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Vergütung von Solarstrom in Italien

Rom verabschiedet Regeländerungen

Der Senat und das Parlament in Italien haben die rückwirkende Änderung der Regelung der Einspeisevergütung für Solarstrom mit großer Mehrheit gebilligt. Damit wird ab der zweiten Hälfte dieses Jahres nicht mehr die gesamte Einspeisevergütung an die Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als 200 Kilowatt ausgezahlt, die aufgrund der monatlichen Produktion fällig wird, sondern zunächst nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 Prozent. Im Juni des folgenden Jahres wird eine Endabrechnung gemacht und dann zahlt die für die Förderung von Solarstrom in Italien zuständige Behörde Gestore dei Servici Energetici (GSE) die noch ausstehende Einspeisevergütung an die Anlagenbetreiber auszahlen. Damit wolle die Regierung verhindern, dass die Förderung ausschließlich auf Prognosen ausgezahlt wird, sondern nur auf den tatsächlichen Jahresertrag, begründet das Kabinett im entsprechenden Dekret, das das Parlament und Senat durchgewinkt hat.

Zusätzlich müssen sich die Betreiber der betroffenen Solaranlagen in Italien, die ihre Vergütung im Rahmen des Conto Energia erhalten, schnell entscheiden, ob sie eine Laufzeitverlängerung der Förderung auf 24 statt bisher 20 Jahre vorziehen, oder auf einen Teil der Vergütung verzichten. Die Kürzung hängt von der Anlagenleistung ab. So sieht das Dekret vor, dass die Vergütung für Strom aus Anlagen zwischen 200 und 500 Kilowatt Leistung um sechs Prozent gekürzt wird. Bei einer Anlagenleistung zwischen 500 und 900 Kilowatt beträgt die Kürzung sieben Prozent. Liegt die Anlagenleistung über 900 Kilowatt, bekommt der Betreiber insgesamt acht Prozent weniger Einspeisevergütung als ursprünglich zugesagt.

Eine dritte Option

Entscheidet sich der Anlagenbetreiber aber dafür, die Laufzeit der Förderung zu verlängern, wird der Einspeisetarif zunächst gekürzt. Aber durch die längere Zahlung der Vergütung liegt am Ende wieder die ursprünglich eingeplante Summe in der Kasse des Betreibers. Die jährlichen Kürzungen betragen insgesamt abhängig von der Restlaufzeit zwischen 17 und 25 Prozent. Für einen großen Teil der Anlagenbetreiber bedeutet das aber riesige Schwierigkeiten. Die Veränderung des Cashflows und auch teilweise die begrenzten Pachtverträge ändern das Geschäftsmodell grundlegend. Solche Anlagenbetreiber können nicht einfach die Laufzeit verlängern. Deshalb wurde das Dekret noch einmal verändert. Im Unterschied zur Fassung, die von der Regierung eingebracht wurde, gibt es jetzt noch eine dritte Option. So kann der Anlagenbetreiber zunächst ebenfalls eine Kürzung des Einspeisetarifs hinnehmen. Ab 2020 bekommt er aber zusätzlich zur ursprünglichen Einspeisevergütung noch einen Bonus. Der ist so berechnet, dass der Anlagenbetreiber nach der 20jährigen Laufzeit wieder die gesamte ursprünglich Einspeisevergütung erhalten hat. Die Anlagenbetreiber müssen sich bis zum 30. November dieses Jahres für eine der drei Optionen entschieden haben. Lassen sie diesen Termin ohne Entscheidung verstreichen, wendet die GSE automatisch die Kürzung der Einspeisevergütung bei 20jähriger Laufzeit ohne Ausgleich an. „Für die Anlagen mit dem sogenannten allumfassenden Tarif – tariffa omnicomprensiva – betrifft die Kürzung ausschließlich die Förderkomponente“, erklärt Andreas Lutz, Geschäftsführer von New Energy Projects in München. Er beschäftigt sich seit Jahren mit der Beratung von Investoren in den italienischen Solarmarkt und von Betreibern von Solaranlagen in Italien.

Wahl zwischen Abfindung und Finanzierungshilfe

Um die Liquidität der Anlagenbetreiber nicht zu sehr zu belasten, sieht Rom außerdem eine Finanzierungshilfe durch die Cassa Depositi e Prestiti. Das Kreditinstitut befindet sich zu 80 Prozent im Besitz des Wirtschafts- und Finanzministeriums in Rom und fördert vor allem Vorhaben von öffentlichem Interesse. Wie dabei die Konditionen für den Anlagenbetreiber sind, steht noch nicht fest. „Zusätzlich haben alle Betreiber die Möglichkeit, bis zu 80 Prozent ihrer Restansprüche aus dem Conto Energia an eine private Finanzierungsgesellschaft zu verkaufen und dafür eine einmalige Abfindungszahlung zu erhalten“, erläutert Andreas Lutz. „Dies geschieht durch diverse Ausschreibungen. Den Zuschlag erhält, wer am günstigsten anbietet.“ Wie diese Ausschreibungen stattfinden und welche Finanzierungsgesellschaften dabei zum Zuge kommen, steht ebenfalls noch nicht fest. Die zuständige Behörde in Rom will aber bis Mitte November die entsprechenden Regelungen verabschieden und veröffentlichen. Das bedeutet aber Unsicherheit für die Anlagenbeitreiber. „Gerade bezüglich dieser Option gibt es derzeit noch viele offene Fragen“, sagt Lutz. „Mit welchen Abzinsungssätzen ist zu kalkulieren, wie hoch werden die Abfindungszahlungen sein und wie ist sichergestellt, dass die Anlage auch weiterhin optimal betrieben wird?“

Branche zieht vor Gericht

Doch auch die Einführung einer dritten Option und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterstützung hat die italienische Solarbranche nicht beruhigt. „AssoRinnovabili und rund 50 große Betreiber von Photovoltaikanlagen werden bei der EU-Kommission die Eröffnung eines Verfahrens wegen dem Verstoß gegen die Direktive 2009/28/EG verlangen“, weiß Andreas Lutz. Dort sind die grundlegenden Regeln für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgeschrieben. „Des weiteren soll vor dem italienischen Verfassungsgericht geklagt werden“, erklärt Lutz. „Ausländischen Investoren wird empfohlen, wegen der Verletzung des Vertrages über die Energiecharta durch den italienischen Staat zu klagen.“ (Sven Ullrich)