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BNetzA und UBA stellen klar: Wann gilt eine Ladesäule als öffentlich zugänglich

Die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt haben klargestellt, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglich gelten. So müsse die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur auch einer möglichst großen Anzahl an Verbrauchern zur Verfügung stehen, macht die Bundesnetzagentur in ihrer Klarstellung deutlich. Dabei sei nicht nur relevant, dass die Elektroautofahrer auch tatsächlich an den Ladepunkt heranfahren können, sondern auch, dass der Ladepunkt seine Funktion erfüllen könne, nämlich ein Elektroauto zu betanken.

Ladepunkt muss lange verfügbar sein

Dazu muss der Ladepunkt über einen ausreichenden Zeitraum des Tages zur Verfügung stehen, damit die Autos auch länger tanken können, vor allem wenn es sich um Ladesäulen mit einer Leistung von 22 Kilowatt handelt. Deshalb erfüllt die Öffnung der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag offenkundig nicht den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung.

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Mindestanforderungen beachten

Die Bundesnetzagentur verweist zudem auf die Ladesäulenverordnung. Diese schreibt Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte vor. So muss unter anderem eine standardisierte Datenschnittstelle vorhanden sein, die dynamische Daten wie den Belegungszustand an ein damit verbundenes System kommunizieren kann. Außerdem muss die Ladesäule die Vorgaben für die Bezahlung des Ladevorgangs erfüllen – sowohl mit Karte als auch webbasiert mittels App. Die Bundesnetzagentur verweist dazu nochmals auf ihren Kurzleitfaden für Betreiber öffentlicher Ladepunkte. Ladepunkte, die die Anforderungen der Ladesäulenverordnung nicht vollständig erfüllen, nimmt die Behörde nicht in das Ladesäulenregister auf.

Mehr Erlös aus dem THG-Quotenhandel

Die Klarstellung wurde offensichtlich notwendig, weil private Betreiber von einzelnen Ladepunkten diese als öffentlich deklarieren wollten, um höhere Erlöse aus dem THG-Quotenhandel zu schöpfen. Zwar können auch private Elektroautobesitzer daran teilnehmen. Dabei werden sie pauschal über einen Pool abgerechnet. Hier sind die Strommengen schon berücksichtigt, die die Besitzer zu Hause laden. Die Betreiber von öffentlichen Ladesäulen können jede geladene Kilowattstunde abrechnen, was mehr Erlös verspricht. Doch dann werden die Strommengen doppelt abgerechnet, wenn eine private Ladesäule als öffentlich zugänglich deklariert wird – einmal über die Pauschale und ein zweites Mal über die Kilowattstunde. (su)

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