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EEG 2017 tritt in Kraft

7 neue Regelungen für Photovoltaik und Speicher in Kraft

Am 1. Januar 2017 trat das EEG 2017 in Kraft. Die Bundesregierung will damit den Ausbau vor allem der Photovoltaik und Windkraft weiter ausbremsen und die Energiewende möglichst lang hinauszögern. Dass damit nur die Beerdigungskosten der alten Energiewelt höher ausfallen als dass die Strompreise für die Verbraucher aufgrund des konsequenten Ausbaus der Ökostromerzeugung sinken würden, lässt sie dabei außer Acht. Schließlich hat die Photovoltaik den ökologischen Break-Even- Punkt erreicht. Die Stromerzeugung aus allen installierten Solaranlagen ist inzwischen höher als die Energie, die bisher in diese Technologie investiert wurde – ein Punkt, den fossile Kraftwerke niemals erreichen können, da ihnen immer wieder Energie zugeführt werden muss.

Wirtschaftlich haben die Solaranlagen diese Schwelle längst überschritten. Sie amortisieren sich – je nach Art der Installation – in nur wenigen Jahren. Bei konsequentem Eigenverbrauch sind ist diese Amortisationszeit noch kürzer, da der Solarstrom vom Dach des eigenen Gebäudes viel billiger ist als der Strom, den der Versorger aus dem Netz zu liefern in der Lage ist. Dass die Bundesregierung die Belastung dieses Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage nicht abgeschafft hat, ist eine Konstante im aktuellen EEG. Doch es haben sich für die Betreiber und Planer von Photovoltaikanlagen einige Änderungen ergeben.

1. Ausschreibungen werden zur Regel

Die Zeit der Pilotausschreibungen ist vorbei. Nachdem diese Art der Ermittlung der Einspeisevergütung über zwei Jahre hinweg ausprobiert wurde, werden die Marktprämien für Freiflächenanlagen jetzt regulär über Auktionen ermittelt. Das EEG ist im Grunde zu einer riesigen Ausschreibungsverordnung mit der Beschreibung von Ausnahmen geworden. Bisher wurden in den Ausschreibungen der vergangenen Jahre immer wieder niedrigere Preise erzielt. Damit hat die Bundesregierung natürlich recht behalten. Allerdings beruhen diese niedrigen Preise für den Solarstrom auch unter anderem darauf, dass sich große Anlagen weit weg von Verbrauchern immer wieder durchsetzen konnten, während Anlagen auf Konversionsflächen in der Nähe des Verbrauchs immer wieder das Nachsehen haben. Die Konzentration des Zuschlags allein auf den Preis des Solarstroms, statt energiewirtschaftlich viel sinnvollere Analgen zu bevorzugen, wird in den kommenden Jahren weiter über steigende Netzentgelte von den Stromkunden finanziert werden.

Immerhin hat sich die Bundesregierung gegen die Forderung der Europäischen Kommission durchgesetzt, die Ausschreibungen technologieoffen zu gestalten. In Deutschland werden Photovoltaik-, Windkraft- und Bioenergieanlagen separat ausgeschrieben – mit Ausnahme eines kleineren Volumens an innovativen Technologien, deren Förderung nicht technologiespezifisch ermittelt wird.

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen ist das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen gestiegen. In den kommenden Jahren wird die Bundesnetzagentur drei Mal im Jahr 200 Megawatt Photovoltaikleistung versteigern. Allerdings werden von diesen 600 Megawatt 50 Megawatt grenzüberschreitend ausgeschrieben. Die erste Pilotausschreibung mit Dänemark hat gezeigt, dass die Anlagen in Deutschland aufgrund der restriktiven Flächenkulisse kaum eine Chance haben werden.

2. Dachanlagen in Auktionen einbezogen

An diesen Ausschreibungen müssen in Zukunft nicht nur die Planer von und Investoren in Freiflächenanlagen teilnehmen. Auch Dachanlagen, deren Leistung über einer konkreten Bagatellgrenze liegt, bekommen in Zukunft nur noch eine Einspeisevergütung, wenn sie diese in den Ausschreibungen gewonnen haben. Damit bremst die Bundesregierung das Segment der großen Dachanlagen durch die Hintertür noch weiter aus. Denn diese Anlagen können sich aufgrund der höheren Installationskosten nicht gegen die preiswert zu errichtenden Solarparks durchsetzen. Zudem wird die Planung eines Gebäudes nicht auf die Unsicherheiten einer Auktion Rücksicht nehmen können.

