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Offshore-Wind-Gesetz: Kabinett wagt Entschädigungsregel bei zu spätem Netz

Die Regierungsmitglieder der CDU/CSU-SPD-Koalition haben ihren Entwurf für Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) vorgelegt. Am Mittwoch präsentierten die Ministerinnen und Minister ihren neuen Entwurf im Anschluss an den Mitte August vorgelegten Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium.

Viele konkrete Änderungen ergeben sich auf den nun um 23 auf 107 Seiten ausgeweiteten Gesetzentwurf nicht. Doch mindestens zwei Änderungen lohnen genaueres Hinsehen. So hatte das Wirtschaftsministerium im Referententwurf noch Windparkzonen für Ausschreibungen im Bereich von 500 bis 2.400 Megawatt (MW) angekündigt. Damit hatte die Wirtschaftsministerin Katherina Reiche womöglich einen Spagat versucht. So mag der erste Entwurf angedeutet haben, sowohl mittelständischen Projektentwicklungsunternehmen den Zugang auf den Bietermarkt freihalten wollen, als auch den Kapitalgesellschaften die international aufkommenden Großentwicklungsflächen von zwei und mehr Gigawatt anzubieten.

Branchenverbände hatten diesen Zugang für kleinere Projektierungsunternehmen gefordert. Nun heißt es im neuen Entwurf, dass hauptsächlich 1.000 bis 1.200 Megawatt (MW) ermöglichende Entwicklungszonen zur Ausschreibung kommen sollen. Allerdings will sich die Regierung auch die Möglichkeit zum Abweichen offenhalten und bis zu 500 (MW) als Mindestgröße und bis zu 2.400 MW weiterhin ermöglichen. So steht es auch im Entwurf.

Außerdem nennt der Entwurf den 31. Tag einer verspäteten Netzanbindung ausdrücklich als möglichen ersten Termin, an dem Windparkentwickler einen Entschädigungsanspruch gegen die Netzunternehmen anmelden können.

Für die mögliche direkte Anbindung von Wasserstofferzeugungsanlagen in sehr küstenfernen Windparks gebraucht der neue Entwurf das Wort Wasserstoff 34 statt wie im Referentenentwurf 28 Mal. Dieses Konzept sieht bekanntlich vor, dass eine teure lange Stromexportkabel für Offshore-Windkraft in abgelegenen deutschen Seezonen einspart und dafür den flexiblen chemischen und emissionsfreien Stoff H2 günstig mit Pipelines an Land pumpt. Ob diese Änderung im neuen Entwurf ein Signal für ein deutlicher geäußertes Interesse an dieser Windstromumnutzung ist, bleibt abzuwarten.

Als dritte spannende Änderung darf indes gelten, dass das Kabinett nun anders als beim Referentenentwurf die Prüfung einer Indexierung der bezuschlagten Vergütung vorsieht. Die Branche fordert einen solchen Inflationsindex. Der geht vom bezuschlagten Preis vom Zeitpunkt des Zuschlags aus und bildet die Inflation ab. Der Index soll dadurch die Preissteigerungen bis zum Baubeginn oder gar bis zum Betriebsstart abbilden und auf die Vergütung dann aufschlagen.

Die Energie- oder sogar Offshore-Windkraftverbände BEE, BDEW, VDMA, BWO und Stiftung Offshore Wind äußern allerdings weiterhin sehr starke Kritik vor allem an zwei Punkten: So behält der Entwurf eine zweistufige Ausschreibung mit zuerst einem Negativgebote-Verfahren für Zahlungen der Projektunternehmen an den Staat und danach das von der Europäischen Union gewünschte CFD als Zweitauktion, falls die erste scheitert. Das CFD, Contracts for Difference oder Differenzverträge genannt soll dafür sorgen, dass Projektentwickler mit ihren Geboten nicht auf spekulative Preise setzen, sondern mit ihren Geboten realistische Einspeisetarife verlangen. CFD schöpfen im Betrieb Mehreinnahmen der Windparks aufgrund von Stromhandelspreisen oberhalb des Zuschlagwertes ab. Bei geringeren Stromhandelspreisen bekommen die Windparkbetreibenden dagegen die Mindereinnahmen ausgeglichen.

Außerdem hält die Kritik daran an, dass auch dieser Entwurf weiterhin keine Rückgaberegel für 2023 bis 2025 bezuschlagte Projekte mit hohen Zahlungszusagen seitens des Projektunternehmens vorsieht. Wo durch verspätete Netzanschlüsse oder weitere staatlich verursachte Verzögerungen die Kosten durch die Inflation zu stark angestiegen sind und die Firmen ihre Windparks nicht mehr bauen wollen, müsse ein Ausstieg aus Projekten möglich sein, warnen BDEW, BWO und Stiftung Offshore Wind.