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Auf ein Wort:

Landrat als oberster Windkraftgegner

Die EU, die Bundesregierung und die obersten Gerichte – alle ziehen an einem Strang, um schnellstmöglich auf Basis heimischer und erneuerbarer Energieträger unabhängig zu wirtschaften. Doch ein unbeugsamer Landrat hört nicht auf, Widerstand zu leisten. Wie die Freie Presse am 4. März schreibt, sagte CDU-Landrat Thomas Hennig im sächsischen Vogtlandkreis bei der Veranstaltung eines windkraftkritischen Vereins in aller Offenheit, dass er einen Bauantrag für Windenergieanlagen „so lange hinziehen kann, solange es rechtlich möglich ist. Dann kann man auch eine Klage gegen sich ergehen lassen.“


Als Landrat ist er Dienstherr der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landratsamt). Es lässt sich vermuten, dass er seine Mitarbeiter im Landratsamt anhält, die Bearbeitung der Anträge für Windenergieanlagen absichtlich mit vorgeschobenen Nachforderungen und überbordender Bürokratie in die Länge zu ziehen.


Dem MDR erklärte Hennig, dass er als Landkreis ein gemeindliches Einvernehmen nach Paragraf 36 Baugesetzbuch, das die Gemeinde nicht erteilt, nicht nach Paragraf 71 Sächsische Bauordnung ersetzen wird. „Ich könnte es rechtlich ersetzen. Ich will es aber rechtlich nicht ersetzen. Und werde es nicht ersetzen“, es sei denn, er werde dazu von der Rechtsaufsicht verpflichtet.


Weit hinter Zwei-Prozent-Ausbauziel
In Deutschland sollten sich Bürger:innen und Unternehmer:innen darauf verlassen können, dass Verwaltungsprozesse nicht durch politische Einflussnahme sabotiert werden. Zumal der Vogtlandkreis beim Ausbauziel weit zurückhängt. Trotz durchweg guter Windbedingungen auf den Hochlagen sind gerade einmal 0,05 Prozent der Fläche für die Windenergie ausgewiesen. Nur 16 Windenergieanlagen sind am Netz. Im nur 40 Kilometer entfernten Burgenlandkreis (Sachsen-Anhalt) sind auf einer gleich großen Fläche 253 Windenergieanlagen im Betrieb – mehr als das 15-Fache.
Was ist eine Gemeinde? Was ist ein Stadt-/ Gemeinderat? Woran sind sie gebunden? Der Landrat und die Gemeindevertreter scheinen davon auszugehen, dass sie in ihrem Mandat „nur dem Gewissen“ verpflichtet sind, gleich den Mandatsträgern des Bundestags, also der gesetzgebenden Gewalt. Und diese können ihr „Einvernehmen“ versagen, wenn sie Windenergie nicht mögen.


Für den Landrat und die Gemeindevertreter ist das falsch. Grundfalsch! Eine Gemeinde ist eine juristische Person. Oberstes kollegiales Organ ist der Gemeinderat, der demokratisch gewählt wird, aber eben Exekutive ist; er ist Verwaltung! Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden: Ein exekutiver Mitwirkungsakt wie das „Einvernehmen“ nach Baugesetzbuch darf nur aus den Rechtsgründen versagt werden, die im Gesetz stehen. Dieses grundlegende Staatsverständnis ist fundamental. Die Exekutive muss nach Recht und Gesetz handeln.


Zumal die Blockade auch zulasten der regionalen Wirtschaft geht: Besonders die vielen produzierenden Unternehmen wie die Automobilzulieferer, Maschinen- und Anlagenbauer blicken in eine unsichere Zukunft. Wollen sie CO2-neutral produzieren, weil Kunden oder das Gesetz es verlangen, wird dies an Standorten ohne Windenergie und Co. nicht gelingen. Und damit wandern Aufträge und Arbeitsplätze ab. 

Autor:
Martin Maslaton, er leitet die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und lehrt als Professor für Umweltrecht das Recht der Erneuerbaren Energien an der TU Chemnitz.

Weitere Kolumnenbeiträge von Martin Maslaton hier:

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https://www.erneuerbareenergien.de/politik/energiepolitik/auf-ein-wort-…

Martin Maslaton

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