3. Bagatellgrenze für EEG-geförderte Anlagen

Allerdings müssen nicht alle Anlage an Ausschreibungen teilnehmen. Generatoren, deren Leistung unter 750 Kilowatt liegt, bleiben davon ausgeschlossen – gleichgültig, ob sie auf der Freifläche oder einem Dach errichtet werden. Damit ergeben sich für die Solarbranche Chancen, dass kleinere Solarparks wieder attraktiv werden. Das wäre auch ein Segment für Energiegenossenschaften, die auf diese Weise wieder eine Möglichkeit bekommen, an der Energiewende teilzunehmen, zumal aufgrund des geringen Ausbaus im vergangenen halben Jahr sehr wahrscheinlich die Einspeisevergütung steigen wird. Größere Solarparks müssten dann als mehrere Generatoren mit jeweils 750 Kilowatt Leistung errichtet werden. Allerdings muss dann zwischen dem Bau von zwei Generatoren jeweils ein Jahr liegen,, sonst werden die beiden Anlagen zusammengefasst.

4. Mülldeponien keine baulichen Anlagen mehr

Dies wäre auch die einzige Möglichkeit, größere Anlagen auf ehemaligen Mülldeponien zu errichten und dafür eine Einspeisevergütung zu bekommen. Denn anders als bisher gelten die ehemaligen Deponien nicht mehr als bauliche Anlage, sondern als Konversionsfläche. Damit müssen die Planer von Anlagen auf solchen Flächen ebenfalls an den Ausschreibungen teilnehmen, es sei denn, der Generator leistet weniger als 750 Kilowatt. Mit der Einbeziehung von Mülldeponien in die Ausschreibungen macht die Bundesregierung allerdings nicht nur der Solarbranche das Leben schwer, sondern auch den Kommunen. Denn diese bleiben jetzt auf ihren Mülldeponien als Kostenfaktor sitzen, statt sie mit einer Photovoltaikanlagen wieder zu einem Einnahmenposten zu machen.

5. Degressionsmechanismus verbessert

Der Degressionsmechanismus – die Anpassung der Einspeisevergütung an den Zubau – wurde zugunsten der Photovoltaik angepasst, indem früher steigende Vergütungssätze oder eine sinkenden monatliche Basisdegression möglich ist. Denn in Zukunft wird nicht mehr der Zubau der vergangenen zwölf Monate zur Berechnung der Einspeisevergütung herangezogen. Diese Berechnungsgrundlage wurde auf sechs Monate verkürzt.

Zudem hat die Bundesregierung die Abstufungen etwas verkleinert. Zwar wurde die monatliche Absenkung von 0,5 Prozent beibehalten. Doch diese Basisdegression sinkt in Zukunft schon auf 0,25 Prozent, wenn der Zubau mehr als 200 Megawatt unter dem von der Bundesregierung vorgesehenen Wert von 2,5 Gigawatt pro Jahr liegt. Sie fällt ganz weg, wenn dieser Wert 400 Megawatt übersteigt. Sinkt der Zubau 800 Megawatt unter das Zubauziel der Bundesregierung, steigt die Einspeisevergütung. Bisher fiel die Basisdegression erst weg, wenn der Zubau über 900 Megawatt unter dem gesetzlich festgelegten Zubaukorridor lag. Die Einspeisevergütung stieg erst bei einem Unterschreiten des Zubauziels von mehr als 1,4 Gigawatt. Zudem können in Zukunft 100 Megawatt pro Jahr mehr zugebaut werden, bevor die Einspeisevergütung sinkt.

Diese Anpassung wird in Zukunft reine Einspeiseanlagen wieder attraktiver machen. Doch auch die Eigenverbrauchsanlagen werden aufgrund der sinkenden Systempreise viel attraktiver. Dies wird zu einer Belebung in diesem Marktsegment führen. Dadurch wirkt sich die anteilige EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom aus Anlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Kilowatt nicht mehr so stark aus. Die Investitionsbedingungen werden besser und die Unternehmen, die in eine Eigenverbrauchsanlage investieren, sparen zudem noch die im kommenden Jahr steigenden Netzkosten.

