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Variable Netzentgelte: BNetzA leitet erste Verfahren gegen Verteilnetzbetreiber ein

Betreiber von Wärmepumpen und Ladestationen für Elektroautos haben das Recht auf verringerte Netzentgelte, wenn die Geräte sich netzdienlich verhalten und von den Verteilnetzbetreibern geregelt werden können. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf Basis des Paragraphen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechende Regelungen erlassen. Doch einige Netzbetreiber verweigern den Betreibern den Zugang zu diesen Rabatten. Gegen die ersten beiden Verteilnetzbetreiber hat die BNetzA jetzt ein Verfahren eingeleitet, um den Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Niederspannungsnetz vor Überlastung schützen

Wegen verzögerter Umsetzung der Vorgaben für Netzentgeltreduzierungen hat die Behörde den beiden Netzbetreibern sogar Zwangsgelder angedroht. Denn diese setzen die gesetzlichen Regelungen aus der Festlegung zu Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nicht oder nur unzureichend um. „Die Bundesnetzagentur macht verbindliche Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Damit werden die Niederspannungsnetze vor Überlastung geschützt und Flexibilitäten in der Niederspannung aktiviert. Wir stellen fest, dass Unternehmen insbesondere das zeitvariable Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzen. Dies ist nicht mehr akzeptabel“, warnt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

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Verbraucher haben sich beschwert

Die Bundesnetzagentur hat die Verfahren aufgrund von Beschwerden von Marktteilnehmern und von Verbraucherseite über verschiedene Unternehmen eingeleitet. „Die Beschwerden betreffen besonders die Regelung zum zeitvariablen Netzentgelt, das Modul 3 der Festlegung“, gibt die BNetzA bekannt. „Die Module 1 und 2 sind seit dem 1. Januar 2024, Modul 3 ist seit dem 1. April 2025 anzubieten und abzurechnen“, stellt sie klar.

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Netzbetreiber müssen bis Herbst handeln

Jetzt prüfen die Mitarbeiter:innen der Behörde konkret die Umsetzung der Festlegung. Im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung haben die beiden betroffenen Netzbetreiber über die Drohung eines Zwangsgeldes bis zum 30. September 2026 Zeit, die Defizite zu beseitigen. Tun sie dies nicht, wird das Zwangsgeld durch die Behörde festgesetzt.

Außerdem prüft die BNetzA derzeit weitere Netzbetreiber, über die ebenfalls Beschwerden seitens der Verbraucher vorliegen. Diese Prüfung befindet sich aber derzeit noch im Stadium der Sachverhaltsaufklärung. Wenn die Verfahren eingeleitet werden, veröffentlicht die zuständige Beschlusskammer der BNetzA dies auf ihrer Webseite, wo bisher nur die beiden Verteilnetzbetreiber auftauchen, gegen die das Verfahren schon eingeleitet ist.