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Mit Differenzverträgen Risiken und Überförderung vermeiden

Der in Deutschland verbrauchte Strom soll nach dem Gesetzentwurf zum EEG 2023 nun bereits 2035 nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Das Ausbauziel für das Jahr 2030 soll auf 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs angehoben und damit nahezu verdoppelt werden. Die Regierungskoalition geht davon aus, dass der Stromverbrauch im Jahr 2030 715 Terawattstunden (TWh) betragen wird.

Um das neue Ausbauziel von 80 Prozent für 2030 zu erreichen, sollen die Ausbaupfade, Strommengenpfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie an Land und die Solar-energie im erheblichem Umfang angehoben und bestehende Hindernisse für den beschleunigten Ausbau beseitigt werden. Dazu wird u.a. die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien betont und klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Versorgungssicherheit dient. In der Abwägung mit anderen Schutzgütern ist ihnen daher künftig der Vorrang einzuräumen.

30 GW Offshore bis 2030

Die Ausschreibungsmengen für Windenergie an Land und auf See sowie Solarenergie für die Zielerreichung im Jahr 2030 ergeben sich dabei aus den neuen Ausbaupfaden. Die Ausbauraten werden hierzu auf zehn Gigawatt (GW) pro Jahr bei Onshore-Windenergie und 20 GW pro Jahr bei Solarenergie gesteigert. Die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie sollen durch die Reformierung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) bis zum Jahr 2030 auf 30 GW, bis zum Jahr 2035 auf 40 GW und bis zum Jahr 2045 auf 70 GW erhöht werden.

Neben zahlreichen weiteren Änderungen soll künftig teilweise auch das Förderdesign angepasst werden. Zwar soll die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien auch unter dem EEG 2023 zunächst weiterhin über die Marktprämie erfolgen. Die Bundesregierung will jedoch parallel alternative Förderdesigns für eine Weiterentwicklung im EEG prüfen wie z.B. die Einführung von sog. Differenzverträgen (Contracts for Difference – CfDs). Nach diesem Modell wird ein anzulegender Wert in Ausschreibungen ermittelt, der für den gesamten Förderzeitraum der Anlage gilt. Der produzierte Strom wird weiterhin direkt vermarktet. Bleibt der bei der Vermarktung erzielte Marktpreis hinter dem in der Ausschreibung ermittelten anzulegendem Wert zurück, so erhält der Anlagenbetreiber die Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktpreis und dem anzulegendem Wert. Steigt dagegen der Marktpreis über den anzulegenden Wert, sollen die Einnahmen oberhalb des anzulegenden Wertes zurückgeführt werden.

Einführung von Differenzverträgen

Die Einführung von Differenzverträgen wird in der Branche als vorteilhaft angesehen, da sie eine Überförderung verhindern und die Letztverbraucher vor zu hohen Förderkosten absichern kann. Gleichzeitig können die Anlagenbetreiber gegen die Risiken niedriger Strompreise abgesichert werden, die Realisierungswahrscheinlichkeit der Projekte erhöht und dadurch insbesondere die Finanzierungskosten gesenkt und mitunter die Gesamtkosten gering gehalten werden. Nach dem Gesetzentwurf zum WindSeeG 2023 soll die Förderung bei der Windenergie auf See für zentral voruntersuchte Flächen künftig über 20-jährige Differenzverträge (CfD) erfolgen, während nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben und über qualitative Kriterien vergeben werden sollen.

Die Bundesregierung hat das Osterpaket in seiner Kabinettsitzung am 6. April beschlossen. Es wird nun ins parlamentarische Verfahren überführt. Nach den aktuellen Planungen sollen die Gesetzgebungsvorhaben vor der parlamentarischen Sommerpause durch den Deutschen Bundestag beschlossen werden.

Autor: Thorsten Kirch, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Foto: GÖRG

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