Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Förderung für Mieterstrom nimmt die nächste Hürde

Bundesregierung beschließt Mieterstromgesetz

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom beschlossen. Damit haben zukünftige Mieterstromprojekte die nächste gesetzliche Hürde genommen. Jetzt muss der Bundestag das Gesetz noch verabschieden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dies noch in dieser Legislaturperiode geschehen könnte.

Immerhin erwarten die Vermieter, die Mieter, die Solarwirtschaft, aber auch die Stadtwerke und Verbraucherschützer schon lange Lösungen seitens der Bundesregierung, die Energiewende endlich auch flächendeckend in die Städte zu bringen, wie es Udo Mörstedt, Vorstandsvorsitzender von IBC Solar formuliert. Zumindest in diesem Punkt ist sich die Solarbranche mit Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries einig. „Wenn das Mieterstromgesetz jetzt auch vom Bundestag verabschiedet wird, können endlich auch Mieter in breitem Umfang vom attraktiven und sauberen Sonnenstrom profitieren“, sagt Mörstedt. Diese stehen solchen Angeboten offen gegenüber, wie das Meinungsforschungsinstitut You Gov jüngst in einer Umfrage für den Ökostromversorger Lichtblick unter 2.017 Bundesbürgern herausgefunden hat. Immerhin zwei Drittel der Befragten würden sich sofort für ein solches Angebot entscheiden. Weitere gut 16 Prozent wären da noch unschlüssig und würden das Angebot erst einmal prüfen. Nur etwas mehr als 16 Prozent der befragten Mieter lehnen ein solches Angebot ab.

Potenzial ist riesig

Das Potenzial ist riesig. Laut einer Studie des Bundeswirtschaftsministeriums liegt dieses bei 3,8 Millionen Wohnungen, die für den Mieterstrom in Frage kämen. „Um dieses Potenzial voll auszuschöpfen, müssen in den kommenden Jahren rund 370.000 Solaranlagen installiert werden“, rechnet Gero Lücking, Geschäftsführer Energiewirtschaft bei Lichtblick vor. Doch bisher fehlt es oft an Wirtschaftlichkeit solcher Projekte, weshalb bisher nur wenige dieser Anlagen gebaut sind. Nur vier Prozent der befragten Mieter beziehen bereits Strom aus der Solaranlage auf dem Dach oder einem BHKW im Keller ihres Mehrparteienwohnhauses. „Das aktuelle Gesetz bringt Klarheit und ist ein wichtiges Signal für den Mieterstrommarkt“, betont Lücking. „Das wäre ein wichtiger Schub für die Energiewende in den Ballungsräumen und ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit“, ergänzt Casten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW Solar).

Förderung orientiert sich an Einspeisevergütung

Um die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten in allen Regionen der Bundesrepublik zu erhöhen, sieht das Gesetz eine Förderung der an die Mieter gelieferten Strommenge in Höhe von 2,75 bis 3,8 Cent pro Kilowattstunde vor. Die genaue Höhe hängt von der Größe der Anlage ab. Denn der Förderbetrag wird von der regulären EEG-Einspeisevergütung her berechnet. Für die Berechnung der Förderung von Mieterstrommengen werden von dieser 8,5 Cent abgezogen. Auf diese Weise integriert die Bundesregierung auch einen atmenden Deckel in die Mieterstromförderung. Denn sie will die Energiewende zwar in die Städte bringen, doch nicht allzu schnell. Denn der Zubaudeckel liegt bei 500 Megawatt pro Jahr. Damit bleibt auch im konkreten Gesetzentwurf die Förderung weit unter den Möglichkeiten, die mit der Absenkung der EEG-Umlage für Mieterstrom auf das Niveau gewerblicher Solaranlagen bestanden hätten und wie sie von den Bundesländern und allen Beteiligten gefordert wurde.

Zehn Prozent billiger als der Grundversorger

Förderfähig sind dabei nur Anlagen mit einer Leistung von maximal 100 Kilowatt. Zudem muss der gelieferte Mieterstrom, der immer aus dem Solarstrom vom Dach des Gebäudes und einer Reststromlieferung besteht, mindestens zehn Prozent billiger sein als der Grundversorgertarif im gleichen Liefergebiet. Außerdem muss mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche Wohnraum sein. Damit ist die Unterstützung von Stromlieferungen in Gewerbegebäuden ausgeschlossen. Zudem darf der Strom nur in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht werden und darf nicht durch ein öffentliches Netz fließen. Hier setzt auch die Kritik aus der Wohnungs- und Solarbranche an. „Nicht nachvollziehbar ist, warum solarer Mieterstrom nur förderwürdig werden solle, wenn er auf dem gleichen Gebäude geerntet wird, in dem der belieferte Mieter wohnt beziehungsweise arbeitet“, kritisiert der BSW Solar. Die Branchenvertreter empfehlen deshalb, die Förderung auch dann zu gewähren, wenn ein Mieter vom Dach seines Vermieters eines benachbarten Gebäudeensembles mit Solarstrom versorgt werden will und dabei das öffentliche Stromnetz nicht genutzt werde. „Hier böte sich die Definition des räumlichen Zusammenhangs an, wie sie zum Beispiel im Stromsteuergesetz von der Bundesregierung bereits genutzt wird“, betonen die Experten vom BSW Solar.

Kleine Mieterstromanlagen von Pflichten befreien

Zudem sollten Betreiber von Mieterstromanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt von den Lieferantenpflichten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes befreit werden. Hier geht es darum, dass der Besitzer eines kleineren Gebäudes, der den Mieter einer Einliegerwohnung mit Strom vom Dach des Gebäudes beliefert, nicht automatisch zum Stromlieferanten mit allen Abrechnungs-, Informations- und Mitteilungspflichten wird. Denn das ist angesichts der Größe der Anlage unverhältnismäßig.

Verträge dürfen nur ein Jahr lang laufen

Ein dritter Kritikpunkt im Gesetz ist die ungleiche Behandlung von Mieterstromverträgen und sonstigen Stromlieferverträgen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Mieterstromvertrag mit der Rückgabe der Wohnung automatisch endet. Doch schreibt die Bundesregierung mit dem Gesetz vor, dass Mieterstromverträge eine Laufzeit von maximal bis zu einem Jahr haben dürfen und jedes Jahr explizit verlängert werden müssen. Eine stillschweigende Verlängerung nach einer Laufzeit von maximal zwei Jahren um jeweils ein Jahr, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 309 Nr. 9) für andere Stromlieferverträge ermöglicht wird, sollen für Mieterstrom explizit nicht gelten.

Das jetzt beschlossene Gesetz basiert auf einem Referentenentwurf, der durch die Bundesregierung vor wenigen Wochen in die Verbändeanhörung geschickt wurde. Nun hat das Kabinett die Einwände der verschiedenen Verbände komplett ignoriert und die kompletten Regelungen, wie sie im Referentenentwurf stehen, übernommen. Deshalb liegen auch die in den vergangenen Wochen geäußerten Verbesserungsvorschläge immer noch auf dem Tisch. Hier kann jetzt nur noch der Bundestag entsprechend eingreifen. (Sven Ullrich)