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BNetzA-Regelung: Überschüsse beim Grünstrom nutzen 

Im Rahmen der jüngsten EnWG-Novelle wurde eine neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe beschlossen. Der entsprechend neue Paragraf 13k EnWG sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber Strommengen an berechtigte Teilnehmer zu einem vergünstigten Preis zuteilen – für ihren Beitrag zur Engpassentlastung. Dieser darf dabei aber die Engpassmanagementkosten für die Netznutzer nicht erhöht. Au diese Weise soll erneuerbares Energieerzeugungspotenzial möglichst weitgehend genutzt werden. Das Instrument sei allerdings kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau, betont die Bundesnetzagentur, kurz BNetzA. Es dient vielmehr der Milderung der Folgen von vorübergehend noch bestehenden Netzengpässen.

Nun hat die Bundesnetzagentur die Konsultation zur Bestimmung der Kriterien gestartet: Was müssen zuschaltbare Lasten erfüllen, um durch zusätzlichen Stromverbrauch Engpässe verringern zu können? „Wir wollen die Nutzung von erneuerbarem Strom ermöglichen, der ansonsten wegen Netzengpässen nicht erzeugt worden wäre. Die Festlegung soll die Menge erneuerbaren Stroms verringern, der wegen Netzengpässen abgeregelt werden muss“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Bestimmung der Kriterien

Die Bundesnetzagentur legt dabei Kriterien fest, wann von einem zusätzlichen Stromverbrauch auszugehen ist, der von den Netzbetreibern genutzt werden kann, um Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz bestehender Netzengpässe weiter Strom produzieren zu lassen. Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs schaffen. So soll die heute nötige Reduzierung der erneuerbaren Erzeugung wegen fehlenden Netzausbaus begrenzt und erneuerbarer Strom nutzbar gemacht werden. Das kann funktionieren, wenn eine zusätzliche Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat.

Konferenz: Sectors4Energy

Flexibilisierung von volatiler Erzeugung und Stabilisierung des Stromnetzes stehen hier im Fokus: Kommen Sie zu diesem Event von ERNEUERBARE ENERGIEN und Lorenz Kommunikation: Sectors4Energy – die große Sektorkopplungskonferenz am 2. und 3. Juli in Köln.  

Die Festlegung der Bundesnetzagentur bestimmt die Kriterien, die einen Verbrauch als zusätzlich charakterisieren. Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter spezifischen Voraussetzungen mit hinreichender Gewissheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann:

1. Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung
2. Einsatz netzgekoppelter Speicher
3. Neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen

Stellungnahmen können bis zum 6. Mai 2024 abgegeben werden. Der Festlegungsentwurf und ergänzende Erläuterungen sind unter www.bundesnetzagentur.de/nsa veröffentlicht.

Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt zunächst den Übertragungsnetzbetreibern. Diese haben der Bundesnetzagentur ein entsprechendes Umsetzungskonzept für eine Erprobungsphase zur Prüfung vorgelegt. Ab dem 1. April 2025 gibt die gesetzliche Regelung auch Verteilnetzbetreibern Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahme. (nw)