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Auf ein Wort: Typenoffen

Wenn der Windturbinen-Hersteller Insolvenz anmeldet…

Martin Maslaton

Unangenehm wird es für den Projektierer bei der Insolvenz des Herstellers besonders dann, wenn die gesamte Genehmigung durch den Anlagentausch hinfällig wird und das langwierige Genehmigungsverfahren von vorne beginnt. Es gibt allerdings einen Kniff, mit dem sich das verhindern lässt.

Das angekündigte Insolvenzverfahren von Senvion ist nicht die erste Pleite (oder beinahe-Pleite) eines Herstellers von Windenergieanlagen. Es sind schon etliche glamouröse Namen der Branche verschwunden: Von Adwen über Bard bis Fuhrländer umfasst die Liste ehemaliger Hersteller über 50 Namen. Und auch Senvion selbst ist bereits ein Zusammenschluss von mehreren Windkraftpionieren, die als ehemalige Repower Systems durch etliche organisatorische Häutungen gegangen ist. Mit Blick auf ein halbes Jahrhundert Windkraft in Deutschland sind Übernahmen, Fusionen und leider auch Geschäftsaufgaben unter den Herstellern eher die Regel als die Ausnahme. Aktuell erlebt die Branche eine besonders rasante Konsolidierungsphase, die längst nicht abgeschlossen ist.

Für die Projektierungsfirmen können diese Umwälzungen allerdings einschneidende Auswirkungen haben – insbesondere in einer Zeit, in der die finanziellen Sicherheitspolster vieler Planer dünn geworden sind. Wenn ein Anlagenhersteller durch eine Insolvenz die bestellten Anlagen nicht mehr liefern kann oder der Planer aus einem anderen Grund den Anlagentyp wechseln muss, gefährdet das die gesamte Genehmigung des Projektes auch dann, wenn ein anderer Hersteller für den Ausfall einspringen kann.

Die nächste Übernahme kommt bestimmt

Verwaltungsverfahrensrechtlicher Schlüsselbegriff ist dabei die Frage des Typenwechsels. §§ 15 und 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterscheiden bei einer etwaigen Veränderung des Antrages zwischen der bloßen Anzeigepflicht (§ 15) und einem neuen Verfahren nach § 16. Wenn der Planer in ein solches neues Genehmigungsverfahren eintreten muss, ist das nicht nur teuer und zeitraubend, der Ausgang ist bekanntlich auch weitgehend offen.

Die Planer müssen in diesem Fall der Behörde oder dem Gericht nachweisen, dass bei den geänderten Anlagen „Typengleichheit“ besteht. Diese Diskussion kostet Zeit, Geld und Nerven. Aber sie kann erfolgreich geführt werden.

Das können die Planer sich sparen, wenn sie bereits beim Antrag durch entsprechende Zusätze in den jeweiligen Antragsabschnitten dafür sorgen, dass typengleiche Anlagen automatisch zugelassen sind.

Angesichts des Kostendrucks bei den Herstellern und der aktuellen Konzentrationsprozesse ist das keine juristische Marotte, sondern für die Sicherheit der Planer so essenziell wie nie. Denn heute weiß niemand, wie sich die Zukunft des Maschinenbaus und der Anlagentechnik in der Windbranche wirklich entwickeln wird.

Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt und Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien in Leipzig