Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung die schon vom Bundestag beschlossene Novelle des Strom- und des Energiesteuergesetzes bestätigt. Damit können die Neuregelungen in Kraft treten, die den Betrieb von Photovoltaikanlagen, Speichern und Ladesäulen für Elektroautos erheblich entbürokratisieren, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) betont.
So wird mit der Novelle erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen. Auch das bidirektionale Laden wird jetzt steuerlich berücksichtigt. Das neue Gesetz erweitert zudem den Begriff des Stromspeichers. Bisher war dieser auf elektrochemische Speicher begrenzt. Der Begriff des Stromspeichers wird jetzt weiter gefasst.
Doppelbesteuerung von Speichern endet
Etwas komplizierter werden die Regelungen allerdings für die Standalone-Batteriespeicher zur Netzunterstützung. Diese gelten jetzt zwar immer noch als Teil des Versorgungsnetzes, wenn sie durch den Versorger betrieben werden. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie der Eintrag in das Marktstammdatenregister. Wenn der Speicher nicht vom Versorger betrieben wird, muss der Strom versteuert werden – allerdings nur beim Einspeichern. Wird der Strom aus dem Speicher ins Netz eingespeist, muss er nicht nochmals versteuert werden.
Anlagenbetreiber sind keine Versorger
Außerdem wird der Begriff des Versorgers entscheidend eingeschränkt. So werden Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt nicht wie bisher als kleine oder eingeschränkte Versorger eingestuft. Damit entfallen viele Meldepflichten, die bisher galten. Sie müssen künftig etwa ihre steuerfreien Strommengen nicht mehr jedes Jahr melden, sondern nur noch, wenn das zuständige Hauptzollamt dies von ihnen verlangt.
Der BSW-Solar bewertet diesen Schritt als positiv, da er zu einer effektiven Bürokratieentlastung vieler Solaranlagenbetreiber führen dürfte, wie der Verband mitteilt. „Die Hauptzollämter sind jetzt gefordert, die geplante Entbürokratisierung auch in der Praxis umzusetzen“, betont Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar.
Mieterstrombetreiber sind keine Versorger mehr
Auch für Betreiber kleinerer Solaranlagen und Speicher, die Strom an Letztverbraucher liefern, ohne diesen durchs Netz zu leiten, wird es einfacher. Betroffen hiervon sind unter anderem Mieterstromprojekte, aber auch gemeinschaftliche Versorgungsanlagen auf Mehrfamilienhäusern. Deren Betreiber können künftig in vielen Fällen vom Versorgerstatus komplett ausgeklammert werden. Gleiches gelte für Betreiber, die ausschließlich Strom zur Stromerzeugung an andere Betreiber vor Ort liefern. Gemeint sind hier die sogenannten Querlieferungen in Anlagenparks mit mehreren Betreibern.
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Für solche Lieferungen und für den Eigenverbrauch von Solarstrom werden außerdem keine Steuern fällig, ohne dass dazu wie bisher eine formelle Erlaubnis erforderlich ist. Diese Neuregelung soll sowohl für den Eigenverbrauch als auch für Querlieferungen an andere Betreiber in derselben Einspeiseinfrastruktur gelten.
Einheitlicher Anlagenbegriff geschaffen
Zudem werde durch die Gesetzesnovelle erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen, der im Wesentlichen auf die Stromerzeugung mittels derselben Technologie durch denselben Betreiber am selben Standort abstellt, wie Carsten Körnig erklärt. „In diesem Zuge wird endlich auch die standortübergreifende Anlagenverklammerung für Anlagen bis zwei Megawatt abgeschafft, die beim selben Direktvermarkter unter Vertrag sind“, sagt er. „Dies kann beispielsweise für gewerbliche Anbieter von On-Site-Lösungen hochspannend sein, die an vielen Standorten kleinere bis mittelgroße Anlagen betreiben und aus diesen den Verbrauchern vor Ort Strom liefern.“
Steuerbefreiung für Ladeparks möglich
Die Steuerrechtsnovelle schafft auch Erleichterungen für den Betrieb der Ladeinfrastruktur für Elektroautos. Denn für Ladestrom, der direkt aus Anlagen größer zwei Megawatt bezogen wird, ist künftig auf Antrag beim Hauptzollamt eine Stromsteuerbefreiung möglich. Voraussetzung ist, dass die Ladesäulen direkt am Standort eines Solar- oder Windparks betrieben werden, wie das oft bei Ladeparks der Fall ist. Außerdem wurde der Stromverbrauch an der Ladesäule steuerrechtlich neu eingeordnet. Jetzt gilt der Strom, der aus der Ladesäule entnommen wird, als Letztverbrauch durch den Betreiber der Ladesäule und nicht durch das E-Auto. Damit ist klar geregelt, wer Steuerschuldner ist.
Zudem bleibt die Steuerbefreiung von Solarstrom innerhalb einer Lieferkette bestehen. Nimmt ein Dienstleister oder Versorger den Solarstrom aus mehreren Anlagen ab und vermarktet ihn weiter, wird er nicht zum Anlagenbetreiber. Dies gilt auch für Ladesäulen mehrerer Betreiber an einem Standort.
Bidirektionales Laden berücksichtigt
Erstmals wird auch das bidirektionale Laden steuerrechtlich behandelt und klar geregelt. Wird der Strom aus der Batterie des E-Autos über einen Ladepunkt ins Netz eingespeist, gelten der Besitzer des Fahrzeugs und auch der Betreiber der Ladesäule nicht als Versorger. Wenn der Strom aus dem Elektroauto unmittelbar am Ort des Ladepunkts verbraucht und nicht durch das Versorgungsnetz geleitet wird, bleiben diese Strommengen steuerfrei.
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Dies betrifft unter anderem Hauseigentümer, die den Strom aus ihrem Fahrzeug im Gebäude nutzen wollen. Dies gilt aber auch für Gewerbebetriebe, die über das bidirektionale Laden Lastspitzen glätten wollen. Voraussetzung ist, dass der aus den Batterien der Fahrzeuge entnommene Strom nicht ins Netz eingespeist wird.
Speicher werden besser behandelt
Außerdem werden auch Speicher im Steuerrecht künftig besser behandelt als bisher. So müssen Betreiber von Speichern keine Stromsteuer bezahlen, wenn sie Strom aus dem Netz in ihre Batterien laden und diesen später wieder einspeisen. „Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Strom, der ohne Zwischenspeicherung stromsteuerfrei gewesen wäre, nach der Speicherung weiterhin stromsteuerfrei bleibt“, erklärt Carsten Körnig. „Dies war bislang nicht klar geregelt und konnte in verschiedenen Fällen zu einer faktischen Doppelbesteuerung von zwischengespeicherten Strommengen führen“, sagt der BSW-Solar-Chef.