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Benachbarte Anlagen

Wer darf wem den Wind wegnehmen?

Nicole Weinhold

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit benachbarten oder benachbart geplanten Windenergieanlagen beschäftigt und deren möglicher negativer Wirkung auf einander, was etwa Ertragsminderung anbelangt. Soweit mehrere Vorhaben derart miteinander konkurrieren, dass nicht alle uneingeschränkt genehmigungsfähig sind, nach dem Prioritätsprinzip dem früheren Vorhaben der Vorzug zu geben sei, erklärt die Maslaton Rechtsanwaltgesellschaft das Urteil. Dem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid komme zumindest hinsichtlich der Frage von Turbulenzabständen eine Rangsicherungsqualität zu.

"Die Genehmigungsbehörde hat bei der Abgrenzung der Verantwortung für die Bewältigung des Konflikts der durch den Betrieb zweier unverträglich naher Windenergieanlagen entsteht, für eine sachgerechte Lastenverteilung, den Vorrang zugunsten des älteren Vorhabens zu beachten", so Maslaton. Zur Bestimmung der Prioritäten werde dabei auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags abgestellt. Der Zeitpunkt der Vollständigkeit der Antragsunterlagen sei der letzte Zeitpunkt, der allein in der Einflusssphäre des Antragsstellers liegt, bevor der weitere Verfahrensablauf von anderen behördlichen Handlungen abhängig werde.

Bei der Senatssitzung ging es zudem um die Fragein, welchem Verhältnis ein BImSch-Vorbescheid zu einem BimSch-„Voll“-Bescheid steht; soweit gleichrangige Anträge in einer echten Konkurrenz stehen und die Antragsteller jeweils nur eine von beiden Anlagen wirtschaftlich realisieren könne. Unter Rückgriff auf § 10 S. 2 VwVfG und ebenfalls unter Rückgriff auf das Willkürverbot nach Art. 3 GG stellte der Senat laut Maslaton zunächst fest, dass zügig und letztlich nach Eingang entschieden werden müsse. Bei Fragen von Turbulenzen sei dabei das Prioritätsprinzip auch ein geeignetes Auswahlkriterium. Mehr hier.

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