6. Bestandsanlagen klar geregelt

Noch kurz vor dem Jahreswechsel haben die Bundesregierung und der Bundestag noch die Regelungen für die Befreiung des Eigenverbrauchs aus Bestandsanlagen von der EEG-Umlage europarechtskonform klar gestellt. Jetzt können sich Betreiber von Eigenverbrauchsanlagen, die vor dem 1. August 2014 errichtet wurden, darauf verlassen, dass sie nicht rückwirkend mit einer anteiligen EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom belastet werden. Selbst wenn diese Anlagen noch im kommenden Jahr am gleichen Standort erneuert, erweitert und ersetzt werden, bleiben sie von der anteiligen EEG-Umlage befreit. Einzige Ausnahme: Die Anlagenleistung steigt um mehr als 30 Prozent.

Dadurch werden solche Anlagen auf eine rechtlich solide Basis gestellt. Dabei hat die Bundesregierung – im Gegensatz zum ersten Entwurf dieser Regelungen – auf die Hürde für die Immobilienwirtschaft verzichtet. Denn ursprünglich war vorgesehen, dass die Solaranlage bei einem Verkauf wie eine Neuanlage behandelt wird und der selbst verbrauchte Strom mit einem Anteil in Höhe von zehn Prozent an der EEG-Umlage belastet wird.

7. Gemischte Betreibermodelle für Speicher werden attraktiv

Während die Photovoltaik längst die Netzparität erreicht hat, gilt dies für den Strom aus Speichern nur ansatzweise. Hier sind die Betreiber auf zusätzliche Einnahmen auf Basis von Netzdienstleistungen angewiesen. Bisher war eine Mischung aus Eigenverbrauch und Netzstabilisierung für die Betreiber von Speicher unattraktiv. Bisher fiel bei bivalent genutzten Stromspeicher – als Speichern, die sowohl Strom für den Eigenverbrauch als auch für die Einspeisung ins Netz bunkerten – die EEG-Umlage an. Das kritisierte die Speicherbranche schon lange. Denn damit mussten die Betreiber solcher Speicher sowohl für den selbst verbrauchten als auch für den ins Netz eingespeisten Teil die EEG-Umlage entsprechend der Eigenverbrauchsregelungen im EEG bezahlen. Eine Befreiung von der EEG-Umlage gab es nur, wenn der gesamte Strom aus dem Speicher ins Netz eingespeist wurde.

Der Bundestag hat sich hier gegen die Bundesregierung durchgesetzt, die den Mischbetrieb weiterhin behindern wollte. Doch die Parlamentarier befreien auch bei bivalent genutzten Speichern den Teil des Stroms von der EEEG-Umlage, der ins Netz eingespeist wird. Allerdings müssen die Betreiber die konkreten Strommengen nachweisen, die ins Netz eingespeist und die selbst verbraucht werden.

Mieterstrommodelle endlich zulassen

Der Bundesrat hat der Bundesregierung im EEG eine Verordnungsermächtigung gegeben, die EEG-Umlage auf von Mietern in Mehrfamilienhäusern verbrauchten Strom zu verringern. Doch niemand hatte wirklich erwartet, dass die Bundesregierung bis zum Jahreswechsel von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Sie hat es nicht geschafft, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Das Bundeswirtschaftsministerium zieht sich schon seit vielen Wochen auf die Formulierung zurück, die Verordnung sei noch in der Abstimmung. Die Solarbranche fordert die Bundesregierung auf, endlich die Verordnung zu verabschieden. Ob dies so bald passieren wird, ist unwahrscheinlich, nachdem Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel klar gemacht hat, dass er gegen Mieterstrommodell ist.

Dennoch werden die neuen Regelungen des EEG und die sinkenden Kosten für die Anlagen zu einer Marktbelebung führen, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar) prognostiziert. „Verbesserte Förderkonditionen, geringere Abgaben und eine höhere Investitionssicherheit dürften den Inlandsmarkt für Solarstromanlagen und Batteriespeicher beleben“, betont Casten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW Solar. „Hinzu kommen die weiterhin sehr guten Finanzierungskonditionen und die aktuell niedrigen Kosten für den Bezug hochwertiger Solarmodule und Speicher. Dies bildet die Basis für attraktive Projektrenditen. Das Interesse bei Eigenheimbesitzern, Gewerbe und Handwerk an der Solarenergie wird in den nächsten Monaten deutlich steigen“, erwartet Körnig.