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Baurecht: Kaum noch Hürden für Ladestationen und solare Dachanlagen

Immer mehr Hauseigentümer und Bewohner von Mehrfamilienhäusern wollen die Energiewende vor Ort vorantreiben. Doch bestehen immer noch Unsicherheiten, was erlaubt oder sogar vorgeschrieben ist und wann eine Genehmigung für eine bestimmte Maßnahmen notwendig ist. So weißt der Essener Baurechtsexperte Morten Steimann von der Anwaltskanzlei Koenen, die sich auf Bau- und Immobilienrecht spezialisiert hat, darauf hin, dass beispielsweise das Tanken von Strom ins Elektroauto ohne große Hürden vor Ort möglich ist.

Mieter:innen dürfen Ladestationen bauen

So haben Mieter:innen grundsätzlich den Anspruch, dass der Vermieter ihm die bauliche Veränderungen an der Mietsache erlauben muss, um Elektrofahrzeuge laden zu können. Die Erlaubnis umfasse je nach baulicher Erforderlichkeit Wallboxen oder Ladesäulen, betont Steimann. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Regelung schon vor einiger Zeit verabschiedet und dies mit dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an Förderung von E-Mobilität begründet. Dabei ist es unerheblich, ob ein Elektroauto, ein Elektrofahrrad oder ein anderes elektrisch angetriebenes Fahrzeug an der Wallbox oder der Ladestation aufgetankt wird. Dies gelte selbst dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Nutzung eines bestimmten, kraftstoffbetriebenen Fahrzeugs des Mieters vorgesehen sei, erklärt Morten Steimann.

Keine Genehmigung für die Ladesäule notwendig

Auch für Hauseigentümer hat der Gesetzgeber die Hürden zur eigenen Ladestation abgebaut. Denn es ist für den Bau einer Wallbox oder Ladesäule keinerlei Genehmigung mehr erforderlich. Diese muss nur beim Netzbetreiber angemeldet werden. Hat die Ladestation eine Leistung von weniger als zwölf Kilowatt, reicht eine entsprechende Anzeige beim Netzbetreiber. Nur für höhere Ladeleistungen ist die Zustimmung des Netzbetreibers notwendig. „Hier steht der Netzbetreiber in der Pflicht, sich innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung äußern zu müssen“, betont Bauanwalt Steimann.

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Einfache Installation von solaren Carports

Die Elektromobilität wird aber vor allem dann nachhaltig, wenn auch Solarstrom in die Akkus fließt, am besten vor Ort produziert. Auch hier hat der Gesetzgeber die Hürden geschliffen. Denn überdachte Stellplätze und Solaranlagen auf Carports sind bei einer Höhe von bis zu drei Metern und einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern grundsätzlich verfahrensfrei, weiß Steimann. Die Hauseigentümer brauchen dafür also keine Baugenehmigung. Die maximale Länge der Carportanlage darf allerdings neun Meter nicht überschreiten.

Dachanlagen in der Regel genehmigungsfrei

Auf Hausdächern wird es etwas komplizierter. Normalerweise braucht der Hauseigentümer keine Genehmigung, wenn die Solaranlage dachparallel installiert wird, ohne dass er eine Verletzung der Bauordnung befürchten muss. Voraussetzung ist, dass die in der Bauordnung festgelegten Abstandsflächen vor allem zu Brandmauern eingehalten werden, betont Morten Steimann. Allerdings sind hier die Regelungen für den örtlichen Denkmalschutz zu beachten. Zudem gibt es einige Bundesländer, in denen die Bauordnung eine Genehmigung vorschreibt, wenn die Anlage auf einem Flachdach aufgeständert wird. Steimann verweist hier zudem auf die Solarpflicht, die in einigen Bundesländern bereits eingeführt ist. In der Regel betrifft dies allerdings Neubauten. Die ersten Bundesländer wollen aber auch eine Solarpflicht für Bestandsbauten einführen. (su)