Vom Privileg zur Systemverantwortung: Warum sich Speicherplaner jetzt neu aufstellen müssen Stromspeicher gelten als Schlüsseltechnologie der Energiewende. Sie glätten Preisspitzen, integrieren erneuerbare Energien und reduzieren Redispatch‑Kosten. Genau deshalb rücken sie nun stärker in den Fokus der Regulierung. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) macht in ihren Orientierungspunkten zu Speichernetzentgelten vom 16. Januar 2026 deutlich: Eine Vollbefreiung von Netzentgelten ist europarechtlich nicht haltbar und energiewirtschaftlich nicht zielführend.
Für Speicherplaner bedeutet das: Die Netzentgeltsystematik wird komplexer – aber auch steuerbarer. Wer die neuen Regeln versteht, kann sie aktiv zur Optimierung von Standort, Auslegung und Fahrweise nutzen.
Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion
Sie dienen der Deckung der Netzkosten. Speicher sollen sich grundsätzlich an der Finanzierung beteiligen – allerdings ohne Doppelbelastung als Verbraucher und Einspeiser. Netzentgelte mit Anreizfunktion
Diese dynamischen, vorzeichengerechten Arbeitspreise sollen gezielt netzdienliches Verhalten fördern, etwa das Laden bei Netzüberkapazitäten oder das Einspeisen in Engpasssituationen. Der Paradigmenwechsel ist klar: Nicht der Besitz eines Speichers wird privilegiert, sondern dessen tatsächlicher Beitrag zur Netzstabilität.
Arbeitspreise nur auf Speicherverluste: Ein zentrales Element für die Praxis ist die geplante Saldierung der Energiemengen. Um Arbitrage und Systemdienstleistungen nicht zu behindern, sollen arbeitspreisbasierte Netzentgelte nur auf die saldierten Mengen erhoben werden, also im Wesentlichen auf die Speicherverluste.
Für rein netzgekoppelte Speicher heißt das: Der Kapazitätspreis (Bestellleistung) bleibt als Finanzierungsbeitrag bestehen. Der Arbeitspreis fällt nicht auf jede geladene Kilowattstunde an, sondern nur auf den Anteil, der nicht wieder ins Netz zurückgespeist wird. Nutzwert für Speicherplaner: Hohe Zyklenzahlen oder kurzfristige Arbitrage verschlechtern den Netzentgelt‑Business‑Case nicht automatisch. Effiziente Speicher mit geringen Verlusten profitieren relativ stärker.
Planungssicherheit in Gefahr
Die geplante Beendigung der Netzentgeltbefreiung stellt die bislang politisch gewollte Planungssicherheit für Speicher in Frage und gefährdet Geschäftsmodelle, die ausdrücklich auf der 20‑jährigen Befreiung bis 2029 aufbauen. Die im Papier formulierte Möglichkeit, die Privilegierung über die Abweichungskompetenz vorzeitig zu kappen und dies mit einer angeblich „erschütterten“ Vertrauensgrundlage zu begründen, steht im Spannungsverhältnis dazu, dass der Gesetzgeber die Befreiung erst 2025 noch auf weitere Speicheranwendungen ausgedehnt hat. Für Projektierer und Finanzierer, deren Bedarf an stabilen Rahmenbedingungen im Dokument selbst anerkannt wird, entsteht so ein Bruch zwischen politischem Anspruch und regulatorischer Realität.
Gleichzeitig wird die besondere Rolle von Speichern als Flexibilitäts‑ und Systeminfrastruktur zwar anerkannt, aber regulatorisch nur begrenzt abgebildet. Speicher glätten Preisvolatilität, integrieren erneuerbare Energien besser in den Markt und können Redispatch‑ sowie Engpasskosten senken; sie sind damit keine „normalen“ Letztverbraucher, sondern zentrale Bausteine der Systemtransformation. Ein hochkomplexes Modell aus bestellter Kapazität, zweistufigen Arbeitspreisen (AP1/AP2), Saldierung und ex‑post‑gewichteter Bepreisung erschwert jedoch die Kalkulation und erhöht Transaktions‑ und IT‑Aufwand, statt für klare, investitionsfreundliche Anreize zu sorgen. Erforderlich wäre eine einfachere, differenzierte Systematik mit klar privilegierten Kategorien (System‑ und EE‑nahe Großspeicher, EE‑Anlagenspeicher, Prosumer‑/Heimspeicher), die Netzentgelte reduziert, Doppelbelastungen sicher vermeidet und dynamische Entgelte nur schrittweise mit echten Ertragschancen einführt.
Hinzu kommt, dass Baukostenzuschüsse und allgemeine Netzentgelte in Summe zu einer erheblichen Doppelbelastung führen können, obwohl Speicher an vielen Standorten Netzausbau- und Engpasskosten mindern. Auch das herangezogene europäische Diskriminierungsverbot verlangt keine völlige Gleichmacherei, sondern verbietet sachlich nicht begründbare Benachteiligungen; befristete, klar an netz‑ und systemdienliches Verhalten geknüpfte Privilegierungen wären damit vereinbar und dienen den Zielen der EU‑Regulierung.
Vor diesem Hintergrund lassen sich als Kernforderungen formulieren: harter Bestands‑ und Investitionsschutz bis 2029, eine einfache und transparente Reduktion der Netzentgelte für definierte Speicherklassen statt eines schwer kalkulierbaren Saldierungs‑Regimes, explizite Vermeidung doppelter Belastungen sowie eine BKZ‑Systematik, die netzdienliche Standorte und Fahrweisen belohnt statt sie zusätzlich zu verteuern.