Der neue Mustervertrag für flexible Netzanschlussvereinbarungen lässt Grünstromerzeuger und Netzbetreiber die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2025 zugelassene höhere Auslastung der Leitungen vereinbaren – und sie umsetzen. Der zweiseitige Grundvertrag für die flexiblen Anbindungsvereinbarungen (abgekürzt: FCA) definiert nun einen genauen Modus, um die Einspeisung an einem durch die Einspeisenennleistung überbauten Netzverknüpfungspunkt am besten abzumixen. Dies soll eine möglichst hohe und regelmäßige Auslastung dieses Netzanschlusses erzielen. Netz- und Grünstromanlagenbetreiber können damit also einen individuell an örtliche Gegebenheiten oder Betriebskonzepte angepassten Betriebsmodus vereinbaren – für den Fall, dass an ihrem Anschlusspunkt die Nennleistung der Grünstromanlagen die Netzkapazität übetrifft.
Flexible Netzanschlussvereinbarungen „gewinnen zunehmend an Bedeutung“, erklärt der gemeinnützige Verein Fachagentur Wind und Solar (FA Wind und Solar). Er stellt die Musterverträge ab sofort zum Download bereit, um bestehende Netzkapazitäten effizienter zu nutzen. Der Anschluss von Wind- und Solaranlagen ans Stromnetz wird derzeit in vielen Regionen Deutschlands zum Engpass.
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Ein Überplanen oder Überbauen der Netzanschlüsse ist gemäß dem EEG-Paragraf 8a seit 2025 in gewissen Grenzen erlaubt. Solange die Netzbetreiber die Leitungskapazitäten der Stromnetze in einer Region nicht ausreichend ausgebaut haben, soll es die Netzanschlüsse kontinuierlicher auslasten. Unterschiedliche Grünstromanlagen wie Wind- und Solarparks werden somit abwechselnd in Verbindung mit den Speichern und Stromumwandlungsanlagen ihre Einspeisung anheben und senken. Die FCA nutzen damit aus, dass beide Technologien wetterbedingt häufig zu unterschiedlichen Zeiten am Tag sowie im Wochen- und Jahresverlauf viel Strom, wenig Strom oder auch keinen Strom erzeugen. Die gemischte Einspeisung aus Wind- und Solaranlagen an einem Netzverknüpfungspunkt gleicht sich also teilweise aus.
Die Netzbetreiber und Grünstromerzeuger sollen mit den flexiblen Anbindungsvereinbarungen konkret nicht zuletzt auch festlegen, wann und wie der Netzbetreiber bei drohender Überlastung der Leitungen die Anlagen abregeln darf. Der Anlagenbetreiber soll zugleich aber die Chance erhalten, die Stromüberschüsse durch die Speicher oder durch Stromumwandler wie Wasserstoffelektrolyseure abzuschöpfen und bei geringerer Erzeugung aus den Speichern zusätzlich Elektrizität zu liefern.
„Der Mustervertrag wurde unter Einbindung unterschiedlichster Interessensgruppen erarbeitet und wird von diesen mitgetragen. So ist sichergestellt, dass die Interessen der Vertragsparteien ausgewogen berücksichtigt sind“, sagte die FA-Geschäfsführerin Antje Wagenknecht. Dank des Mustervertrags könnten künftig die örtlichen Akteure solche individuellen Vereinbarungen „schneller und reibungsfreier“ abschließen. Der Vertrag ist dafür nach einem Baukastenprinzip gestaltet. „Wir hoffen, dass damit flexible Netzanschlussvereinbarungen den Weg in die Praxis finden“, erklärte die Chefin der FA Wind und Solar in Berlin.
Angesichts der „komplexen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen“ rät die Agentur allerdings dazu, dass die Grünstrom erzeugenden Unternehmen sich zusätzlich rechtlich beraten lassen.
Finden Sie hier den Mustervertrag und die Originalmitteilung der Fachagentur