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Photovoltaik: Erhöhung der Einspeisevergütung gestrichen

Im Zuge des Gesetzentwurfs für eine Strompreisbremse und die Abschöpfung der Erlöse von Gewinnen aus Ökostromanalgen wollte das Bundeswirtschaftsministerium noch die Vergütung für Photovoltaikanlagen erhöhen. Dies war als Reaktion auf die steigenden Kosten für die Komponenten für Solaranlagen vorgesehen. Doch diese Regelung ist aus der endgültigen Entwurfvorlage für den Bundestag gestrichen worden. Dafür ist aber auch die Höchstgrenze der Vergütung für ausgeförderte Anlagen ebenfalls weggefallen.

Keine Duldungspflicht für Verlegung von Anschlusskabeln

Außerdem wird es keine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer zur Verlegung von Kabeln, um neue Ökostromanalgen auf dem kürzesten – und damit wirtschaftlichsten Weg – mit dem Netz zu verknüpfen. Auch in Zukunft können Eigentümer von benachbarten Grundstücken zu Solar- und Windkraftanlagen die Verlegung der Stromtrasse verweigern und damit die Kosten für den Netzanschluss in die Höhe treiben.

Atmender Deckel bei Ausschreibungen bleibt

Einzug und allein der atmende Deckel bei den Ausschreibungsvolumina hat im Entwurf überlebt. Damit will die Bundesregierung vermeiden, dass Projektierer einfach mit dem maximal höchsten Gebot in die Ausschreibung gehen, wenn absehbar ist, dass diese unterzeichnet ist. Auf der anderen Seite sollen auch überzeichnete Auktionen mehr Volumen bekommen.

Kriterien für Über- und Unterzeichnung

Die Kriterien sehen folgenden Mechanismus vor: Wenn das Ausschreibungsvolumen von zwei aufeinanderfolgenden Auktionen zu weniger als 90 Prozent ausgeschöpft wurde, kann die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen der nächsten Auktion absenken. Das Ausschreibungsvolumen dieser nächsten Auktion sinkt auf die Hälfte der Menge der zugelassenen Gebote der vorangegangenen und unterzeichneten Ausschreibungen. Wenn jedoch zwei Ausschreibungen nacheinander überzeichnet waren, wird das Volumen der nächsten Ausschreibung um die überzeichnete Menge angehoben.

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Diese Regelungen stehen noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag die Strompreisbremse inklusive der Erlösabschöpfung für Ökostromanlagen und Vergünstigungen für fossile Kraftwerke beschließt. Das Gesetz zur Strompreisbremse steht für den 15. Dezember 2022 wieder auf der Tagesordnung des Bundestages. (su)

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