenergieerlassen zu verpflichten: durch die Aufnahme in das Landesraumordnungsprogramm (LROP). Dessen Ziele sind verbindlich für die nachgeordneten Programme, also das Regionale Raumordnungsprogramm oder Flächennutzungspläne. Derzeit ist das LROP in Überarbeitung - allerdings ohne dass die Ziele des Windenergieerlasses dabei berücksichtigt werden.

Artenschutz, Flächen und Ersatzgeldhöhe

Im Erlass und im Leitfaden Naturschutz finden sich nun Auflistungen von Tierarten, die durch Windparks gefährdet sind sowie Auflagen zu deren Schutz. Außerdem gibt der Erlass einen Überblick, über die Flächen, die jeder Landkreis sowie die kreisfreien Städte zur Windenergienutzung ausweisen sollten. Die gerade in Niedersachsen intensiv diskutierten Ersatzzahlungen für Eingriffe ins Landschaftsbild sind nicht eindeutig geregelt. Sie sollen, so heißt es im Erlass, nicht mehr als sieben Prozent der Investitionssumme betragen. Die Einzelheiten der Berechnung sollen aber in einem gesonderten Erlass geregelt werden, nachdem mögliche Berechnungsverfahren in einem Dialogprozess unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und der Windenergiebranche erörtert wurden. Ziel sei die Entwicklung einer von beiden Seiten getragenen einheitlichen und verbindlichen Methodik zur Festsetzung der Ersatzzahlung durch die unteren Naturschutzbehörden.

Windenergieerlass und Leitfaden sollen, so hofft die Landesregierung, „einen wichtigen Schritt zum weiteren Ausbau der Windenergie in Niedersachsen“ darstellen. „Sie sollen Planungssicherheit und Transparenz schaffen, Konflikte mit dem Naturschutz minimieren sowie Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Erlass und Leitfaden sollen einen möglichst umwelt- und sozialverträglichen Ausbau der Windenergienutzung im Lande befördern.“ (Katharina Wolf)