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Kommunale Beteiligung: FA Wind passt Mustervertrag an

Gesetzesreformen erfordern neue Verträge: Die Fachagentur Wind an Land (FA Wind) hat ihren erst im Juni veröffentlichten Mustervertrag zur Beteiligung von Kommunen an Windparks nach dem EEG angepasst. Wie die Agentur mittelt, ist der neue Vertrag seit Ende August auf der Website zu finden. Die Streichung des § 36k EEG 21, in dem bislang die Beteiligung geregelt wurde, und die Neufassung in §6 hatten dies nötig gemacht.

Dabei wurden auch inhaltliche Änderungen vorgenommen, die im Mustervertrag umgesetzt werden mussten.

  • Der Anwendungsbereich der Norm wurde auf Anlagen in der EEG-Förderung beschränkt.
  • Für gemeindefreie Gebiete gilt, dass sich auch die entsprechenden Landkreise als betroffen Gebietskörperschaften eingestuft und damit beteiligt werden können.
  • Außerdem wurde festgelegt, welche Gemeinden als betroffen gelten: innerhalb eines Radius von 2.500 m um die Turmmitte der Windenergieanlage.
  • Für die Entwicklung des Mustervertrags hatte die FA Wind einen Arbeitskreis mit den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW) initiiert. Ziel war, einen möglichst universell anwendbaren und breit getragenen Mustervertrag zu veröffentlichen, der sich als Standard durchsetzen kann. Zudem solle der Mustervertrag konsensfähige Lösungen für verschiedene Rechtsfragen skizzieren und die rechtssichere Umsetzbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021. gewährleisten, schreibt die FA Wind.

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