Mitte Februar ist das Bundeswehr Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) in Kraft getreten. Während die Bundesregierung militärische Vorhaben beschleunigen will, sieht sich die Windenergiebranche mit tiefgreifenden Änderungen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) konfrontiert. Die Novelle verschiebt die Gewichte deutlich zugunsten militärischer Belange – mit spürbaren Folgen für Projektentwickler. Darauf weist die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin.
Hier finden Sie Beiträge von Martin Maslaton in unserer Kolumne Auf ein Wort.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Militärflugplätze können Genehmigungsverfahren umgehen
Mit dem neuen § 30 Abs. 1c LuftVG kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die Bundeswehr selbst entscheiden, dass für militärische Flugplätze das reguläre Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG entfällt. Konsequenz: Neue oder erweiterte Militärflugplätze lassen sich schneller realisieren – insbesondere bei Geheimhaltungsinteressen oder besonderer Eilbedürftigkeit. Für die Windenergieplanung entstehen dadurch kurzfristig neue Schutzbereiche und zusätzliche Restriktionen.
2. Niedrigere Prüfmaßstäbe reichen für ein Nein
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 LuftVG senkt die Anforderungen an die Ablehnung von Bauvorhaben. Es genügt nun, dass Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Früher: Es war eine konkrete Prognose über eine mögliche Beeinträchtigung erforderlich. Jetzt: Ein geringerer Grad an Gewissheit reicht aus. Das verschiebt die Darlegungslast deutlich zugunsten der Bundeswehr – und erschwert die Genehmigung von Windenergieanlagen.
Lesen Sie einen Beitrag von Martin Maslaton zu Flächenpachten
3. Luftverteidigungsradare werden zum faktischen Bauverbot
Besonders einschneidend ist § 18a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG. Bislang waren Luftverteidigungsradare als öffentlicher Belang nach § 35 BauGB abwägungsfähig. Jetzt sind sie ausdrücklich im LuftVG verankert. Folge: Macht die Bundeswehr eine Beeinträchtigung geltend, droht künftig ein faktisches Bauverbot – ohne die bisherige Abwägungsoffenheit zugunsten erneuerbarer Energien.
Lesen diesen Beitrag zum alten Konflikt zwischen Bundeswehr und Windkraft
4. Bundeswehr ersetzt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Durch Änderungen in § 30 Abs. 2 LuftVG wird die Bundeswehr institutionell gestärkt: Sie tritt in Genehmigungsverfahren gleichrangig neben Flugsicherungsorganisationen und Landesbehörden. Im Anwendungsbereich des § 18a LuftVG ersetzt sie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und erhält unmittelbare Entscheidungskompetenz. Ergebnis: Mehr Einfluss, weniger Kontrollinstanzen.
5. Neue Unsicherheiten auch für laufende Verfahren
Die Änderungen betreffen nicht nur neue Projekte. Auch laufende Genehmigungs- oder Klageverfahren können durch neue militärische Belange oder geänderte Prüfmaßstäbe beeinflusst werden. Für Projektierende bedeutet das: höhere Planungsrisiken längere Verfahrensdauer steigende Investitionsunsicherheit
6. Wissenschaftliche Studie als letzter Prüfstein
Die Anwendung der neuen Radarregelung steht unter dem Vorbehalt einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie (§ 73 Abs. 5 LuftVG). Erst wenn Bewertungs- und Nachweisverfahren überprüft wurden, greifen die neuen Vorschriften vollständig. Ob diese Evaluation objektive Kriterien liefert – oder die faktische Ausschlusswirkung bestätigt –, bleibt abzuwarten.
Fazit: Klare Prioritäten zugunsten der Landesverteidigung
Mit dem BwPBBG hat der Gesetzgeber militärische Interessen deutlich priorisiert. Die Genehmigungsarchitektur des Luftverkehrsrechts wird neu austariert – mit klarer Tendenz zugunsten der Bundeswehr. Für die Windenergiebranche bedeutet das: höhere Hürden, geringere Abwägungsspielräume und eine strukturelle Schwächung ihrer Rechtsposition. Ob die Energiewende in betroffenen Regionen künftig tatsächlich „unter dem Radar“ gerät, wird die Praxis zeigen.