Erneuerbare Energien bei Google bevorzugen
Die Regionalplanerin sitzt vor der Karte und markiert Flächen: Hier zwei Hektar, dort fünf, drüben noch drei. Am Ende stimmt die Rechnung – zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie, wie vom Gesetz gefordert. Doch dann kommt der Gutachter und schüttelt den Kopf: kaum Wind, keine Netzanbindung, Flugsicherung sperrt sich. Die Flächen sind zwar ausgewiesen, aber praktisch unbrauchbar. Ein Szenario, das laut einer Studie der Stiftung Umweltenergierecht rechtlich problematisch ist – und den Windenergieausbau gefährdet.
Die Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nummer 48 von Steffen Benz und Stephan Wagner analysiert erstmals systematisch, welche planungsrechtlichen Anforderungen über die reinen Flächenziele hinaus an Windenergiegebiete gestellt werden. Das zentrale Ergebnis: Raumordnungs- und Bauleitplanung müssen nicht nur ausreichend Flächen bereitstellen, sondern diese auch so auswählen, dass sie einen wirksamen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten können.
Stromertrag als Qualitätsmaßstab
Mit dem Wind-an-Land-Gesetz vollzog Deutschland einen Paradigmenwechsel: Statt einer Ausschlussplanung stehen nun verbindliche Flächenziele im Mittelpunkt. Bis 2032 sollen mit dem darin enthaltenen Windenergieflächenbedarfsgesetz bundesweit zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergie ausgewiesen werden. Doch während die Debatte meist um dieses quantitative Ziel kreist, stellt sich eine weitere zentrale Frage: Welche Qualität müssen diese Flächen aufweisen?
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„Flächen allein genügen nicht, denn das EEG gibt strommengenbezogene Ziele vor: Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen, Mitte des Jahrhunderts dann letztlich die gesamte Stromversorgung", erklärt Stephan Wagner. Maßstab für die Qualität ist daher letztlich der nutzbare Windstrom: Je mehr Windstrom in einem Gebiet erzeugt und in das Netz eingespeist oder lokal verbraucht werden kann, desto höher ist dessen Qualität.
Abwägungsgebot verlangt Vergleich von Standorten
Für die Qualitätsbewertung einer Fläche spielen zahlreiche positive Faktoren eine Rolle: das durchschnittliche Windaufkommen, die Netzanbindung, Topografie und Erschließbarkeit oder der Flächenzuschnitt. Demgegenüber stehen negative Einflussfaktoren, meist in Form von Restriktionen aus dem Artenschutz, Immissionsschutz oder der Flugsicherheit.
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Die Anforderungen an die Flächenqualität leiten sich laut der Studie insbesondere aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot und dem Erforderlichkeitsgebot ab. „Planungsträger sind prinzipiell verpflichtet, den Windenergiebelang im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu verwirklichen, soweit dem nicht höhergewichtige konfligierende Belange entgegenstehen", erklärt Steffen Benz. Das Abwägungsgebot stellt demnach relative Anforderungen an die Qualität von Windenergiegebieten. Planungsträger müssen zwar keine Stromertragsprognosen erstellen, dürfen aber qualitativ offensichtlich bessere Standorte nicht ohne sachgerechten Grund zugunsten minderwertiger Flächen außer Acht lassen.
Das Erforderlichkeitsgebot setzt zudem eine rechtlich verbindliche Mindestqualität fest. Eine Gebietsausweisung ist danach unwirksam, wenn sie vollzugsunfähig ist – wenn also feststeht, dass dort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, zum Beispiel fehlendes Windaufkommen oder unüberwindbare fachrechtliche Hindernisse, auf unabsehbare Zeit keine Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden können.
Fehlerhafte Planungen gefährden Flächenziele
Die Studie weist zudem auf die praktischen Folgen fehlerhafter Planungen hin: Werden die Flächenausweisungen den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht und werden sie erfolgreich gerichtlich angegriffen, können sie unter Umständen nicht mehr auf die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angerechnet werden. Im Falle einer Zielverfehlung würde der Windenergieausbau in der Folge jedenfalls vorübergehend nicht mehr wirksam durch die Raumplanung gesteuert werden und grundsätzlich auch außerhalb von Windenergiegebieten möglich sein.
Sollten die derzeitigen Flächenausweisungen qualitativ hinter den Notwendigkeiten zurückbleiben, sieht das Windenergieflächenbedarfsgesetz bereits Berichtspflichten und Evaluierungsmechanismen vor, um gesetzgeberisch nachzusteuern. „Doch unsere Studie verdeutlicht, dass auch das Planungsrecht einen Hebel darstellt, um die Ausbauziele der Windenergie zu erreichen und damit zum Erfolg der Energiewende beizutragen", so Stephan Wagner.